Im Zeitalter von Smartphones und Social-Media-Plattformen stellt sich oft einmal die Frage, ob eine ursprünglich erteilte Zustimmung zur Veröffentlichung und Verbreitung eines Lichtbildes widerrufen werden kann. Mit dieser Frage musste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung beschäftigen. Die Prozessparteien kandidierten für eine wahlwerbende Liste, die im Jahre 2020 bei der Wahl einer Stadtvertretung antrat. Um Wahlwerbung zu betreiben, wurde ein Lichtbild der Streitteile angefertigt und die nunmehrigen Kläger haben ihre Zustimmung zur Verwendung des Lichtbildes im Zusammenhang mit der Wahlwerbung zur Steigerung des Bekanntheitsgrades erteilt.
 
Der Beklagte hat dieses Lichtbild aber dann auch im Zuge einer späteren Wahlwerbung auf seinem Facebook-Account veröffentlicht. Da sich aber die Streitteile mittlerweile politisch zerstritten hatten, haben die anderen abgebildeten Personen den beklagten Inhaber des Facebook-Accounts auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung geklagt. Unter anderem wurde damit argumentiert, dass dieses Lichtbild „für einen außenstehenden Betrachter Einigkeit und Einvernehmen der abgebildeten Personen suggeriere“, was aber tatsächlich nicht mehr gegeben ist. Die Kläger haben in den beiden ersten Instanzen gewonnen. Die gerichtlichen Entscheidungen gingen davon aus, dass „auch ein Widerruf einer einmal erteilten Zustimmung möglich ist, wenn sich die Umstände geändert haben, was im gegenständlichen Zusammenhang der Fall war“.
 
Der Beklagte versuchte dagegen eine Revision beim OGH, die jedoch zurückgewiesen worden ist. Der OGH verwies darauf, dass bei der Zustimmung zur Veröffentlichung zu berücksichtigen ist, innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung erteilt wurde. Im Zweifel ist die Verwendung in einem anderen Kontext als dem ursprünglichen nicht von der Einwilligung umfasst. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines späteren Widerrufs der – unentgeltlich erteilten –Erlaubnis zur Veröffentlichung eines Bildes unter geänderten Verhältnissen. Der OGH fand somit keinen Anlass, die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die berechtigten Interessen der Kläger seien durch die Veröffentlichung des Lichtbildes auf dem Facebook-Account des Beklagten verletzt worden, zu korrigieren. Es ist daher im Einzelfall auch bei Vorliegen einer Zustimmung zur Veröffentlichung eines Lichtbilds zu prüfen, ob die damaligen Umstände der Zustimmung noch vorliegen.
Dieser Gastkommentar erschien ursprünglich am 30.07.2025 im Horizont
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