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Update: Coronavirus

Update: Coronavirus

FAQ zur COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Stand: 07.12.2020

Mit der am 4.12.2020 kundgemachten 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung („2. COVID-19-SchuMaV“; BGBl II Nr. 544/2020“) hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) den aktuellen Lockdown in weiten Bereichen beendet. Damit wird rechtzeitig vor den traditionell starken und für den Handel besonders wichtigen Weihnachts-Einkaufstagen, insbesondere dem 8. Dezember, die Öffnung der Handelsbetriebe und Einkaufszentren (vorerst) wieder ermöglicht.

Zwar sind die Zahlen der aktuellen COVID-19-Erkrankungen auch während des 2. Lockdowns erwartungsgemäß wieder zurückgegangen, sodass für den Moment ein Zusammenbruch des österreichischen Gesundheitssystems verhindert werden konnte, die Zahlen sind aber weiterhin hoch. Mit immer noch weitgehenden Beschränkungen soll mit der 2. COVID-SchuMaV verhindert werden, dass aufgrund der Lockerungen und der damit einhergehenden vermehrten Kontakte zwischen den Menschen, die Infektions-Zahlen sofort wieder stark steigen.

Nachstehend möchten wir Ihnen im gewohnte FAQ-Stil einen Überblick über die wesentlichen Lockerungen aber auch die Beschränkungen geben, die unseren Alltag für die kommenden rund 2 Wochen (vom 7.12.2020 bis vorerst 23.12.2020) bestimmen werden.

Was ändert sich mit der 2. COVID-SchuMaV (Überblick)?

Die wichtigste Änderung durch die 2. COVID-19-SchuMaV ist die weitgehende Aufhebung der mit dem 2. Lockdown verhängten Ausgangsbeschränkung; diese gilt nun nicht mehr den ganzen Tag, sondern lediglich für die Zeit zwischen 20:00 Uhr abends und 06:00 Uhr früh. 

Der Handel sowie die Betriebsstätten, in denen körpernahe Dienstleistungen erbracht werden (MasseurInnen, FriseurInnen u.ä.), dürfen unter bestimmten Voraussetzungen wieder öffnen und KundInnen empfangen. 

Weiterhin geschlossen halten müssen jedoch Freizeit- und Kultureinrichtungen (z.B. Theater, Konzertsäle, Kinos, Freizeit- und Vergnügungsparks, Wettbüros, Casinos, Indoorspielplätze, Tierparks und Zoos). Auch die Regelungen für das Betreten von Sportbetriebsstätten haben sich nicht geändert – diese müssen weiterhin geschlossen halten; ausgenommen davon sind Spitzensportler bzw. Sportstätten im Freien. 

Auch die Gastronomie und die Hotellerie muss vorerst geschlossen bleiben. Ausnahmen gibt es aber weiterhin für die Abholung von Speisen und Getränken sowie für Lieferservices.

Darf ich meine Wohnung also wieder ganz normal verlassen?

Grundsätzlich ja.

Ausgangsbeschränkungen gibt es allerdings zwischen 20:00 Uhr abends und 06:00 Uhr früh. Dies gilt sowohl für das Verlassen des „eignen Wohnbereichs“ (Wohnung oder Haus), als auch für das Verweilen außerhalb – somit jene Zeit, die man allgemein außerhalb der eigenen Wohnung / des eigenen Hauses verbringt. Die Regel ist also, dass man in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr tatsächlich auch zuhause sein soll.

Gibt es Ausnahmen für die Ausgangsperre zwischen 20:00 und 06:00 Uhr?

Ja. Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist – wie auch im bisherigen „harten“ Lockdown – zu folgenden Zwecken zulässig: 

  • Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • Zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  • Zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (zB Kontakt mit bestimmten Personen, Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf COVID-19 im Rahmen von Screening-Programmen, Deckung eines Wohnbedürfnisses, Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie die Versorgung von Tieren),
  • Zu erforderlichen beruflichen Zwecken sowie zu Ausbildungszwecken,
  • Zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung; und zwar alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder anderen Personen, mit denen der Kontakt erlaubt ist,
  • Zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden),
  • Zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen.

Welche Arten von Kontakten sind erlaubt?

Kontakte, die zu einem der oben genannten Zwecken erfolgen, sind uneingeschränkt zulässig.

Der gemeinsame Aufenthalt im Freien zur körperlichen Ertüchtigung und physischen Erholung ist aber eingeschränkt: Personen aus verschiedenen Haushalten dürfen sich nur dann gemeinsam im Freien aufhalten, wenn auf der einen Seite nur Personen aus höchstens einem Haushalt und auf der anderen Seite nur eine Person aus einem anderen Haushalt gleichzeitig beteiligt sind.

Mit welchen Personen darf ich während der Zeit der Ausgangsbeschränkung Kontakt haben?

Wie auch bisher ist der Kontakt mit bestimmten Personen weiterhin auch zwischen 20:00 und 06:00 Uhr erlaubt, nämlich

  • mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner sowie
  • einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister).

 

Auch der Kontakt mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen ist weiterhin erlaubt. Der Kreis der Bezugspersonen wurde nunmehr insoweit ausgedehnt, als nicht nur jene Personen darunterfallen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt gepflegt wird; nunmehr sind auch Personen eingeschlossen, mit denen man regelmäßig auch nicht-physischen Kontakt (z.B. telefonisch) hat.

Dürfen Enkelkinder ihre Großeltern besuchen?

Ja. Unter dem Titel der „Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder“ dürfen auch Großeltern bei ihren Enkelkinder(n) sein und zwar auch während der nächtlichen Ausgangssperre.

„Babysitten“ durch die Großeltern ist somit unbeschränkt zulässig.

Dürfen auch andere Personen babysitten?

Ja, die Ausnahme von der Ausgangsperre für die „Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder“ gilt allgemein immer dann, wenn ein Kontakt zu einer Person erforderlich ist, um die Aufsicht über minderjährige Kinder sicherzustellen. Das „Babysitten“ von minderjährigen Kindern auch dann erlaubt ist, wenn die Aufsichtsperson(en) weder engste Angehörige noch wichtige Bezugsperson sind.

Wann gilt die Beschränkung auf bestimmte Kontakte?

Kontakte, bei denen auf der einen Seite nur eine Person und auf der anderen Seite nur Personen aus höchstens einem anderen Haushalt teilnehmen dürfen, betreffen nur jene Situationen, in denen der eigene private Wohnbereich verlassen wird bzw. man sich außerhalb der eigenen Wohnung aufhält und zudem auch nur während der Zeit der Ausgangsbeschränkung (somit zwischen 20:00 Uhr abends und 06:00 Uhr morgens).

Was ist beim Verlassen des eigenen Wohnbereichs zu beachten?

An öffentlichen Orten gelten weiterhin die bisherigen Schutzmaßnahmen – nämlich

(!) die Einhaltung des Mindestabstands von zumindest 1 Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und

(!) das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmaske (MNS); beim Betreten öffentlicher Ort in geschlossenen Räumen.

Darf man öffentliche Verkehrsmittel benutzen?

Ja. Außerhalb der Zeiten der Ausgangsbeschränkung ist jede Art von Bewegung frei, also auch die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln erlaubt. Dies gilt auch zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr, wenn dies zu einen der oben genannten Zwecken erfolgt.

In beiden Fällen ist immer der Mindestabstand (zumindest 1 Meter) und die MNS-Pflicht einzuhalten; und zwar sowohl in den Massenbeförderungsmitteln selbst, als auch in den U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen (einschließlich deren Verbindungsbauwerke).

Darf ich nun endlich Weihnachtsgeschenke shoppen gehen?

Ja, der Handel darf ab dem 7.12.2020 wieder öffnen und Sie dürfen dann dort Ihre Einkäufe tätigen; dies jedoch nur bei Einhaltung folgender Voraussetzungen:

  • Die Personen, die den Kundenbereich eines Handelsbetriebs betreten, müssen den Mindestabstand (zumindest 1 Meter) beachten und eine MNS tragen.
  • Ebenso müssen die BetreiberInnen der Handelsbetriebe dafür sorgen, dass alle MitarbeiterInnen bei Kontakt mit den Kunden eine MNS tragen, wenn keine anderen Schutzvorrichtungen (z.B. Plexiglastrennwände) vorhanden sind.
  • Ferner haben die BetreiberInnen den Zugang zu Ihrem Betrieb so zu beschränken, dass pro Kunde immer jeweils mindestens 10m2 zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, darf immer nur jeweils eine Kunde gleichzeitig im Geschäft sein.
  • Die Betriebsstätten des Handels dürfen längstens bis 19:00 Uhr offen halten. War die Sperrstunde schon vorher vor 19:00 Uhr, so gelten diese strengeren Öffnungszeiten weiter.

Für welche Arten von Betrieben gelten diese Maßnahmen?

Dies gilt für alle Handelsbetriebe, sowie für Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive.

Dürfen auch Einkaufszentren öffnen?

Ja, auch Einkaufszentren dürfen wieder aufsperren, sofern auch hier die Schutzmaßnahmen (Mindestabstand, MNS und die 10m2-Regeln eingehalten werden).

Die Pflichten zur Einhaltung des Mindestabstands sowie zum Tragen von MNS sind nicht nur in den einzelnen Betriebsstätten, sondern auch im Einkaufszentrum selbst (Verbindungswerk) zu beachten, inklusive der Bereiche der Gänge, Aufzüge, Stiegen sowie sonstige allgemein zugängliche Bereiche. Zudem ist das Betreten dieser Bereiche durch die KundInnen ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der einzelnen Betriebsstätten zulässig.

Des Weiteren haben die BetreiberInnen von baulich verbundenen Betriebsstätten hat basierend auf einer Risikoanalyse ein COVID-19-Präventionskonzept aufzustellen und umzusetzen, worin insbesondere auch sicherzustellen ist, dass es zu keinen „veranstaltungsähnlichen Zusammenkünften“ kommt. Auch in Einkaufszentren ist die Konsumation von Speisen und Getränken ausgeschlossen.

Dürfen auch Dienstleistungen wieder in Anspruch genommen werden?

Ja und zwar auch körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseure, Masseure). Dabei ist jedoch besonders dafür zu sorgen, dass der Mindestabstand eingehalten und/oder eine MNS getragen wird. 

Wenn aufgrund der Art der Dienstleistung keine dieser beiden Schutzmaßnahmen eingehalten werden können, ist die Erbringung der Dienstleistung nur dann zulässig, wenn der Schutz vor einer allfälligen Infektion mit anderen geeigneten Schutzmaßnahmen minimiert wird.

Darf ich weiterhin Speisen und Getränken von Restaurants abholen?

Ja, das Betreten von Betriebsstätten der Gastronomie ist zwar weiterhin untersagt. Dies gilt jedoch nicht für Lieferservices sowie für die Abholung von Speisen und Getränken.

Dabei muss jedoch Folgendes beachtet werden:

  • Die Abholung darf nur zwischen 06:00 Uhr und 19:00 Uhr erfolgen.
  • Beim Betreten der Betriebsstätte ist der Mindestabstand (zumindest 1 Meter) einzuhalten.
  • Die Speisen und Getränke dürfen nicht in einem Umkreis von 50m um die Gaststätte / das Restaurants konsumiert werden.

  

Sind auch Veranstaltungen wieder erlaubt?

Grundsätzlich NEIN: Veranstaltungen sind vorläufig weiterhin untersagt.

Ausnahmen bestehen aber für folgende Veranstaltungen; dies jedoch unter der Einschränkung, dass diese Veranstaltungen nicht auch in digitaler Form abgehalten werden können:

  • unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind,
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien und
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen;
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  • Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken sowie zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen

 

Daneben sind auch Versammlungen und Veranstaltungen zur Religionsausübung sowie Begräbnisse mit höchstens 50 Personen erlaubt.

Auch sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen, erlaubt.

Bei den erlaubten Veranstaltungen muss stets der Mindestabstand von zumindest 1 Meter eingehalten werden und eine MNS getragen werden.

Darf man sich zur (Vor-)Weihnachtszeit mit der Familie treffen?

Die derzeitigen Regeln gelten nur bis einschließlich 23.12.2020. Was an den Weihnachtsfeiertagen selbst gelten wird, ist derzeit noch nicht festgelegt. Die dazu von der Politik angekündigten Maßnahmen (Personenobergrenzen für Familien-Weihnachtsfeiern und Einreisebeschränkungen samt Quarantänepflicht) haben bislang noch nicht den Weg in rechtsverbindliche Bestimmungen gefunden.

Derzeit gilt, dass (geplante) Zusammenkünfte erlaubt sind, solange dabei nicht mehr als sechs Personen zuzüglich maximal sechs minderjähriger oder aufsichtspflichtiger Kinder teilnehmen. Diese Personen dürfen auch nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen – somit insgesamt maximal 12 Personen aus maximal 2 verschiedenen Haushalten.

Die Einschränkung, wonach sich auf der einen Seite nur eine Person und auf der anderen Seite nur Personen aus höchstens einem anderen Haushalt treffen dürfen, gilt nur für Treffen im Freien und für die (zulässigen) Kontakte während der Ausgangsperre in den Nachtstunden (20:00 Uhr bis 06:00 Uhr).

Kurzum: Familientreffen in der Adventszeit im privaten Rahmen sind grundsätzlich erlaubt, wenn daran nicht mehr als 12 Personen (maximal 6 Erwachsenen und maximal 6 Kinder) teilnehmen. Was für Weihnachten selbst gilt, kann noch nicht seriös gesagt werden.

Ab wann gelten die neuen Bestimmungen?

Die 2. COVID-19-SchuMaV tritt mit 7.12.2020 in Kraft und mit Ablauf des 23.12.2020 außer Kraft.

Wir monitoren die Situation auch weiterhin für Sie und halten Sie auf dem Laufenden.

Autoren:

Mag. Andreas Bauer, Rechtsanwalt und Head of Environmental & Public Commercial Law bei LANSKY, GANZGER + partner
Mag. Andreea Muresan, Rechtsanwaltsanwärterin bei LANSKY, GANZGER + partner

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