DREHSCHEIBE DUBAI

Das Urheberrecht an KI-Werken

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Wer ist der rechtliche Urheber von maschinengenerierten Inhalten? Wird der anweisende Inputgeber zum Urheber? Oder derjenige, der die KI programmiert hat? Und wird die KI auch in juristischen Belangen dem Menschen den Rang ablaufen? Wie immer:Es kommt darauf an!

Das österreichische Urheberrecht ist ein Teil des österreichischen Rechts, das dazu dient, den Schutz geistigen Eigentums und die Rechte schutzbedürftiger Schöpfungen zu gewährleisten. Es schützt alle Werke, die durch eine kreative Anstrengung der Person, die es schuf, entstanden sind, einschließlich Werke der Literatur, Musik, bildender Kunst, Fotografie, Film, Software, Computerspiele und andere. Es ist das Recht des Urhebers, über die Verwendung, Verbreitung und Veröffentlichung seines Werkes zu entscheiden und ist daher für die Wahrung seiner Interessen wesentlich.

In den letzten Jahren hat sich die Künstliche Intelligenz (KI) rasant weiterentwickelt und beeinflusst die Art und Weise, wie Menschen leben, arbeiten und spielen. Dieses neue Medium stellt das Urheberrecht vor völlig neue Herausforderungen, denn KI-Systeme können mittlerweile selbst erschaffene Werke produzieren. Somit stellt sich die Frage, wie mit diesen Werken umgegangen und ob sie überhaupt geschützt werden können.

KI basiert auf Algorithmen, die es Maschinen ermöglichen, wie Menschen zu denken, Entscheidungen zu treffen und Aufgaben zu erledigen. Diese Technologie kann in einer Vielzahl von Bereichen eingesetzt werden, einschließlich der Entwicklung von autonomen Fahrzeugen, der Automatisierung von Produktionsprozessen, der Erkennung vonMusterningroßenDatenmengenund der Entwicklung von Sprachassistenten. KI-Systeme können auch zur Analyse von Bildern und Videos verwendet werden, um zu bestimmen, ob ein Werk urheberrechtlich schutzfähig ist oder nicht. KI-Algorithmen können auch verwendet werden, um unerwünschte Inhalte wie Urheberrechtsverletzungen zu erkennen und zu entfernen.

Das Urheberrecht ist eine Rechtsform, die Kreativität und geistiges Eigentum schützt. Obwohl es für Werke der Künstlichen Intelligenz keine eindeutige Antwort gibt, ist es wahrscheinlich, dass sie in bestimmten Fällen vom Urheberrecht geschützt werden. Grundsätzlich gilt das Urheberrecht für alle Arten von Werken, die als kreative und originelle Werke angesehen werden können. Es gibt jedoch einige Unklarheiten darüber, ob KI-Werke ebenfalls schutzfähig sind. Da KI-Algorithmen auf menschlichem Wissen und menschlicher Intelligenz basieren, gibt es eine gewisse Diskussion darüber, ob sie als persönliche Schöpfungen gelten.

In Bezug auf eine Künstliche Intelligenz kann man argumentieren, dass KI-Werke, die eine kreative und originelle Leistung hervorbringen, ebenfalls geschützt werden. Diese KI-Werke können zum Beispiel Bilder, Musik oder Texte sein, die durch KI-Algorithmen generiert werden. Allerdings ist die Frage, wer der Urheber dieser Werke ist, schwierig zu beantworten. Einige Experten argumentieren, dass der Urheber der Programmierer ist, der die KI-Algorithmen entwickelt hat. Andere Experten argumentieren, dass die KI selbstderUrheberist,dasiediekreativeund originelle Leistung ausführt.

Du wirst überrascht sein zu erfahren, dass dieser Text nicht von einem Menschen, sondern von einer KI (Künstlichen Intelligenz) erstellt wurde. Die KI ist in der Lage, in kürzester Zeit Inhalte zu erstellen, die menschlichen Autoren in Bezug auf Qualität und Struktur in nichts nachstehen. Dies stellt eine große Herausforderung für das Urheberrecht dar, denn es wird immer schwieriger, maschinengenerierte Inhalte von menschlich erzeugten zu unterscheiden. Ein weiteres Problem ist, dass keine klare Linie gezogen werden kann, wer der rechtliche Inhaber eines solchen Textes ist. Soll die KI selbst als Urheber in Betracht gezogen werden? Oder derjenige, der die KI erstellt hat? Es ist also wichtig, dass Regulierungen geschaffen werden, die die Rechte und Pflichten bei der Erstellung von Inhalten durch KI regeln. Dies ist eine äußerst komplexe Herausforderung, aber es ist eine, der wir uns stellen müssen, wenn wir die kreative Freiheit aller Autoren und die Integrität des Urheberrechts schützen wollen.

Wäre es Ihnen aufgefallen, dass die vorhergehenden Ausführungen nicht von einer „natürlichen“, sondern einer „künstlichen“ Intelligenz, dem sogenannten GPT-3 model „text-davinci“ stammen?

Zur besseren Erkennbarkeit sind die von der künstlichen Intelligenz generierten Textteile in einer anderen Schriftart verfasst. Ein solcher „Generative Pre-trained Transformer“ (GPT-3) ermöglicht es in Sekundenschnelle Content zu erstellen, der nicht von menschlich erstellen Inhalten zu unterscheiden ist. Dass dies für allgemeine und oberflächliche Texte plausibel erscheint, ist wohl spätestens nach obigem Beispiel mehr als deutlich. Doch kann die KI auch juristische Schriftsätze schreiben oder gar verhandeln? Halten ihre Ausführungen einer tiefergehenden rechtlichen – in unserem Fall urheberrechtlichen – Prüfung stand? Wird die Künstliche Intelligenz auch in juristischen Belangen dem Menschen den Rang ablaufen?

Neben den offensichtlich nur schwer durch eine Maschine erfüllbaren Aspekten der juristischen Profession (man denke nur an das notwendige Fingerspitzengefühl in Familienstreitigkeiten oder an taktische Überlegungen in der Litigation) lässt die KI einerseits Tiefgang in der Begründung sowie rechtliche Präzision vermissen. Andererseits liegt sie manchmal schlichtweg faktisch falsch. Dies soll in der Folge am Beispiel des obigen Textes näher betrachtet werden.

Vielleicht mag die ein oder andere Leser*in nach erneuter Durchsicht der ersten drei Absätze nunmehr dazu neigen, eine gewissen Seelenlosigkeit im Vergleich zu menschlichen Autor*innen erkennen zu wollen. Abgesehen von diesem „hindsight bias“ kann der KI jedoch bis zum dritten Absatz inhaltlich kaum etwas vorgeworfen werden. Die Ausführungen sind – wohl auch den vergleichsweise primitiveren Inputs geschuldet – sowohl semantisch als auch syntaktisch ohne Fehl und Tadel.

KANN DIE KI JUS? – ES KOMMT DRAUF AN!

Interessanter wird es, wenn von der KI die erste genuin juristische Einschätzung abverlangt wird. Die Frage, ob von Künstlicher Intelligenz erschaffene Werke durch das Urheberrecht geschützt sind, bewegt die KI anscheinend zu einem auch unter ihren menschlichen Kolleg*innen beliebten Manöver: „Es kommt drauf an!“ Die KI vermag den springenden Punkt der Schutzwürdigkeit bei der „Kreativität und Originalität“ eines Werkes zu verorten und meint weiters einen Meinungsstreit zu erkennen, wem der Schutz im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zukommen soll. Womit zum ersten Mal die Grenzen der KI deutlich werden.

Das UrhG schützt gemäß § 1 eigentümliche geistige Schöpfungen. Wenn die KI nun im vierten Absatz von „kreativen und originellen Werken“ spricht, dann bedient sich der Algorithmus zwar nicht wirklich präziser juristischer Terminologie, cum grano salis lässt sich in dieser Hinsicht allerdings noch weitgehend inhaltliche Deckungsgleichheit zwischen ihren Ausführungen und dem Gesetzeswortlaut erkennen. Ganz im Gegensatz zu den darauffolgenden Aussagen betreffend „einiger Unklarheiten“ und „gewisser Diskussionen“ über die Einordnung von KI-Werken als persönliche Schöpfungen und der damit verbundenen Urheberschaft an KI-Werken. Selbst mit viel interpretativem Wohlwollen sind diese unrichtig. Die ganz einhellige Lehre verlangt für die Anwendbarkeit des Urheberrechts einen schöpferischen Akt eines natürlichen Menschen. Dieser kann sich auch durch die mehr oder weniger konkreten Anweisungen (Inputs) an die KI (siehe Infobox) ergeben.

In diesem Sinne würde in unserem Fall das Urheberrecht am generierten Text (Output) aufgrund des menschlich eingegebenen Inputs, der nicht zuletzt mangels besonderer Ansprüche an die „Werkhöhe“ wohl eine „eigentümliche geistige Schöpfung“ darstellt, dem Autor (Inputgeber) zukommen. Anders würde man übereinstimmend mit dem OGH die Situation sehen, wenn „Werke ohne Eingreifen eines gestaltenden Menschen geschaffen werden“. In diesem Fall fehlt die kreative Leistung eines Menschen, der Schutz des UrhG entfällt. Da eine KI sich jedoch (noch) nicht gänzlich selbst programmieren kann, schließt ein Teil der Lehre aus dem Gesagten, dass – neben der erwähnten „Inputgeber-Urheberschaft“ – auch dem Programmierer der KI das Urheberrecht an KI-Werken zusteht. Dieser Ansicht folgend wäre in Konstellationen wie in unserem Beispiel wohl auch eine Miturheberschaft von Inputgeber und Programmierer denkbar.

Die KI wirft diese Thematik zwar auf, geht jedoch nicht weiter auf die Hintergründe dieser (durchaus führenswerten) Debatte oder auf ihre grundsätzlich richtige „Es kommt drauf an“-Dogmatik hinsichtlich eigentümlicher geistiger Schöpfungen ein. Vielmehr verirrt sie sich im letzten Satz des vierten Absatzes in eine eklatante Verkennung der Rechtslage. Anstatt die relevanten Fragen (unter welchen Voraussetzungen wird der Inputgeber/Programmierer zum Urheber) zu erörtern, sieht die KI als Gegenmeinung zur „Programmierer-Urheberschaft“eineUrheberschaftderKIselbst. Dies hat jedoch mit einer juristisch gangbaren Argumentation nicht einmal mehr peripher etwas zu tun. De lege lata kann die Urheberschaft nur natürlichen Personen zukommen. Gegenteilige Meinungen sind maximal philosophischer Natur.

Aus dem Erörterten lassen sich bisher zwei Erkenntnisse ableiten, die dem anfänglichen Zauber des Phänomens KI ein wenig Abbruch tun. Einerseits scheint sich die KI nicht direkt eines Gesetzestextes bedienen zu können, was angesichts optimaler Voraussetzungen von Gesetzen als Quelle (leichte Zugänglichkeit, strukturierter Aufbau) überrascht. Andererseits scheut sie nicht davor zurück, faktisch falsche Aussagen zu tätigen, wobei durchaus interessant wäre, woher die KI diese ganz offensichtlich unrichtigen Informationen bezogen hat.

Schließlich beweist die KI im letzten Absatz doch noch einmal, wie weit die Technologie bereits ist. Sie erkennt bzw. scheint zumindest die Intention hinter dem Input für den letzten Absatz erkannt zu haben. Auch wenn die Formulierung durchaus pointierter ausfallen hätte können, gelingt m.E. der aufgetragene Einbau dieses Überraschungsmomentums. Und auch wenn die KI erneut von einer vermeintlich ihr selbst zukommenden Urheberschaft am Text spricht, gelingt es mit diesem Hauch von (Selbst)Ironie noch einmal das im letzten Absatz Gesagte zu unterstreichen. Wenn Maschinen in Zukunft sogar solche, bisher als durch und durch menschlich geltende Nuancen (wie die Implementierung eines sog „Plot Twists“) adaptieren und verwenden können, werden sie eine überragende Rolle in fast allen Bereichen unseres Lebens einnehmen. Essays als Hausaufgaben oder Seminar- oder gar Abschlussarbeiten werden durch einige präzise Anweisungen an die KI erledigbar werden und sich damit ad absurdum führen.

DER MENSCHLICHE ANWALT IST (NOCH) UNERSETZBAR

In manchen Branchen ist das längst Usus. Während z.B. Marketingabteilungen für Produktbeschreibungen oder Nachrichtenagenturen für Kurzmeldungen schon seit einigen Jahren auf Künstliche Intelligenz zurückgreifen, geht jedoch zumindest aus unserem Beispiel hervor, dass die KI derzeit noch keinen Anwalt ersetzen kann. Ihr fehlt es – neben den unabdingbaren zwischenmenschlichen Aspekten – auch für das Verfassen von Schriftsätzen noch an der notwendigen juristischen Tiefe und Verlässlichkeit ihrer Argumentationen.

Fazit: Es gilt weiterhin die technologische Entwicklung mit Argus-Augen zu beobachten, diese mit den vorhandenen (urheber) rechtlichen Werkzeugen einzuordnen und gegebenenfalls legislative Nachschärfungen abzuwarten. Denn mit einer Sache hat die KI auf jeden Fall recht: „KI ist eine komplexe Herausforderung, aber es ist eine, der wir uns stellen müssen!“