Parkbank auf den Asphalt fällt, dort mehrere Minuten reglos neben einer Blutlache liegen bleibt, dessen Lebenszeichen sodann von den einschreitenden WEGA-Beamten kontrolliert wird“. Darin erblickte das OLG Wien „eine über die bloße Festnahme hinausreichende, regelrechte zur Schaustellung des völligen Zusammenbruchs des Antragstellers, weil die kompromittierende Darstellung seiner Person in einer absoluten Extremsituation trotz vorangegangenen Kapitalverbrechens seinem höchstpersönlichen Lebensbereich unterfällt und die Art der Darstellung einzig der Befriedigung der Sensationslust der Öffentlichkeit und nicht deren Informationsinteresse dient“. Im Gegensatz zu dieser krassen Veröffentlichung des Videos wurde die Printberichterstattung über die Alkohol-/Suchterkrankung des Tatverdächtigen und seiner Alkoholvergiftung nach der Tat nicht als rechtswidrig betrachtet. Die „in diesem Punkt zurückhaltend formulierten Berichte“ waren zulässig, weil
sowohl seine Alkohol-/Suchterkrankung, als auch seine Alkoholvergiftung im direkten Zusammenhang mit dem konkreten Kapitalverbrechen stehen. Die Ausführungen des OLG Wien zeigen, dass auch in der Kriminalberichterstattung der höchstpersönliche Lebensbereich zu beachten ist, Veröffentlichungen aber dann in Bezug auf die Tatverdächtigen zulässig sein können, wenn sie sachbezogen sind und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dienen.