Am 1. 9. 2025 tritt das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft. Mit dem IFG soll „staatliche Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme und staatliches Handeln für jedermann weitestgehend transparent gemacht werden“. Zur Erreichung dieser Ziele sind Informationen vom allgemeinen Interesse von den Organen der Verwaltung in einem Informationsregister gebührenfrei und grundsätzlich jederzeit abrufbar zur Verfügung zu stellen.
 
Neben dieser aktiven Informationspflicht der staatlichen Verwaltung schafft das IFG auch für jede natürliche oder juristische Person die Möglichkeit, den Zugang zu Informationen zu beantragen. Dieser Zugang zur Information ist von der informationspflichtigen Stelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen 4 Wochen nach Einlangen des Antrags zu gewähren, aus besonderen Gründen kann die Frist um weitere 4 Wochen verlängert werden. Wird der Zugang zur beantragten Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers binnen 2 Monaten ein Bescheid zu erlassen. Diese Informationspflicht ist aber nicht schrankenlos. Die informationspflichtigen Stellen müssen nach dem IFG in jedem Einzelfall prüfen, welche Information nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.
 
Die im IFG geregelten Geheimhaltungsgründe stellen somit die Ausnahme von der Regel der weitestgehenden Transparenz des staatlichen Handelns gegenüber jedermann im Rahmen der Informationsfreiheit dar. Zu diesen Geheihaltungsgründen gehört beispielsweise das Interesse der umfassenden Landesverteidigung, das Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe und Gebietskörperschaften. Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Diese Einschränkung der Informationsfreiheit dient dem Schutz personenbezogener Daten, der Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, des Bankgeheimnisses und des Redaktionsgeheimnisses, sowie der Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen. Die informationspflichtigen Stellen müssen somit in jedem einzelnen Fall eine Interessensabwägung vornehmen. Wenn der Informationswerber mit der Interessensabwägung nicht einverstanden ist, kann er den bezughabenden Bescheid beim Verwaltungsgericht bekämpfen.
Dieser Gastkommentar erschien ursprünglich am 02.09.2025 im Horizont
