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Update: Coronavirus

Update: Coronavirus

FAQ zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Stand: 23.12.2020

Aufgrund der zu erwarteten Intensivierung der sozialen Kontakte zu Weihnachten – und damit auch einer Erhöhung der Infektionszahlen – hat der Gesundheitsminister (Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; BMSGPK) mit der am 22.12.2020 kundgemachten neuen COVID-19-Notmaßnahmenverordnung („2. COVID-19-NotMV“; BGBl II Nr. 598/2020“) erneut ein „harter“ Lockdown angeordnet.

Was ändert sich mit der 2. COVID-19-NotMV?

Die Ausgangsbeschränkungen, welche bis dato nur zwischen 20:00 Uhr abends und 06:00 Uhr morgens zu beachten waren, gelten ab dem 26.12.2020 bis vorerst zum 4.1.2020 wieder ganztags, dann ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs (mit einigen Ausnahmen) grundsätzlich wieder verboten.

Auch die Handelsbetriebe sowie die körpernahen Dienstleistungen sowie Freizeit- oder Kultureinrichtungen werden wieder geschlossen.

Die üblichen Schutzmaßnahmen – Mindestabstand in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben sowie das Tragen einer MNS – bleiben unverändert aufrecht. Diese Schutzmaßnahmen sind insbesondere auch beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumlichkeiten sowie in den Massenbeförderungsmitteln und dazu gehörigen Warte-Bereichen (Bus- und U-Bahn-Stationen, Bahnhöfen etc) zu beachten.

Gibt es Ausnahmen von der Ausgangssperre?

Ja. Wie schon im letzten Lock-Down, ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zu folgenden Zwecken zulässig:

  • Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • Zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  • Zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie 
    • Kontakt mit bestimmten Personen, wie nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartnern, engsten Angehörigen und einzelnen sonstigen wichtigen Bezugspersonen, 
    • die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, 
    • die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder 
    • die Vornahme einer Testung auf COVID-19 im Rahmen von Screening-Programmen, 
    • die Deckung eines Wohnbedürfnisses, 
    • Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung sowie 
    • die Versorgung von Tieren. 
  • Zu erforderlichen beruflichen Zwecken und Ausbildungszwecken,
  • Zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung; und zwar alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder anderen Personen, mit denen der Kontakt erlaubt ist,
  • Zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden),
  • Zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen.

Mit welchen Personen darf ich während der Zeit der Ausgangsbeschränkung Kontakt haben?

Der Kontakt mit bestimmten Personen ist auch während der Ausgangsregelung erlaubt, nämlich 

  • mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
  • einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister), sowie
  • einzelnen wichtigen Bezugspersonen.

Zum Kreis einer „Bezugsperson“ gehören jene Personen, mit denen man in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt oder nicht physischer (zB telefonisch oder virtuell) Kontakt pflegt. 

Zu beachten ist aber, dass für die Zeit des Lockdowns auf der einen Seite nur Personen aus maximal einem Haushalt und auf der anderen Seite lediglich eine Person gleichzeitig anwesend sein darf.

Was gilt bei der Verwendung von Seilbahnen und Liftanlagen?

Die Verordnung regelt, dass auch die Verwendung von Seil- und Zahnradbahnen als Beförderungsmittel zwar auch nur zu den ausnahmsweise zulässigen Zwecken erlaubt ist, damit wird aber insbesondre die Benutzung von Schiliften und Seilbahnen zum Schifahren (Arg.: Aufenthalt im Freien zur körperlichen und physischen Erholung) ermöglicht. 

Allgemein gelten hier dieselben Regeln wie in anderen Massenbeförderungsmitteln, nämlich die verpflichtende Einhaltung des Mindestabstands, solange dies aufgrund der Anzahl der Gäste möglich ist; sowie die obligatorische Verwendung eines MNS.

Bei der Pflicht zum Tragen einer MNS ist jedoch zu beachten, dass in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (zB Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen jede Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr einen MNS der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen hat.

Auch dürfen in geschlossene oder abdeckbare Fahrbetriebsmitteln (zB Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) lediglich so viele Personen einsteigen, dass die Hälfe der Beförderungskapazität nicht überschritten wird; bei Sesselliften also nur die halben Sitzplätze verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden, dann darf auch die volle Transportkapazität ausgenutzt werden. 

Welche Pflichten treffen die BetreiberInnen von Seilbahn- und Schiliften?

Betreiber von Seilbahnen und Schiliften haben ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Darin sind insbesondere folgende Aspekte zu behandeln:

  • spezifische Hygienevorgaben,
  • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  • Risikoanalyse,
  • Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  • Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
  • Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
  • Entzerrungsmaßnahmen (zB Absperrungen und Bodenmarkierungen),
  • Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Ist der Besuch beim Friseur oder Kosmetiker erlaubt?

Nein, die Tätigkeiten von Friseuren und Kosmetikern werden als „körpernahe Dienstleistungen“ bezeichnet und sind vorerst untersagt. Ebenso der Besuch beim Tätowierer oder der Masseurin.

Ist der Besuch von Tierparks und Zoos erlaubt?

Leider Nein. Zoos und Tierparks fallen unter dem Begriff von „Freizeiteinrichtungen“. Das Betreten solcher Einrichtungen ist für den Zeitraum 26.12.2020 bis 4.1.2020 (vorerst) untersagt. Auch botanische Gärten, Tanzsportschulen, Wettbüros, Casino uÄ sind für die Zeit des Lockdowns geschlossen, genauso wie Kultureinrichtungen (insbesondere Theater, Kino, Konzertsäle, Museen).

Gibt es Ausnahmen vom Verbot des Warenhandels und Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen?

Ja, für zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte dürfen auch weiterhin sowohl Kundenbereiche von Handelsbetrieben als auch von Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen betreten oder befahren werden. Das bedeutet, dass sich Unternehmen auch während des Lockdowns mit Betriebsmitteln eindecken dürfen bzw. zB Servicearbeiten in ihren Unternehmen zulässig sind. 

Zudem ist – wie auch im vorigen Lockdown - die Abholung vorbestellter Waren erlaubt. Dabei muss aber sichergestellt werden, dass geschlossene Räume der Betriebsstätte nicht betreten werden. Die Abholung vorbestellter Waren muss also im Freien erfolgen oder in anderen geschlossenen Räumen, die nicht zur jeweiligen Betriebsstätte gehören.

Welche Dienstleistungen sind weiterhin erlaubt?

Während des Lockdowns dürfen weiterhin die Betriebsstätten folgender Branchen betreten bzw. deren Dienstleistungen in Anspruch genommen werden:

  • öffentliche Apotheken,
  • Supermärkte und sonstige Geschäfte, die Lebensmittel verkaufen,
  • Drogerien und Drogeriemärkte,
  • Geschäfte, die Medizinprodukte, Sanitärartikel, Heilbehelfe und Hilfsmittel verkaufen,
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen (zB Krankenhäuser und Arztordinationen),
  • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, 
  • Tierarztordinationen sowie Geschäfte, die Tierfutter verkaufen,
  • Geschäfte, die Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten anbieten (darunter fallen zB Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel oder Brennstoffe nicht aber Waffen und Waffenzubehör);
  • Agrarhandel (einschließlich Schlachttierversteigerungen, Gartenbaubetrieb und Landesproduktenhandel),
  • Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
  • Postdiensteanbieter (einschließlich Postpartner)
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
  • KFZ- und Fahrradwerkstätten und KFZ- und Fahrradverleih.

Diese Betriebe dürfen aber nur jene Waren anbieten, die ihrem jeweiligen Warensortiment entsprechen. Nicht zulässig wäre es etwa, wenn in Lebensmittelgeschäften auch Kleidung oder Elektrogeräte verkauft wird.

Welche Schutzmaßnahmen sind bei Inanspruchnahme von erlaubten Dienstleistungen zu beachten?

Alle Personen, die Betriebsstätten betreten, die von der Ausnahme vom Betretungsverbot für Handelsbetriebe erfasst sind (siehe oben), haben den Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten. Sowohl KundInnen als auch BetreiberInnen und deren MitarbeiterInnen haben einen MNS zu tragen, sofern keine sonstigen Schutzvorkehrungen (zB Trennwände) getroffen wurden.

Zudem haben BetreiberInnen sicherzustellen, dass pro Kunde jeweils 10m2 (es zählen die Flächen des Kundenbereichs) zur Verfügung stehen. Wenn sich die betroffenen Betriebsstätten in einem Einkaufszentrum oder einer Markthalle befinden, dann sind bei der Berechnung der zulässigen maximalen Anzahl von Kunden die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und von Verbindungsbauwerken zusammenzuzählen.

Dürfen während des Lockdowns Fortbildungen besucht werden?

Während des Lockdowns dürfen Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken nur dann erbracht werden, wenn diese jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. 

Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken sind jedoch unter Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen ohne Einschränkung der Teilnehmerzahl zulässig.

Welche (neuen) Regeln gelten am Arbeitsplatz?

Das Betreten von Arbeitsorten ist auch im Lockdown zulässig, die berufliche Tätigkeit sollte aber vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen. Über Homeoffice-Regelungen muss aber weiterhin das Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hergestellt werden. 

Es gilt weiterhin die allgemeine Vorgabe, dass der Mindestabstand von 1 Meter gegenüber jenen Personen, mit denen man nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, einzuhalten ist. 

Zusätzlich ist nunmehr verpflichtend eine MNS zu tragen ist, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen, mit welchen man nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, nicht ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko auch nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (zB Trennwände, Plexiglaswände, aber auch das Bilden von festen Teams) minimiert werden kann.

Das bedeutet, dass ArbeitnehmerInnen, die jeweils alleine in einem Raum / Büro arbeiten solange keine MNS tragen müssen, solange sie sich in ihren eigenen Raum aufhalten. Wenn sie diese Räumlichkeiten jedoch verlassen (zB auf den Gang oder aufs WC) muss ein MNS getragen werden, wenn dabei der physische Kontakt mit anderen Kollegen nicht ausgeschlossen werden kann und es auch sonst keine organisatorischen oder baulichen Schutzmaßnahmen gibt. Als Faustregel sollte wohl gelten: Immer dann, wenn man nicht alleine in einem Raum ist oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass man auf eine andere Person treffen kann – MNS verwenden und beim Zusammentreffen, Abstand halten.

Bleiben Restaurants weiterhin geschlossen?

Ja, das Betreten und Befahren von Betriebsstätten der Gastronomie zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist weiterhin untersagt. 

Von diesem Betretungsverbot von Betriebsstätten der Gastronomie ausgenommen sind Gastronomiebetriebe in Krankenanstalten und Kuranstalten und Alten-, Pflege- und Behindertenheimen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten sowie sonstigen Betriebe (Betriebskantinen), wenn diese Gastronomiebetriebe ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden. 

Auch ist die gastronomische Verpflegung in den öffentlichen Verkehrsmitteln (Speisewagen) weiterhin zulässig, wenn Speisen und Getränke ausschließlich an Fahrgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.

Für die Gäste gelten weiterhin die bisherigen Schutzmaßnahmen (z.B.: Einhaltung des Mindestabstands; Tragen von MNS, solange sich die Gäste nicht an ihren Tischen befinden, die Konsumation von Speisen darf nur an den Tischen erfolgen, BetreiberInnen und MitarbeiterInnen haben durchgehend einen MNS zu tragen).

Take Away: Dürfen Gaststätten betreten werden, um Essen abzuholen?

Ja, das Abholen von Speisen und Getränken (alkoholfreie Getränke und in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholische Getränke) ist erlaubt, jedoch nur im Zeitraum zwischen 06:00 und 19:00 Uhr. Dabei ist wiederum der Mindestabstand (1 Meter) einzuhalten und ein MNS zu tragen.

Weiterhin dürfen Speisen und Getränke nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte von Gastronomiebetrieben konsumiert werden.

Sind Essens-Lieferservices erlaubt?

Ja, Essenszustellungen (und Abholungen in Betriebsstätten der Gastronomie) durch Lieferservices sind weiterhin zulässig.

Bleiben auch Hotels weiterhin geschlossen?

Ja, auch hier hat sich nichts geändert.

Ausgenommen vom Betretungsverbot für Hotels und sonstige Beherbergungsbetriebe, sind insbesondere Personen, die sich am 26.12.2020 bereits in der Beherbergung befinden. Diese Personen dürfen jedoch auch nur so lange bleiben, wie dies von Anfang an vereinbart war.

Auch ist das Betreten von Beherbergungsbetrieben zulässig zum Zweck 

  • der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, 
  • aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen, 
  • zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen sowie 
  • zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses 

Dies gilt auch für Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt sowie für Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).

Darf das Bedürfnis nach Bewegung auch in einem Fitnesscenter gestillt werden?

Nein, Fitnesscenter müssen im Lockdown geschlossen bleiben.

Zulässig ist die Ausübung von Sport in Sportstätten nur für Spitzensportler oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen. Im Freien darf Sport in Sportstätten auch von anderen Personen ausgeübt werden, soweit es sich um eine Sportart handelt, bei der es nicht zu Körperkontakt kommt.

Sind über Weihnachten/Neujahr Veranstaltung zulässig?

Veranstaltungen im herkömmlichen Sinn, z.B.: Silvesterfeiern, Neujahrskonzerte etc sind im Lockdown verboten. Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen (Zusammenkünfte) ist nur für folgende Veranstaltungen zulässig und auch dies nur, wenn sie nicht auch in digitaler Form abgehalten werden können:

  • unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind,
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien und von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, 
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  • Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken sowie zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen.

Darüber hinaus sind auch Versammlungen und Veranstaltungen im Spitzensport sowie Begräbnisse mit höchstens 50 Personen sowie Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen, erlaubt.

Bei diesen erlaubten Veranstaltungen muss aber wieder der obligatorische Mindestabstand von 1 Meter eingehalten und ein MNS getragen werden, wobei die Pflicht zum Tragen eines MNS für Proben und künstlerische Darbietungen entfällt.

Ab wann gelten die neuen Bestimmungen?

Die 2. COVID-19-NotMV tritt mit 26.12.2020 in Kraft und mit Ablauf des 4.1.2021 außer Kraft. 

Wir gehen davon aus, dass die Geltung der 2. COVID-19-NotMV zumindest bis zum 18.1 – uU sogar bis zum 24.1.2021 – verlängert wird. Wir monitoren die Situation auch weiterhin und halten Sie am Laufenden.

Autoren:

Mag. Andreas Bauer, Rechtsanwalt und Head of Environmental & Public Commercial Law bei LANSKY, GANZGER + partner
Mag. Andreea Muresan, Rechtsanwaltsanwärterin bei LANSKY, GANZGER + partner

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