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Herausforderung: Legaldefinition „Künstliche Intelligenz“

Eine der größten Herausforderungen für die gesetzgebenden und die sie beratenden Institutionen besteht in der Definition von „Künstlicher Intelligenz“ (KI).

Sieht man sich etwa die Definitionsvorschläge der Europäischen Kommission bzw. des Europäischen Parlaments sowie die sie erläuternden Definitionen an, scheint man sich in manchen Aspekten mehr oder weniger einig, in anderen scheinen essenzielle Punkte offen:

Weitgehend Einigkeit scheint nach dem aktuellen Stand darüber zu bestehen, dass dem KI System (letztlich vom Menschen) ein oder mehrere Ziele vorgegeben werden, zu dessen Erreichung es agiert bzw. ausgerichtet ist. Diesbezüglich unterscheidet es sich aber noch nicht von anderen Algorithmen.

Zum Teil werden zudem in den Definitionsvorschlägen (regulatorisch erweiterbare) Techniken und Konzepte angeführt, die bei einem KI System zum Einsatz kommen müssen, um als KI System zu qualifizieren. Ob eine explizite Aufzählung von Techniken und Konzepten, die eingesetzt werden, um als KI zu qualifizieren sinnvoll oder kontraproduktiv ist und welche, in welcher Detailliertheit angeführt werden sollen, ist nach wie vor ein größerer Diskussionspunkt.

Bei der Art des Systems wird zum Teil auf Software, zum Teil auf ein softwaregestütztes System in einer virtuellen Umgebung oder ein in Hardware eingebettetes System abgestellt. Vor dem Hintergrund der Forschung - wie etwa am menschlichen Gehirn orientierte „neuromorphe Computer“, bei denen es sich nicht um Hard- und Software im herkömmlichen Sinn handelt, biohybriden Robotern, bei denen etwa natürliche Organismen über elektrische Stimulationen ferngesteuert werden oder Maschinen, in die biologisches Material geschleust wird - scheint eine möglichst weite Definition schon jetzt zielführend.

Der größte offene Punkt ist aber nach wie vor die Bestimmung jener Kriterien, die ein System unter Einsatz eines an einem vorgegebenen Ziel ausgerichteten Algorithmus bzw. bei Einsatz bestimmter Konzepte und Techniken, zu einem „künstlich intelligenten“ machen. Ist es etwa die Autonomie, die Rationalität im Sinne eines „best Outcome“, das lernende Element, kommt es auf den Regelungsweck an, etc.

Führt man sich die große Klammer über die diesbezüglich vonstattengehenden Entwicklungen und Forschungsfelder vor Augen, wird klar, warum eine Definition eine besondere Herausforderung darstellen muss. Letztlich wird versucht, sämtliche kognitive Fähigkeiten (und zwar im weitesten Sinn) von Menschen aber auch anderen Lebewesen unter Heranziehung diverser Technologien bzw. Disziplinen und Konzepten zunehmend zu technologisieren, zu verstehen, zu verbessern, zu erleichtern, etc. Und drauf aufbauend knüpft sich dann die Frage: „Was davon soll man nun warum wie (eigens) regulieren?“.

Es darf also mit Spannung erwartet werden, wie letztlich die politische Einigung über eine so komplexe Entwicklung legistisch aussehen wird.

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