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Straßenfotografie: Rechtlich zulässig?

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Das Recht auf Datenschutz und auf Achtung des Privatlebens ­einerseits und die Kunstfreiheit andererseits sind verfassungsgesetzlich geschützte Grundrechte. Eine Abgrenzung dieser beiden Rechte muss im Einzelfall von den Gerichten bzw. Behörden durch Interessensabwägung erfolgen.

Die Datenschutzbehörde (DSB) musste sich vor kurzem in einer (rechtskräftigen) Entscheidung mit der Frage befassen, nach welchen Kriterien diese Interessensabwägung durchzuführen ist. Bei der DSB ist eine anonyme Anzeige gegen den Betreiber und (datenschutzrechtlichen) Verantwortlichen einer für jeden zugänglichen Website, auf welcher der Betreiber Fotos von Personen, welche er im öffentlichen Raum – nach den Behauptungen in der anonymen Anzeige – ohne deren Einwilligung fotografiert hat. Bei den Fotos hat es sich um Fotos von Kindern (unter 14 Jahren), einem Foto eines weiblichen Ausschnitts bzw. Brustansatz, einem Foto aus dem eindeutig die religiöse Überzeugung der beiden dargestellten Personen (jüdischer Glauben aufgrund ihres Aussehens) und eines Bildes, welches Personen während des Essens „in der Situation des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs- und Alltags“ zeigt, gehandelt.

Die DSB führte in dieser Entscheidung zur „Straßenfotografie“ aus, dass im Spannungsfeld von Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht die Kunstfreiheit ausnahmsweise dann hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurücktreten muss, wenn das Persönlichkeitsrecht bei den betroffenen Personen schwerwiegend beeinträchtigt wird. Umgelegt auf die konkreten Fotos bedeutet das, dass nach Ansicht der DSB die Veröffentlichung der Fotos der Kinder datenschutz-rechtlich unzulässig ist, weil Kinder als vulnerable Betroffene besonders schützenswert sind. Auch das Foto vom weiblichen Ausschnitt bzw. Brustansatz ist gemäß dieser Entscheidung der DSB unzulässiger Weise veröffentlicht worden. Beim Foto der beiden Personen jüdischen Glaubens liegt nach Ansicht der DSB in diesem Fall eine Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen u.a. religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, vor. Auch die Verarbeitung und Veröffentlichung des Fotos von Personen beim Essen ist ohne deren Einwilligung in diesem Fall unzulässig.

Die DSB hat somit angeordnet, die verfahrensgegenständlichen Fotos zu löschen. Diese Entscheidung zeigt deutlich, wie schwer und diffizil im Einzelfall bei der Straßenfotografie die Abgrenzung der anzuwendenden Grundrechte sein kann.

Diese Kolumne erschien ursprünglich am 16.09.25 im Horizont.

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