Update: Coronavirus

INFO zu Sport und Hobbysport
Stand: 26.04.2021
Während Sportveranstaltungen im Spitzensport unter Ausschluss von Zuschauern und Einhaltung diverser Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere einer regelmäßigen Testpflicht vor Trainingseinheiten und Wettkämpfen, bereits seit längerer Zeit wieder erlaubt und möglich sind, müssen viele Hobbysportler schon seit geraumer Zeit darauf warten, wieder das Fitnessstudio besuchen oder einfach wieder nur Fußball spielen zu können. Lediglich in Vorarlberg ist seit 15.3.2021 auch im Hobbysport eine weitergehende Sportausübung möglich – jedoch ebenfalls unter Einhaltung von strengen Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere einer vorhergehenden Testpflicht. In den folgenden FAQ beschäftigen wir uns zusammen mit unserem Kooperationspartner FasTest mit den derzeit gültigen österreichweiten Regelungen sowie den Sonderbestimmungen in einzelnen Bundesländern im Hobbysport und wagen einen diesbezüglichen Ausblick in die Zukunft:
Welche allgemeinen, österreichweiten Regelungen bestehen im Hinblick auf die Sportausübung?
Die derzeit geltenden Bestimmungen im Hinblick auf den Hobbysport finden sich im § 9 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung („4. COVID-19-SchuMaV“). Dieser untersagt grundsätzlich das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport. Davon gibt es lediglich zwei Ausnahmen:
- Spitzensportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen teilgenommen haben
- Sportstätten im Freien, jedoch nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen Ausübung es zu keinem Körperkontakt kommt
Bereits erlaubt ist daher beispielsweise Tennis oder Golf im Freien. Die Sportstätten-Betreiber haben jedoch die Kontaktdaten der Kunden zu erheben. In geschlossenen Räumen ist grundsätzlich keine Art von Hobbysport – auch nicht, wenn es dabei zu keinem Körperkontakt kommt – gestattet.
Daneben gestattet § 13 Abs 3 Z 9 der 4.COVID-19-SchuMaV Zusammenkünfte zum Zweck der Ausübung von Sport im Freiluftbereich, bei dessen Ausübung es zu keinem Körperkontakt kommt, von maximal zehn Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungspersonen. Hierdurch soll vorrangig der Vereinssport für Kinder ermöglicht werden. Dabei ist jedoch ein Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten sowie:
- Erhebung von Kontaktdaten durch die Vereine
- Einhaltung des Mindestabstands von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben
- COVID-19-Präventionskonzept der Vereine
- Negativer Antigen-Test oder molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 alle sieben Tage für volljährige Betreuungspersonen
Bundeslandspezifische Unterschiede – Vorarlberg
In Vorarlberg gelten gemäß § 24 der 4. COVID-19-SchuMaV bereits seit 15.3.2021 von den allgemeinen, österreichweiten Regelungen abweichende Sonderbestimmungen. Diese betreffen unter anderem auch die Regelungen betreffend das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport.
So sind in Vorarlberg Zusammenkünfte zum Zweck der Ausübung von Sport im Freiluftbereich, bei dessen Ausübung es zu keinem Körperkontakt kommt, von maximal 20 Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zuzüglich drei volljähriger Betreuungspersonen gestattet. Im Übrigen gelten die allgemeinen, österreichweit geltenden Sicherheitsvorkehrungen (Mindestabstand, COVID-19-Präventionskonzept, Testpflicht für volljährige Betreuungspersonen, Erhebung der Kontaktdaten). Das bedeutet somit eine Erhöhung von maximal zehn auf 20 Kinder sowie von maximal zwei auf drei volljährige Betreuungspersonen gegenüber den allgemeinen, österreichweiten Regelungen für den Kinder-Vereinssport.
Zusätzlich sind in Vorarlberg aber auch Zusammenkünfte zum Zweck der Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen, bei dessen Ausübung es zu keinem Körperkontakt kommt, von maximal zehn Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungspersonen gestattet. Hierzu muss jedoch sowohl für die Kinder als auch für die volljährigen Betreuungspersonen eines der folgenden, negativen Testergebnisse vorliegen:
- SARS-CoV-2-Test zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wurde und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt (gilt nicht für die volljährigen Betreuungspersonen)
- Antigen-Test auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt
- Molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr 72 Stunden zurückliegt
Im Übrigen gelten die allgemeinen, österreichweit geltenden Sicherheitsvorkehrungen (Mindestabstand, COVID-19-Präventionskonzept, Erhebung der Kontaktdaten).
Der Kinder-Vereinssport ist somit in Vorarlberg auch in geschlossenen Räumen bereits eingeschränkt möglich.
Bundeslandspezifische Unterschiede – Wien und Niederösterreich
In Wien und Niederösterreich gelten seit 1.4.2021 wiederum, abweichend von den allgemeinen Regelungen in Österreich, verschärfte Bestimmungen. In diesem Zusammenhang sieht § 25 Z 7 der 4. COVID-19-SchuMaV abweichend vor, dass die grundsätzlich erlaubte Sportausübung nicht mit „fremden“ Personen erfolgen darf. Diese ist grundsätzlich nur mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie dem Lebenspartner gestattet.
Ausblick in die Zukunft
Die derzeitigen allgemeinen, österreichweiten Regelungen sowie die Sonderbestimmungen für Vorarlberg gelten vorerst bis einschließlich 5.5.2021. Die Sonderbestimmungen für Wien und Niederösterreich hingegen gelten vorerst bis einschließlich 2.5.2021.
Die Bundesregierung hat in einer Pressekonferenz bereits angekündigt, dass ab 19.5.2021 Lockerungen in Kraft treten sollen, die auch den Hobbysport österreichweit wieder ermöglichen. So soll die Sportausübung in Sportstätten in geschlossenen generell sowie die Ausübung von Kontaktsport im Freien durch Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests möglich sein.
Es bleibt jedoch abzuwarten, ob und wie diese Lockerungen tatsächlich in Kraft treten und ob es nicht wiederum bundeslandspezifische, abweichende Regelungen geben wird.
LGP in Kooperation mit FasTest.
Unsere Mission ist die Errichtung zahlreicher Test-Center zur kompetenten Durchführung von SARS-CoV-2 Testungen unter ärztlicher Leitung. Wir sind davon überzeugt, damit einen wichtigen Beitrag für die österreichische Bevölkerung während der Corona Pandemie zu leisten. "Der schnellste Weg zur Normalität" ist, was wir unseren Kunden bieten möchten. Egal ob Privatperson, Unternehmen, Event oder Tourismus. Durch die schnelle Auskunft über akute Infektiosität können unsere Kunden bei einem negativen Ergebnis ein wenig Normalität und Sicherheit zurückerhalten.
Unser Kernteam besteht aus Ärzten. Ein medizinisch einwandfreier Ablauf der Covid-19 Testungen sowie der notwendigen Meldungen an das Gesundheitsministerium sind daher garantiert. Abstriche werden nur von qualifiziertem Personal durchgeführt, das zuvor zusätzlich von uns persönlich geschult wurde. Weiters besteht unser Team aus Talenten der Finanz-, Rechts- und IT-Branche. Wir garantierten somit auch, dass alle Daten gemäß der DSGVO verarbeitet und sicher übertragen werden.