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Medientransparenzgesetz: Was ist neu?

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Mit 1.1.2024 wird die im "Medientransparenzgesetz" (MedKF-TG) geregelte Bekanntgabepflicht für entgeltliche Werbeleistungen auf alle Werbeleistungen in allen Medien ausgedehnt. Diese erweiterte Bekanntgabepflicht betrifft alle Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Als kleine Erleichterung für die meldepflichtigen Rechtsträger sind die Bekanntgaben nur noch halbjährlich innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Ende des Halbjahres, durchzuführen.

Im Hinblick auf die nunmehrige Geltung für alle Medien hat die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) eine Verordnung zur Festlegung von Eingabemodalitäten der Bekanntgabepflicht bei Aufträgen nach dem Medientransparenzgesetz erlassen (diese ist auf der Website rtr.at abrufbar). Diese Verordnung enthält ganz konkrete Vorgaben, wie die Meldung auszusehen hat. Der meldepflichtige Rechtsträger hat die jeweilige Werbeleistung zumindest einer der in der Verordnung genannten Kategorien und "gegebenenfalls einer Subkategorie" zuzuordnen. Die Hauptkategorien sind Fernsehen, Hörfunk, Print, Online und Out of Home. Die Kategorie "Online" umfasst etwa Website, App, Video, Games. Die Kategorie "Out of Home" deckt nach den erläuternden Bemerkungen zu dieser Verordnung den Außenwerbebereich im Sinne des Werbeabgabegesetzes 2000 ab und soll auch die Rechtsprechung zu diesem Werbeabgabegesetz beachtlich sein. Gerade diese Kategorie "Out of Home" wird aller Voraussicht nach in der Praxis angesichts der Vielfalt von Werbemitteln und Werbeleistungen zahlreiche Fragen aufwerfen.

Wenn die Gesamtsumme der Aufträge im Halbjahr die Grenze von 10.000 Euro überschreiten, müssen auch die Sujets der Werbeleistungen auf der Website der KommAustria verfügbar gemacht werden. Die erweiterten Bekanntgabepflichten bringen nicht nur neue Herausforderungen für die meldepflichtigen Rechtsträger, sondern auch für die beauftragten Werbeunternehmen und die beteiligten Werbe- und Mediaagenturen. Bei zusammenhängenden Werbekampagnen mit einem Entgelt von mehr als 150.000 Euro ist ein Bericht über die Werbekampagne zu veröffentlichen, bei einem Entgelt von mehr als einer Million Euro muss der Rechtsträger zusätzlich eine Wirkungsanalyse durchführen und veröffentlichen. Dem erhöhten Informationsbedarf aller beteiligten Unternehmen wird die RTR gemäß ihrer Ankündigung auf der Website rtr.at durch Informationsveranstaltungen und Schulungen Rechnung tragen. Jedenfalls müssen sich nicht nur die betroffenen Rechtsträger, sondern auch alle an den Werbeleistungen beteiligten Unternehmen rechtzeitig mit dem neuen, sehr umfangreichen und komplexen, Bekanntgabevorschriften vertraut machen.

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