Allgemeine News

Amtsgeheimnis abgeschafft, Informationsfreiheitsgesetz beschlossen

+

Nach jahrelangen politischen Diskussionen hat das Parlament soeben das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), welches im September 2025 in Kraft treten wird, beschlossen. Gleichzeitig wurde das Bundes-Verfassungsgesetz dahingehend geändert, dass die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entfällt. Mit dem IFG soll „staatliche Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme und staatliches Handeln für jedermann weitestgehend transparent gemacht werden“.

Zur Erreichung dieser Ziele sind Informationen von allgemeinem Interesse von den Organen der Verwaltung in einem Informationsregister unter der Adresse www.data.gv.at gebührenfrei und grundsätzlich jederzeit abrufbar zur Verfügung zu stellen. Informationen von allgemeinem Interesse sind im Sinne des IFG Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge über einen Wert von mindestens € 100.000,00. Dieses Informationsregister ist mit einer Suchfunktion auszustatten und regelmäßig zu aktualisieren.

Diese Verpflichtung zum Informationsregister hat zwei Schwächen: Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 5.000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet und es sind keine Sanktionen vorgesehen, wenn die Organe der Verwaltung der Veröffentlichungsverpflichtung nicht nachkommen. Das IFG schafft auch für jede natürliche oder juristische Person die Möglichkeit, den Zugang zu Informationen zu beantragen, wobei „die Information möglichst präzise zu bezeichnen ist“. Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags beim zuständigen Organ zu gewähren, aus besonderen Gründen kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden.

Wird der Zugang zur beantragten Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers binnen zwei Monaten ein Bescheid zu erlassen. Dieser kann beim Verwaltungsgericht bekämpft werden. Sowohl bei der Veröffentlichungspflicht im Informationsregister, als auch beim Zugang zur Information können von den Verwaltungsorganen Geheimhaltungsgründe, wie insbesondere Interesse der nationalen Sicherheit oder Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens, berücksichtigt werden. Die Praxis wird in den nächsten Jahren zeigen, inwieweit tatsächlich das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel, möglichst großer Transparenz des staatlichen Handelns zu erreichen, verwirklicht wird.

Dieser Gastkommentar erschien ursprünglich am 27.3.2024 im Horizont.

AUTOR