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VfGH zum Gegendarstellungsrecht: Einschaltungsentgelt verfassungswidrig!

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Wer von einer unrichtigen oder irreführenden Berichterstattung über Tatsachen in einem periodischen Medium betroffen ist, kann vom Medieninhaber die Veröffentlichung einer Gegendarstellung in diesem Medium verlangen. Einer gerichtlichen Anordnung der Veröffentlichung ist, ungeachtet einer allfälligen Berufung des Medieninhabers, sofort Folge zu leisten und ist die Gegendarstellung zu veröffentlichen. Wird aber in weiterer Folge der Berufung des Medieninhabers stattgegeben, war nach bisheriger Rechtslage die antragstellende Person der Gegendarstellung zur Zahlung eines Einschaltungsentgelts für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung der Gegendarstellung verpflichtet.

Der Verfassungsgerichtshof hat am 15. 3. 2023 die bezughabende Bestimmung des Mediengesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Im Anlassfall hätte die antragstellende Person, die nur in erster Instanz erfolgreich die Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung (sowohl in der Printausgabe, als auch in der Online-Ausgabe) erreichen konnte, rund € 236.000,00 (€ 26.000,00 für Print- und € 209.000,00 für Online Veröffentlichung) zahlen müssen.

Dieser Betrag ergab sich aus den tariflichen Einschaltungskosten des Medieninhabers. Gegen diese Zahlungsverpflichtung wandte sich die antragstellende Person, die schlussendlich das Gegendarstellungsverfahren verloren hatte, wegen Verfassungswidrigkeit der Bestimmung im Mediengesetz, mit welcher die Verpflichtung zum Ersatz der Einschaltungskosten auf Basis des jeweiligen Tarif des Medieninhabers bislang geregelt worden ist, an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Der VfGH sprach in seinem Erkenntnis aus, dass „die im § 17 Abs 5 MedienG bestimmte Höhe des Einschaltungsentgeltes, zu dessen Zahlung derjenige, der eine sich letztlich als unrechtmäßig herausstellende Gegendarstellung veranlasst hat, verpflichtet wird, unverhältnismäßig ist: Sie setzt den Betroffenen einem wirtschaftlichen Risiko aus, das für ihn nicht mehr tragfähig sein kann.“

Nach Ansicht des VfGH „birgt diese bisherige Regelung aber vor allem auch die Gefahr, Betroffene von der Geltendmachung einer Gegendarstellung von vornherein abzuhalten und damit auch die allgemeine Informationsfunktion des Gegendarstellungsrechts einzuschränken.“ Der Gesetzgeber hat nun bis zum 30. Juni 2024 Zeit, die aufgehobene Regelung etwa im Hinblick auf die Dauer der Veröffentlichung der Gegendarstellung anders zu gestalten. Gerade bei einer Website ergeben sich durch die gesetzliche Verpflichtung der Veröffentlichung der Gegendarstellung für die Dauer von einem Monat sehr hohe Einschaltungskosten, wenn die antragstellende Person, so wie im Anlassfall beim VfGH, nach der Veröffentlichung der aufgetragenen Gegendarstellung durch den Medieninhaber, im Berufungsverfahren verliert.