Newsroom / News / Medien / Update: Coronavirus

Update: Coronavirus

Update: Coronavirus

Update zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung - Teil 2

Stand: 01.11.2021

Mit der am 25.10.2021 kundgemachten 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV; BGBl II Nr. 441/2021) wurden die COVID-Maßnahmen wieder deutlich verschärft, insbesondere durch die Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens und am Arbeitsplatz. 

In der Nacht auf den 3.11.2021 wurde mit BGBl II 456/2021 bereits die 1. Novelle zur 3. COVID-19-MV erlassen, die ohnehin erst seit 1.11.2021 in Kraft war. Mit dieser Novelle wurde aufgrund der stark steigenden Infektionszahlen noch einmal eine Nachschärfung der erforderlichen Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr durchgeführt.

Wir haben Ihnen die 3. COVID-19-MV (samt erster Novelle) nachstehend in unserem üblichen FAQ-Format aufbereitet, um Ihnen einen Überblick darüber zu geben, wo Sie derzeit welchen Nachweis benötigen, wer mit Ihren Nachweisen was tun darf sowie was die aktuell gängigen Begriffe für die Praxis bedeuten:

Welche Änderungen bringt die 3. COVID-19-MV?

Überblicksmäßig bringt die 3.COVID-19-MV folgende Änderungen:

  • Die Begriffe 1G-, 2G-, 2,5G- und 3G-Nachweis werden konkretisiert bzw. definiert; 
  • Der Begriff „Corona-Testpass“ (für SchülerInnen) wird definiert;
  • Verpflichtender 3G bzw. 2,5-Nachweis für bestimmte Orte und Betriebsstätten; mit der Novelle BGBl II 456/2021 wird ab 8.11.2021 auch der 2G-Nachweis „aktiviert“;
  • Verpflichtung zur Bereithaltung der Nachweise für eine etwaige Kontrolle für die Dauer des Aufenthaltes an Orten, wo Nachweispflicht gilt;
  • Maskenpflicht (in Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln; in Kundenbereichen sowie der Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren und Markthallen) für Kunden, die über keinen 3G-Nachweis verfügen; in Kranken- und Kuranstalten.)

Was bedeuten die Begriffe 1G-, 2G-, 2,5G- und 3G-Nachweis?

Grundsätzlich geht es bei allen Nachweisformen um den Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr. Die Erbringung dieses Nachweises ist je nach konkreter Umgebung bzw. Gefährdungslage entweder durch einen Impfnachweis und/oder Genesungsnachweis und/oder negatives Testergebnis möglich.

Der 1G-Nachweis ist der Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte Impfung, mit der eine vollständige Immunisierung erfolgt ist. Konkret sind das gemäß dem § 1 Abs 2 der 3. COVID-19-MV entweder 

  • die Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
  • die (Erst-)Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
  • die Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
  • eine weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Zweitimpfung oder einer Impfung nach einer durchgemachten COVID-19-Infektion mindestens 120 Tage oder der (bislang) vorgesehen einen Impfung (Johnson & Johnson) mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen.

Der „2G-Nachweis“ kann erbracht werden entweder 

  • mit einem 1G-Nachweis oder 
  • mit einem Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder mit einer ärztlichen Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
  • durch einen Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.

Der „2,5G-Nachweis“ kann erbracht werden entweder

  • mit einem 1G-Nachweis oder 
  • mit einem 2G-Nachweis oder 
  • mit einem Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (bitte beachten Sie, dass die Verordnung eine Gültigkeit dieser Tests zwar für 72 Stunden postuliert, aber je nach Bundesland unterschiedliche Zeitspannen vorgesehen sein können – in Wien etwa nur 48 Stunden);

Der „3G-Nachweis“ schließlich kann erbracht werden, entweder 

  • mit einem 1G-Nachweis oder 
  • mit einem 2G-Nachweis oder 
  • mit einem 2,5G-Nachweis oder
  • mit dem Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder
  • mit einem negativen Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder
  • mit dem Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist, oder
  • mit einem „Corona-Testpass“.

Was ist der „Corona-Testpass“?

Der Corona-Testpass ist für Schülerinnen und Schüler vorgesehen, die damit den Nachweis über ihr jeweiliges negatives Testergebnis in der Schule, eine bereits erfolgte Impfung (ab 12 Jahren) und/oder über ein außerhalb der Schule ausgestelltes Attest erbringen können.

Der Corona-Testpass ist zumindest einmal wöchentlich zu erbringen. Dieser gilt dann für die ganze Woche – somit auch für Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche als 3G-Nachweis. Die Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.

Wo ist ein 3G-Nachweis verpflichtend?

Ein 3G-Nachweis ist (verpflichtend) zu erbringen, 

  • für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen (sofern diese nicht für die Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (zB Einkaufen) benutzt werden);
  • für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr;
  • beim Betreten von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen;
  • für sämtliche Betriebsarten der Gastgewerbe (gilt für Gäste, die zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes die Betriebsstätte betreten);
  • beim erstmaligen Betreten von Beherbergungsbetrieben;
  • für nicht öffentliche Sportstätten;
  • von Spitzensportlern für den Trainings- und Wettkampfbetrieb, wenn physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können;
  • für das Betreten von Freizeiteinrichtungen;
  • am Arbeitsplatz (dazu nachstehend ausführlich);
  • für Besucher und Begleitpersonen in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe;
  • Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe bei der Neuaufnahme;
  • Zusammenkünfte (Veranstaltungen) mit mehr als 25 Teilnehmern.

Wo muss man einen 2,5G-Nachweis vorweisen können?

2,5G-Nachweise sind für Gäste in Betriebsstätten des Gastgewerbes erforderlich, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale.

Wo ist ein 2G-Nachweis verpflichtend?

Ab 8.11.2011 (1. Novelle zur 3.MV) dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist (zB Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale) diese nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, genügt auch ein PCR-Test einer befugten Stelle (nicht älter als 72 Stunden, in Wien 48 Stunden) zurückliegen darf; lediglich PCR-getestete Personen müssen aber bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen.

Wo braucht man einen 1G-Nachweis?

Derzeit ist noch nirgendwo ein 1G-Nachweis zwingend vorgesehen.

Wie lange muss man den Nachweis bereithalten?

Der für den Zutritt oder den Aufenthalt an einen bestimmten Ort erforderliche Nachweis (1G / 2G / 2,5G / 3G) ist für die gesamte Dauer des Aufenthalts bis zum Verlassen bereitzuhalten.

Wer darf den Nachweis kontrollieren und was darf kontrolliert werden?

Die Nachweise dürfen von der zuständigen Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde), den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) sowie auch vom Inhaber einer Betriebsstätte, vom Verantwortlichen für einen bestimmten Ort oder von dem für eine Zusammenkunft (Veranstaltung) Verantwortlichen kontrolliert werden. 

Dabei darf ermittelt werden: der Name, das Geburtsdatum, die Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und der Barcode bzw. QR-Code sowie sonstige Daten zur Identitätsfeststellung. 

Dürfen die zur Kontrolle des Nachweises ermittelten Daten gespeichert werden?

Die Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist grundsätzlich unzulässig. Ebenso die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Das bringt insbesondere Arbeitgeber in schwierige Abgrenzungssituationen, da sie angesichts klarer Strafbestimmungen in § 8 Abs 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes in der Lage sein müssen, die Erfüllung ihrer Pflicht, für die Einhaltung der neuen Regeln am Arbeitsplatz „Sorge zu tragen“, im Kontrollfall zu belegen. 

Von der oben genannten Unzulässigkeit jeder Aufbewahrung/Verarbeitung entsprechender Daten gibt es daher folgende Ausnahmen: 

  • Betreiber von Gastgewerbebetrieben oder Beherbergungsbetrieben, von nicht öffentlichen Sportstätten, nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen, Kultureinrichtungen und die für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt Verantwortlichen dürfen – das ist in der Verordnung selbst enthalten - Kontaktdaten, also Vor- und Familiennamen, Telefonnummer und, sofern vorhanden, die E-Mail-Adresse für die Dauer von 28 Tagen aufbewahren.
  • Unserer begründeten Auffassung nach dürfen Arbeitgeber erfolgte Nachweis-Kontrollen (zumindest betreffend Person + Zeitpunkt) dokumentieren, da sie ansonsten die erfolgte Maßnahme nicht belegen können; das bestätigen auch das Sozialministerium / Gesundheitsministerium in ihren aktuellen Veröffentlichungen. Für den Fall einer behördlichen Überprüfung der Erfüllung der Kontroll- und Sorgepflichten des Arbeitgebers wäre es zudem empfehlenswert, im Rahmen der Dokumentation festzuhalten, dass auf Basis der jeweils erfolgten Nachweis-Kontrolle „Einlass gewährt wurde“ bzw „Verbleib an der Arbeitsstätte für zulässig zu befinden war“. Damit dokumentiert der Arbeitgeber, dass er sich vom Vorliegen eines gültigen 3G / 2,5G / 2G-Status überzeugt hat, ohne, dass daraus irgendwelche Rückschlüsse auf die Art des kontrollierten Nachweises gezogen werden könnten. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung dieser als Gesundheitsdaten zu qualifizierenden Daten der Arbeitnehmer könnte auf Art 9 Abs 2 lit b DSGVO iVm den in § 8 Abs 4 COVID-19-MG normierten Kontroll- und Sorgetragungspflichten des AG gestützt werden. 

Darüber hinaus könnten bei ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer natürlich auch die übrigen 3G-Daten verarbeitet werden; zu beachten ist jedoch, dass diese Zustimmung jederzeit widerrufen werden könnte.

Zu den sonst zu beachtenden Bestimmungen über 3-G (bald 2G) am Arbeitsplatz dürfen wir auf unsere Aussendung vom 26.10, hier verweisen.

Wo gilt derzeit Maskenpflicht?

Verpflichtend sind derzeit FFP2-Masken an folgenden Orten zu tragen:

  • Generell beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen;
  • bei der Benützung von Taxis, taxiähnlichen Betrieben und Massenbeförderungsmitteln;
  • in Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln;
  • in Kundenbereichen sowie den Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren und Markthallen) für Kunden, die über keinen 3G-Nachweis verfügen;
  • in Kundenbereichen (in geschlossenen Räumen) von öffentlichen Apotheken, Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln), Banken und Postgeschäftsstellen sowie von Postdiensteanbietern einschließlich deren Postpartnern;
  • in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Besucher und Begleitpersonen (in geschlossenen Räumen);
  • in Kranken- und Kuranstalten dürfen Patienten, Besucher und Begleitpersonen sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden (zB Orte für mobile Betreuungs- und Pflegedienstleistungen), nur betreten, wenn sie in geschlossenen Räumen eine Maske tragen;
  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in geschlossenen Räumen, sofern nicht alle anwesenden Personen einen 3G-Nachweis vorweisen.

Als Maske gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

Wo ist jetzt ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen?

Verpflichtend muss derzeit in folgenden Situationen einen COVID-19-Beauftragten bestellt werden:

  • beim Betrieb von Seil- und Zahnradbahnen;
  • bei der Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr;
  • bei Gastgewerbebetrieben;
  • bei Beherbergungsbetrieben;
  • beim Betrieb von nicht-öffentlichen Sportstätten;
  • beim Betrieb von Freizeiteinrichtungen;
  • bei Arbeitsorten mit mehr als 51 Arbeitnehmern;
  • beim Betrieb von Alten- und Pflegeheimen sowie von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe;
  • beim Betrieb von Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden;
  • bei Zusammenkünften von mehr als 100 Personen;
  • bei Zusammenkünften, bei denen ausschließlich Spitzensportler anwesend sind.

Der COVID-19-Beauftragte muss als Mindestvoraussetzung eine Person sein, die das COVID-19-Präventionskonzept sowie die örtlichen Gegebenheiten und die organisatorischen Abläufe kennt.

Was hat sich durch die Novelle vom 2.11.2021 geändert?

Aufgrund der 1. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung gelten ab 8.11.2021 folgende weiteren Verschärfungen:

  • Die Möglichkeit, noch vor Ort einen Antigentest zu machen (falls kein 3G-Nachweis erbracht werden kann), entfällt. Das betrifft den Handel, die Gastronomie und die Hotellerie, nichtöffentliche Sportstätten (Fitnessclubs), Freizeiteinrichtungen, Alters- und Pflegeheime, Krankenanstalten und Veranstaltungen.
  • Für Arbeitnehmer und Betreiber des Gastgewerbes, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist (also insbesondere Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale) gilt 2G. Kann ein 2G-Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden (Achtung auf kürzere bundeslandspezifische Fristen, wie in Wien: 48 Stunden) zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt zusätzlich eine Maske zu tragen.
  • Für Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern ist (i) bei ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ein 3G-Nachweis bei (ii) nicht ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern, ein 2G-Nachweis erforderlich.
  • Für Veranstaltungen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung genügt 3G.
  • Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, gilt 2G nicht, sie können auch eine PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorlegen.

Wir beobachten die sich derzeit sehr rasch ändernde Gesamtsituation weiter und werden uns bei konkreten Änderungen erneut mit einer aktuellen Aussendung an Sie wenden.

Autoren:

Mag. Andreas Bauer, Rechtsanwalt und Head of Environmental & Public Commercial Law bei LANSKY, GANZGER + partner
Mag. Piroska Vargha, Rechtsanwältin und Head of Employment and Corporate Litigation bei LANSKY, GANZGER + partner

Meine Dokumente

Seite hinzufügen

There are currently no documents in your basket.