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CO2-neutral: Irreführende Werbung?

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Das Ausmaß der ökologischen Belastung von Produkten und Dienstleistungen wird für Konsument:innen bei der Kaufentscheidung immer wichtiger. Dementsprechend wird immer öfters mit Umweltschutzbegriffen geworben. Dabei hat aber das werbende Unternehmen besonders darauf zu achten, irreführende Werbeaussagen zu vermeiden.

Mit Umwelthinweisen darf nur geworben werden, wenn sie eindeutig belegt sind und "eine Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise" ausgeschlossen werden kann. Soweit der Hinweis auf die Umweltfreundlichkeit eines Produkts oder einer Dienstleistung missverstanden werden kann, ist das werbende Unternehmen zu näheren Aufklärungen verpflichtet. Bei der Beurteilung, ob eine Werbung mit Umweltschutzbegriffen zur Irreführung geeignet ist, legen die Gerichte, ähnlich wie bei der Gesundheitswerbung, einen strengen Maßstab an. Dies zeigte sich in den letzten Monaten bei zwei vom VKI (Verein für Konsumenteninformation) im Auftrag des Sozialministeriums angestrengten Verfahren nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. In dem einen Fall wurde ein Bier mit der Behauptung "CO2-neutral gebraut" im Fernsehen und im Internet beworben. Im Verfahren war strittig, ob das Mälzen Teil des Brauvorgangs ist. Dies war deshalb so wichtig, weil für das Mälzen Wärme benötigt wird und diese aus Erdgas, (somit einem fossilen Brennstoff) gewonnen wird. Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass die Brauerei in der Werbung auf diesen Umstand hätte hinweisen müssen. Im zweiten Fall ging es um die Bewerbung eines Fluges unter Einsatz von nachhaltigem Flugkraftstoff (Sustainable Aviation Fuels, SAF) nach Venedig. Auch diese Werbung wurde vom Gericht als irreführend qualifiziert. Das Flugunternehmen hat nämlich in der Werbung unerwähnt gelassen, dass "die technischen Normen eine maximale Beimengung von SAF zur herkömmlichen Kerosin von 5 Prozent vorsehen".

In beiden Fällen hat das Gericht beim Irreführungstatbestand geprüft, "wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Interessent für das Produkt, der eine dem Erwerb solcher Produkte angemessene Aufmerksamkeit aufwendet, die strittige Ankündigung versteht". In beiden Fällen gelangte das jeweilige Gericht zu dem Ergebnis, dass für die Konsument: innen wesentliche Umstände in der Werbung unerwähnt geblieben sind und somit die Werbung irreführend im Sinne der Vorschriften des UWG sind.

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