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Neuer Rahmen für vertikale Vereinbarungen

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Aufgrund vermehrter Online-Verkäufe wissen viele Unternehmen häufig nicht, ob ihre Liefer- und Vertriebsvereinbarungen mit den EU-Wettbewerbsvorschriften in Einklang stehen. Nachstehend ein Überblick über aktuelle Neuerungen, die am 1. Juni 2022 im Zuge der Vertikal-GVO in Kraft getreten sind.

Nach EU-Kartellrecht sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind, verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind laut der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) jedoch vertikale Vereinbarungen, also Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Stufen der Produktions- und Vertriebskette tätig sind. Gewisse vertikale Vereinbarungen können sich nämlich aufgrund besserer Koordinierung zwischen Unternehmen positiv auf die wirtschaftliche Effizienz innerhalb einer Produktions- oder Vertriebskette auswirken.

Ebenfalls hat die Kommission neue Leitlinien für vertikale Beschränkungen (Vertikal-LL) erlassen. Insbesondere werden in den Leitlinien Grundsätze für die Prüfung vertikaler Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen erörtert.

Es handelt sich hierbei um eine aktuelle Herausforderung, denn durch den Online-Boom im Handel verändert sich auch das Geschäftsumfeld dieser Unternehmen entsprechend stark. Wir haben deshalb die wichtigsten Neuerungen für Sie detailliert aufgelistet.

ONLINE-PLATTFORMEN

  • Online-Vermittlungsdienste sind nun Anbieter von Waren, die Vertikal-GVO umfasst somit auch Vereinbarungen zwischen Online-Vermittlungsplattformen und Händlern.
  • Weitreichende Paritätsverpflichtungen von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten sind nun freigestellt.
  • Von der Vertikal-GVO ausgenommen sind Hybrid-Plattformen.

DUALER VERTRIEB

  • Der Begriff„Anbieter“ wird auf Großhändler und Importeure ausgedehnt.
  • Nicht mehr freigestellt ist der Informationsaustausch, der nicht unmittelbar mit der Durchführung der Vertriebsvereinbarung zusammenhängt und/oder nicht notwendig ist, um die Produktion und den Vertrieb zu verbessern.
  • Eine Freistellung des dualen Vertriebs gibt es nur bei einem Wettbewerbsverhältnis auf dem nachgelagerten Markt.

EXKLUSIVER VERTRIEB

  • Anbieter sollen nun die Möglichkeit haben, bis zu fünf Kunden einem Gebiet exklusiv zuzuweisen.
  • Künftig sollen sich Kunden- und Gebietsbeschränkungen auch über mehrere Lieferebenen erstrecken.
  • Ein Anbieter kann eine Kundengruppe oder ein Gebiet für sich reservieren, wenn sie noch nicht exklusiv einem anderen Anbieter zugewiesen wurden.
  • Im Gegensatz zu Passivverkäufen darf der Anbieter die Aktivverkäufe seiner Abnehmer einschränken.

SELEKTIVER VERTRIEB

  • Die Kriterien, die für den Onlinevertrieb gelten, müssen nicht mehr den Vorschriften für den physischen Verkauf entsprechen.
  • Es gibt eine Lockerung des Äquivalenzprinzips zwischen Offline- und Online-Verkäufen von selektiven Vertriebssystemen, da der Onlineverkauf aufgrund seiner Entwicklung nicht mehr besonders geschützt werden muss.
  • Ein selektives Vertriebssystem kann freigestellt werden, unabhängig von der Art des Produkts, der Art der Auswahlkriterien oder der Veröffentlichung.

ONLINEVERTRIEB

  • Es handelt sich um eine Kernbeschränkung, wenn diese darauf abzielt, Abnehmer daran zu hindern, das Internet für den Online-Absatz zu nutzen.
  • Preisvergleichsmaschinenverbote sind weitgehend unzulässig, weil sie laut Kommission den passiven Kauf beschränken.
  • Drittplattformverbote sind unabhängig von der Art des Vertriebssystems grundsätzlich freigestellt.
  • Dieselben Qualitätsanforderungen zwischen Online- und Offlinehandel sind nicht erforderlich, es gibt kein Gleichwertigkeitserfordernis.
  • Doppelpreissysteme können zulässig sein, wenn sie z.B. Investitionen im jeweiligen Bereich anregen.

EVERGREENING

  • Künftig ist es zulässig, dass sich Wettbewerbsverbote über einen Zeitraum von fünf Jahren stillschweigend verlängern.

NACHHALTIGKEIT

  • Es wird anerkannt, dass der Green Deal ein vorrangiges Ziel ist. Zudem werden Beispiele genannt, wie mit vertikalen Vereinbarungen Nachhaltigkeitsziele verfolgt werden können.
  • Die Erreichung von Nachhaltigkeitszielen kann die Freistellung der Vereinbarung rechtfertigen.

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