Update: Coronavirus

FAQ zum Update der COVID-19-Einreiseverordnung
Stand: 16.12.2020
Mit der am 15.12.2020 kundgemachten Änderung der COVID-19-Einreiseverordnung („COVID-19-EinreiseV“; BGBl II Nr. 563/2020“) hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) verschärfte Maßnahmen im Hinblick auf die Einreise nach Österreich implementiert. Diese Maßnahmen sollen eine rasante Verbreitung des COVID-19 wegen der zu Weihnachten sonst zu erwartenden erhöhten Mobilität verhindern.
Nachstehend möchten wir Ihnen im gewohnten FAQ-Stil einen Überblick über die wesentlichen Änderungen geben.
Welche Verschärfungen treten mit der Änderung der COVID-19-EinreiseV ein (Überblick)?
Alle Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise nach Österreich nicht in einem der vergleichsweise „sicheren“ Länder (Länder, die in Anlage A zur Verordnung gelistet sind) aufgehalten haben, müssen sich in eine 10-tägige Quarantäne begeben. Eine Freitestung – sowohl ein molekularbiologischer Test (PCR-Test) als auch ein Antigen-Test wäre zulässig – darf frühestens am 5. Tag nach der Einreise erfolgen.
Als sichere Länder werden derzeit Australien, Finnland, Irland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay und Vatikan geführt. Die sogenannten „Risikoländer“, die bis dato in Anlage B aufgelistet waren, werden nicht mehr separat angeführt, da es ohnehin alle anderen Länder sind.
Wer ist von den Einschränkungen der COVID-19-EinreiseV betroffen?
Die neuen Bestimmungen der COVID-19-EinreiseV betreffen alle Personen, die ab dem 19.12.2020 nach Österreich einreisen möchten und sich in den letzten 10 Tagen davor in einem Staat aufgehalten haben, der nicht in der Anlage A aufgelistet ist.
Wo muss ich in Quarantäne und wie lange?
Die Quarantäne muss unmittelbar nach der Einreise angetreten werden und beträgt 10 Tage. Dabei handelt es sich um eine selbstüberwachte Quarantäne der betroffenen Person.
Diese ist entweder am bestehenden Wohnsitz oder an einer sonstigen geeigneten Unterkunft durchzuführen. Bei der Einreise muss eine diesbezügliche Bestätigung über das Betreten einer solchen Quarantäne (wie in den Anlagen E und F) vorgelegt werden. Vor diesem Hintergrund wird nunmehr geraten, dass alle Reisenden bereits eine ausgefüllte Erklärung entsprechend der Anlagen E oder F bei sich tragen.
Die Kosten der Quarantäne und für allfällige Tests sind von der betroffenen Person selbst zu tragen.
Kann ich mich „freitesten“ lassen?
Ja, das ist nach den neuen Bestimmungen möglich.
Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage besteht diese Möglichkeit jedoch nicht jederzeit nach der Einreise. Vielmehr darf ein Test (sowohl ein PCR-Test als auch ein Antigen-Test) frühestens ab dem 5. Tag nach der Einreise gemacht werden. Die Kosten für den Test sind von den betroffenen Personen selbst zu tragen.
Ausgenommen sind jedenfalls Personen, die aus einem der Länder gemäß der Anlage A (Australien, Finnland, Irland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay und Vatikan) einreiseWelche Personengruppen sind von der Quarantänepflicht ausgenommen?
Ausgenommen sind jedenfalls Personen, die aus einem der Länder gemäß der Anlage A (Australien, Finnland, Irland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay und Vatikan) einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem dieser Länder (durchgehend) aufgehalten haben. Diese Personen dürfen uneingeschränkt reisen.
Zusätzlich gibt es in folgenden Situationen eine Ausnahme von der Quarantänepflicht:
- Einreise von Personen aus berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis (zB.: schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen);
- Einreise von Personen zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs;
- Einreise von Personen, die ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall nach Österreich einreisen müssen;
- Einreise von Personen im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges;
- Einreise von Personen, deren Einreise im zwingenden Interesse der Republik Österreich erfolgt;
- Transitpassagiere bzw. Personen, die ohne Zwischenstopp durch Österreich durchreisen;
- Einreise oder Wiedereinreise von Personen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb sowie zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt;
- Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes;
- Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen (Fahrzeuge mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen – zB.: Polizei- oder Rettungswagen) sowie Fahrzeugen im öffentlichen Dienst;
- Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren.
Gibt es sonst noch Ausnahmen von der Quarantänepflicht durch sofortiges Freitesten?
Ja. Folgende Personengruppen sind von der Quarantänepflicht ausgenommen, wenn sie bereits bei der Einreise einen negativen PCR-Test oder Antigen-Test mit sich führen:
- humanitäre Einsatzkräfte;
- Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen;
- eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen;
- Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht (zB.: Ladung zu einer Gerichtsverhandlung) einreisen;
- Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis verfügen (dabei handelt es sich um solche Ausweise, die für Angehörige von Personen ausgestellt werden, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Privilegien und Immunitäten genießen).
Wenn diese Personen bei der Einreise kein negatives Testergebnis vorlegen können, müssen sie zwar ebenso eine Quarantäne betreten. Solche Personen dürfen sich aber jederzeit „freitesten“ lassen und nicht erst ab dem 5. Tag nach der Einreise.
Was ist unter der Einreise zu beruflichen Zwecken zu verstehen?
Der Verordnungsgeber hat diesen Begriff nicht näher ausgeführt.
In der rechtlichen Begründung zur COVID-19-EinreiseV wird beispielsweise die Einreise von Personenbetreuer/innen wie auch von Saisonarbeitskräften, von Mitgliedern des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Angestellten internationaler Organisation angeführt.
Laut dem Verordnungsgeber ist diese Ausnahme aber eng zu interpretieren. Demnach sind uE nur jene Personen davon erfasst, die sich üblicherweise im Ausland aufhalten und dort ihren Wohnsitz haben und nur zu beruflichen Zwecken nach Österreich einreisen.
Daher greift diese Ausnahme nicht für eine Person, die sich normalerweise in Österreich aufhält und arbeitet, über die Weihnachtszeit lediglich Urlaub im Ausland macht und dann u.a. auch zu beruflichen Zwecken nach Österreich wieder einreisen möchte. Das wäre eben keine enge Interpretation dieser Ausnahme.
Was ist unter der Einreise zu medizinischen Gründen zu verstehen?
Eine solche ist nur dann zulässig, wenn es sich bei dem Einreisenden entweder um einen österreichischen Staatsbürger oder um Personen handelt, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder solche, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde.
Dasselbe trifft auf jene Personen zu, die eine unbedingt notwendige medizinische Leistung im Ausland in Anspruch genommen haben und nunmehr nach Österreich zurückkehren, soweit es sich dabei um Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich handelt.
Bei der Einreise haben diese Personen eine Bestätigung mit sich zu führen (Formblätter sind der Verordnung angehängt), um glaubhaft machen zu können, dass sie wegen einer unbedingt notwendigen medizinischen Leistung nach Österreich einreisen bzw. zurückkehren.
In einem solchen Fall bestehen keine weiteren Einschränkungen für die Einreise – somit auch keine Pflicht zur Testung oder zu einer Quarantäne.
Müssen Durchreisende auch in Quarantäne?
Nein, Durchreisende bzw. „Transitpassagiere“ sowie „Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren“ sind daher von den Bestimmungen der COVID-19-EinreiseV ausgenommen.
Wie sind Ausnahmen nachzuweisen?
Die oben bezeichneten Ausnahmegründe sind „glaubhaft“ zu machen. Man muss also keine „Beweise“ vorlegen. Es genügt vielmehr, wenn ein Sicherheitsorgan von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Ausnahmegrundes überzeugt werden kann.
Als Bescheinigungsmittel dafür kommen Dokumente aber auch Zeugen in Betracht (zB.: für eine Einreise aus medizinischen Gründen, die entsprechende ärztliche Überweisung bzw. bei Transitpassagiere entsprechende Tickets mit der finalen Destination).
Darf man vor der Beendigung der zehntägigen Quarantäne wieder ausreisen?
Ja, das wäre zulässig. Der Ausreisende muss jedoch dabei sicherstellen, dass das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird (insbesondere durch die Einschränkung von Kontakten und durch Schutzmaßnahmen wie dem Tragen von MNS und der Einhaltung des Mindestabstands).
Wer kontrolliert die COVID-19-EinreiseV?
Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde. Diese ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden.
Daher ist jede Person dazu verpflichtet, eine solche Überprüfung durch die BH zu dulden. Ferner müssen auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde Auskünfte erteilt sowie der Nachweis über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests sowie dessen Ergebnis vorgelegt werden.
Auch Bestätigungen entsprechend den Anlagen E oder F sind an die für den Quarantäneort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind die Bestätigungen zu löschen bzw. zu vernichten.
Zudem haben auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dabei mitzuwirken.
Ab wann und wie lang gilt die COVID-19-EinreiseV?
Die COVID-19-EinreiseV tritt mit 19.12.2020 in Kraft. Ein konkreter Zeitpunkt des Außerkrafttretens wurde in der Verordnung nicht angeführt. Allerdings ergibt sich aus der rechtlichen Begründung dazu, dass diese Maßnahmen zumindest bis zum 10.1.2021 gelten werden, da die nächste Novellierung der COVID-19-EinreiseV erst mit 11.1.2021 geplant ist.
Autoren:
- Mag. Andreas Bauer, Rechtsanwalt und Head of Environmental & Public Commercial Law bei LANSKY, GANZGER + partner
- Mag. Andreea Muresan, Rechtsanwaltsanwärterin bei LANSKY, GANZGER + partner