Update: Coronavirus

INFO zu COVID-19 und Kurzarbeit Neu
Stand: 02.04.2020
Anlässlich der Wirtschaftskrise 2008 hat die Österreichische Bundesregierung gemeinsam mit den österreichischen Sozialpartnern erkannt: für die Gesamtwirtschaft hat es verheerende Folgen, wenn in einer Krise die Arbeitslosigkeit explosionsartig ansteigt, nach Ende der Krise die Strukturen aber verloren sind und der Neuaufbau samt neuem Recruiting die Wiederaufnahme der Produktion etc. behindert.
Das damalige Modell der Kurzarbeit (Beschäftigungsförderungsgesetz 2009) sah vor, dass Unternehmen „vorübergehenden, nicht saisonbedingten wirtschaftliche Schwierigkeiten“ das Arbeitsausmaß ihrer Mitarbeiter herabsetzen können. Das Unternehmen zahlt die tatsächlich erbrachte Leistung, der Staat fördert mit Zuschüssen, sodass die Mitarbeiter 80% bis 90% ihres Nettogehaltes bekommen. So werden Kündigungen minimiert und der Betrieb kann nach Wegfall der Probleme sofort wieder auf 100% gehen.
Angesichts der aktuellen COVID-19-Krise wurden nun dadurch entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten ebenfalls als vorübergehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten qualifiziert. Ein neues Modell, genannt „Corona-Kurzarbeit“ wurde innerhalb weniger Tage gesetzlich eingeführt:
Ein Antrag auf Kurzarbeit in Zusammenhang mit Covid-19 kann bereits seit Montag, den 16. März 2020 gestellt werden, und wird auch rückwirkend für den Zeitraum ab 1. März 2020 genehmigt. Die Frist für die Bestätigung des Antrags wurde von 6 Wochen auf 48 Stunden verkürzt.
Die Antragstellung setzt einen Abschluss einer „Corona-Sozialpartnervereinbarung“ voraus, die unterschrieben werden muss − vom Betriebsrat bzw. vom jeweiligen Dienstnehmer (bei Fehlen eines Betriebsrates) einerseits und nach Antragstellung von der zuständigen Fachgewerkschaft und von der zuständigen Fachorganisation in der Wirtschaftskammer.
Das Interesse aus der Wirtschaft ist überwältigend. In der Krise 2008/2009 hatten 250 Betriebe die Kurzarbeit genutzt – per 1.4.2020 hingegen haben bereits über 10.000 österreichische Unternehmen einen Antrag auf Corona-Kurzarbeit beim Arbeitsmarktservice (AMS) gestellt. Ohne dieses Modell der österreichischen Bundesregierung wäre die Arbeitslosigkeit, die bereits jetzt auf das Niveau des Jahres 1946 hochgeschnellt ist, noch dramatisch höher geworden.
Folgende inhaltliche Eckpunkte stehen fest:
- Die Arbeitszeit kann um bis zu 100% verkürzt werden, muss aber im Durchschnitt des vereinbarten Kurzarbeitszeitraumes (vorerst bis zu 3 Monate, verlängerbar um max. 3 Monate) zumindest 10% betragen. Im gesamten Durchrechnungszeitraum kann also die Arbeitszeit und somit das Entgelt um maximal 90 Prozent reduziert werden.
- Die Arbeitgeber tragen nur die Kosten für die tatsächlich geleistete Arbeit, der Restbetrag wird vom AMS ersetzt. Für Einkommen bis zur Höchstbeitragsgrundlage ersetzt das AMS dem Arbeitgeber die Mehrkosten, die sich im Vergleich zur tatsächlichen Arbeitszeit ergeben, nicht jedoch für den Einkommensteil darüber.
- Die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS bemisst sich am Nettoentgelt des Arbeitnehmers vor Kurzarbeit und garantiert ein Mindesteinkommen. Die Dienstnehmer erhalten – gestaffelt, je nachdem wie hoch ihr monatlicher Bruttobezug ist – ihr Entgelt wie folgt:
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- 90% bei Entgelt bis EUR 1.700,00 brutto,
- 85% bei Entgelt bis EUR 2.685,00 brutto und
- 80% bei Entgelt über EUR 2.686,00 brutto.
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- Vor Antritt der Kurzarbeit können die Dienstnehmer in Abstimmung mit dem Dienstgeber ihren Alturlaub (aus vorangegangenen Urlaubsperioden) sowie Zeitguthaben aufbrauchen. Da das Urlaubsentgelt während der Kurzarbeit sich auf Basis der Arbeitszeit vor der Kurzarbeitsvereinbarung berechnet (ebenso eine Entgeltfortzahlung, falls der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Antrags auf Krankenstand ist) hat man von einer Pflicht zum Urlaubsverbrauch Abstand genommen. Die Liquiditätsproblematik für die Betriebe könnte sonst zu groß werden und die Rettung der Betriebe verhindern.
- Sozialversicherungsbeiträge werden ab dem 1. Monat vom Bund übernommen.
- Es darf während der vereinbarten Kurzarbeitsperiode keine Kündigungen geben bzw. besteht im Fall von unumgänglichen Kündigungen die Pflicht, den Mitarbeiterstand durch eine Neueinstellung gleich zu halten. Der Mitarbeiterstand, der zu Beginn der Antragstellung bekannt zu geben ist, ist bis einen Monat nach Ende der Kurzarbeitsperiode aufrecht zu erhalten. Bei „besonderen Verhältnissen“ kann die Behaltefrist nach Ende der Kurzarbeitsperiode entfallen.
Ein Betrieb, der Kurzarbeit anmelden möchte, hat laut den aktuellsten Informationen des Ministeriums für Arbeit und des AMS nachfolgende Schritte zu beachten:
- Umgehende Verständigung des AMS über bestehende Beschäftigungsschwierigkeiten.
- Gespräche mit Betriebsrat, wenn vorhanden, sonst mit den einzelnen Mitarbeitern
- Gemeinsame Unterfertigung einer „Sozialpartnervereinbarung“ und Einreichung zwecks Genehmigung durch Wirtschaftskammer und Gewerkschaft.
- Einbringung des Antrages samt unterfertigten Vereinbarung (mit Betriebsrat oder einzelnen Mitarbeitern) beim zuständigen AMS.
- Die Sozialpartner haben zugesagt, eine Bewilligung vollständiger Anträge innerhalb von 48 Stunden zu ermöglichen, über 500 Mitarbeiter des AMS bearbeiten derzeit nur dieses Thema.
- Der AMS benötigt die folgenden Informationen:
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- Genauer Beschäftigtenstand
- Geplante Dauer der Kurzarbeit
- Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Lehrling dürfen nicht in die Kurzarbeit einbezogen werden)
- Durchschnittliches Einkommen in den jeweiligen Einkommensgruppen
- Geplante maximale Arbeitszeitreduktion
- Konkrete wirtschaftliche Begründung für die Notwendigkeit der Kurzarbeit
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- Das AMS kann Rückfragen stellen und weitere Verhandlungen führen, sofern die Bewilligungsfähigkeit des Antrags fraglich ist. Der AMS gibt dann den Unternehmen auch die Mitteilung über die erfolgte Genehmigung, einen allfälligen Nachbesserungsbedarf oder die Ablehnung des Antrags.
Exkurs: Epidemiegesetz und COVID-19 Maßnahmengesetz:
In Österreich müssen – basierend auf dem seit Jahrzehnten existierenden Epidemiegesetz – solche Unternehmer, deren Betrieb wegen einer Epidemie behördlich geschlossen wird, oder deren Mitarbeiter wegen einer Quarantäne nicht in die Arbeit gehen können, die Gehälter ihrer Mitarbeiter weiterzahlen („Entgeltfortzahlung“). Die Unternehmen bekommen aber diese Kosten vom Staat nach Ende der behördlichen Maßnahmen zurück, da das Epidemiegesetz ihnen einen solchen Ersatzanspruch gewährt. Der entsprechende Antrag ist binnen 6 Wochen nach Ende der behördlichen Maßnahmen zu stellen.
Dieses Modell bedeutet natürlich eine größere finanzielle Belastung für den Staat, als die Kurzarbeit. Um diese größeren Kosten für den Staat zu vermeiden und die Annahme der „Kurzarbeit Neu“ zu fördern, hat die Bundesregierung eine große Anzahl nicht lebenswichtiger Unternehmen / Betriebe daher nicht offiziell geschlossen.
Es wurde vielmehr per 16. März 2020 – basierend auf einem zuvor binnen 24 Stunden erschaffenen COVID-19-Maßnahmengesetz - mit zwei Verordnungen (i) das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt und (ii) ein landesweites „Betretungsverbot“ für öffentliche Orte erlassen.
Uneingeschränkt betretbar sind nur Apotheken und Einrichtungen, die Lebensmittel, Gesundheitsartikel, Notfallprodukte, Tierfutter oder Tabakwaren verkaufen, sowie Betriebe zur Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrs, der Post, der Rechtspflege oder Kfz-Werkstätten. Ausgänge sind den Menschen derzeit nur gestattet für die Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse (Einkäufe, Apotheken etc.), unaufschiebbare berufliche Gründe, Hilfeleistung für Andere oder Spaziergänge (alleine oder ausschließlich mit Mitbewohnern), ab dem 6.4.2020 wird auch das Tragen von Masken in der Öffentlichkeit Pflicht.
Betriebe sind daher nicht behördlich „geschlossen“, womit in den meisten Fällen die staatliche Ersatzpflicht auf Basis des Epidemiegesetzes nicht greift. Die Betriebe sind aber natürlich leer bzw. mangels Aufträge / Käufer nicht ausgelastet. Die Mitarbeiter sind aber weiter angestellt und sind verpflichtet, arbeitsbereit zu sein. Wenn der Arbeitgeber sie nicht beschäftigen kann, macht diese Situation das Angebot der „Kurzarbeit Neu“ auf eine erhöhte Weise attraktiv. Der Ansturm auf das Modell ist daher derzeit ausgesprochen groß.