Update: Coronavirus

FAQ zu COVID-19 Kurzarbeit neu
Stand: 02.11.2020
Am 31. Oktober 2020 verkündete die Bundesregierung weitere – verschärfte – Maßnahmen, zur Bekämpfung von SARS-Covid 2. Insbesondere die Gastronomie sowie Hotellerie sind durch die behördlich angeordneten Schließungen ab 3. November 2020 besonders betroffen. Damit die Beschäftigten dieser Branchen ihre Arbeitsplätze nach Möglichkeit behalten können, mussten die Regelungen für die Beantragung der Kurzarbeit angepasst werden. Aus diesem Grund einigten sich am 1. November 2020 die Sozialpartner mit dem BMAFJ auf folgende – modifizierte – Regelungen für die Kurzarbeit.
Festzuhalten ist, dass aktuell Phase 3 der seit 1. Oktober 2020 eingeführten Kurzarbeit gilt. Die Mindestarbeitszeit beträgt 30 % der bisherigen Normalarbeitszeit und kann über sechs Monate durchgerechnet werden. Das bedeutet: In „schwachen Monaten“ kann die Arbeitszeit auch weniger sein, es sollen sich aber in den sechs Monaten die durchschnittlichen Gesamtstunden ergeben – also mindestens 30 % der bisherigen Normalarbeitszeit betragen.
Die Höchstarbeitszeit liegt bei 80 % der Normalarbeitszeit – auch hier beträgt der Durchrechnungszeitraum sechs Monate.
Was ändert sich nun ab 3. November 2020?
Wesentliche Neuerung der modifizierten Kurzarbeit ab November 2020 ist, dass die Mitarbeiter nicht – wie derzeit in der Kurzarbeitsphase 3 geregelt – 30 % arbeiten müssen, sondern nur 10 %, wie schon beim ersten Lockdown im Frühjahr 2020. Der Durchrechnungszeitraum ist nun länger als ein Monat – da das aktuelle Modell noch bis Ende März 2021 läuft – im Ergebnis können die Mitarbeiter den gesamten November zuhause bleiben.
Für wen gilt die neue Kurzarbeit?
Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) können ihre Anträge an das AMS richten. Diese werden vom ÖGB geprüft, welcher innerhalb von 72 Stunden an das AMS Rückmeldung erstattet. Die Wirtschaftskammer erteilt eine Pauschalzustimmung.
Kann der Antrag auch rückwirkend gestellt werden?
JA! Alle Unternehmen haben die Möglichkeit, per 1.11.2020 rückwirkend die Kurzarbeit zu beantragen. Beantragt werden kann eine Absenkung auf unter 30 % der Arbeitsleistung. Die Frist hierfür endet am 20.11.2020.
Im November 2020 bzw. für die Dauer des Lockdowns sind 0% Arbeitsleistung möglich.
Dadurch ist auch eine Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung zulässig.
Muss eine wirtschaftliche Begründung vorgelegt werden?
NEIN! Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), oder Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, müssen keine Bestätigung eines Steuerberaters oder dergleichen vorlegen.
Sind Lehrlinge weiter zu beschäftigen?
Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Ausbildungsverpflichtung in Bezug auf Lehrlinge.
Gibt es Ersatz für entgangenes Trinkgeld?
Beschäftigte von Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und die von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind, werden in puncto Trinkgeld entschädigt. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten für den November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns 100 Euro netto pro Monat. Die Auszahlung erfolgt durch das Unternehmen, welches eine Vergütung vom AMS erhält.