Update: Coronavirus

FAQ zur 4.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Stand: 17.02.2021
Die Maßnahmen der 4. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung („4. COVID-19-SchuMaV“; BGBl II Nr. 58/2021) werden für weitere 10 Tage somit bis zum 27.2.2021 aufrechterhalten. Mit der am 17.2.2021 kundgemachten 1. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV (BGBl II Nr. 76/2021) erfolgen auch einige Klarstellungen bzw. Ergänzungen oder Änderungen betreffend:
- die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in den Kundenbereichen von Betriebsstätten, die sich im Freien befinden; sowie
- die Voraussetzungen, unter denen die Erbringer von körpernahen Dienstleistungen (z.B.: Friseure) in „auswärtigen Arbeitsstellen“ sowie Kranken- und Kuranstalten zulässig sein soll.
Muss ich beim Besuch eines Tierparks oder Zoos immer eine FFP2-Maske tragen?
Nein, diese Verpflichtung ist mit der Novelle entfallen.
Beim Betreten von Kundenbereiche von Betriebsstätten, die sich im Freien befinden, muss dann keine FFP2-Maske mehr getragen werden, wenn ein physischer Kontakt zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist.
Damit wollte der Verordnungsgeber mehr Freiheit für jene Orte ermöglichen, die sehr weitläufig angelegt sind. Dazu gehören jedenfalls Tierparks und Zoos.
Allerdings weist der Verordnungsgeber in der rechtlichen Begründung zur Novelle darauf hin, dass diese Ausnahme eng auszulegen ist. Das bedeutet, dass die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nicht der Regelfall ist, sondern die Ausnahmen und die Entscheidung, ob eine Maske getragen werden muss oder nicht, jedes Mal anhand der besonderen Umstände beurteilt und getroffen werden muss.
Daraus folgt, dass auch dann, wenn man einen Tierpark im Freien besucht, solange eine FFP2-Maske getragen werden muss, solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, physisch aufeinandertreffen.
Dürfen Friseure ihre Dienstleistung auch an anderen Orten als im eigenen Salon erbringen?
Ja, das ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Erbringer von körpernahen Dienstleistungen (neben Friseuren gehören dazu z.B.: auch Kosmetiker, Masseure oder Fußpfleger) dürfen ihre Leistungen auch an sog. „auswärtigen Arbeitsstellen“ erbringen.
Voraussetzung dafür ist aber, dass beim Betreten der auswertigen Arbeitsstelle ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests oder PCR-Tests nachgewiesen werden kann. Dabei darf die Abnahme des Tests nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen.
Was müssen MitarbeiterInnen von Alten-, Pflege- und Behindertenheime beachten?
Die BetreiberInnen von Alten-, Pflege- und Behindertenheime dürfen ihren MitarbeiterInnen den Zutritt nur dann gewähren, wenn diese eine (einfache, somit eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende) Schutzmaske tragen.
Bei Kontakt mit BewohnerInnen eines Alten-, Pflege- und Behindertenheimes haben MitarbeiterInnen eine sogenannte Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA-Maske) oder eine Maske mit höher genormtem Standard tragen.
Was ist die CPA-Maske?
Im Wesentlichen handelt es sich bei der CPA-Maske um eine FFP2-Maske, die zwar auf der Grundlage derselben Normen (insbesondere der ÖNORM EN 149) hergestellt, aber im Rahmen eines verkürzten Bewertungsverfahrens geprüft und zugelassen wurde.
Sind CPA-Masken nun allgemein als Ersatz für FFP2-Masken erlaubt?
Nein, CPA-Masken sind nur für medizinische Fachkräfte gedacht.
Zusätzlich zum ärztlichen Personal in Krankenhäusern dürfen solche Masken insbesondere auch von MitarbeiterInnen von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen sowie von MitarbeiterInnen von Kranken- und Kuranstalten und von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, verwendet werden.
Dürfen Erbringer von körpernahen Dienstleistungen ihre Leistungen auch in Alten-, Pflege- und Behindertenheime erbringen?
Erbringer von körpernahen Dienstleistungen (z.B.: Friseure) werden im Zusammenhang mit Alten-, Pflege- und Behindertenheimen zu den nicht medizinischen externen Dienstleistern gezählt.
Nach der bisherigen Rechtslage war der Zutritt solcher nicht-medizinischer externer Dienstleister nur dann gestattet, wenn deren Dienstleistungen für die Aufrechterhaltung des Betriebs des Alten-, Pflege- und Behindertenheimes unbedingt erforderlich waren. Diese Einschränkung wurde mit der Novelle aufgehoben, sodass der Zutritt von externen Dienstleistern nun grundsätzlich erlaubt ist und diese ihre Dienstleistungen auch in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen erbringen dürfen.
Welche Regeln haben externe Dienstleister in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen zu beachten?
Für nicht-medizinische externe Dienstleister gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie für BesucherInnen und Begleitpersonen.
Demnach haben diese beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests vorzuweisen, dessen Abnahme nicht älter als 24 Stunden ist, oder eines PCR-Tests, dessen Abnahme nicht älter als 48 Stunden ist.
Zudem haben die externen Dienstleister während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen, sofern zwischen den BewohnerInnen und externen Dienstleistern keine sonstigen geeigneten Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind.
Müssen MitarbeiterInnen von Kranken- und Kuranstalten sowie von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, immer eine CPA-Maske tragen?
Nein, eine CPA-Maske muss beim Kontakt mit PatientInnen getragen werden, dann aber durchgehend. Außerdem können MitarbeiterInnen nach freier Wahl entweder CPA-Masken, FFP2-Masken oder Masken mit höher genormten Standard verwenden.
Zudem haben die MitarbeiterInnen den Mindestabstand von 2 Metern zu wahren. Immer dann, wenn das nicht möglich ist, müssen sonstige Schutzmaßnahmen ergriffen werden, die das Infektionsrisiko minimieren.
Was ist beim Betreten von Kranken- und Kuranstalten sowie von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, zu beachten?
BesucherInnen und Begleitpersonen sowie nicht-medizinische externe Dienstleister müssen beim Betreten von Kranken- und Kuranstalten sowie von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, den Mindestabstand von 2 Metern einhalten und eine FFP2-Maske tragen.
Müssen sich MitarbeiterInnen von Kranken- und Kuranstalten regelmäßig testen lassen?
Ja, MitarbeiterInnen von Kranken- und Kuranstalten müssen spätestens alle sieben Tage einen Antigen-Test oder einen PCR-Test durchführen lassen und das diesbezügliche (negative) Ergebnis für die Dauer von sieben Tagen aufbewahren.
Diese Testpflicht wurde über den Bereich der Kranken- und Kuranstalten hinaus nunmehr auch auf MitarbeiterInnen sowie Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer erstreckt, die an sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, tätig sind.
Muss auch bei beruflichen Aus- und Fortbildungen der Mindestabstand von 2 Metern immer eingehalten werden bzw. immer eine FFP2-Maske getragen werden?
Nein, für unbedingt erforderliche berufliche Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sieht die Novelle ausdrücklich vor, dass in jenen Fällen, wo aufgrund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) nicht eingehalten werden, durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren ist. Auch darf bei solchen Veranstaltungen der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausnahmsweise unterschritten werden, wenn (wiederum) durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Ab wann gelten die neuen Bestimmungen?
Die Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV tritt mit 18.2.2021 in Kraft und ist derzeit mit dem 27.2.2021 begrenzt.
Autoren:
- Mag. Andreas Bauer, Rechtsanwalt und Head of Environmental & Public Commercial Law bei LANSKY, GANZGER + partner
- Mag. Andreea Muresan, Rechtsanwaltsanwärterin bei LANSKY, GANZGER + partner