Update: Coronavirus

Update zu den neuen Corona-Regelungen
Stand: 27.10.2020
Mit 22.10.2020 wurden die 3. und 4. COVID-19-MV-Novellen zur Änderung der COVID-19- Maßnahmenverordnung veröffentlicht. Diese bringen wiederum verschärfte Regelungen, wobei im Folgenden ausgewählte Bereiche zusammengefasst dargestellt werden. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass dies keine abschließende Aufzählung sämtlicher geltender Regelungen darstellt.
Was gilt nun Neues ab 25.10.2020?
Öffentliche Orte
Ab 25.10.2020 ist auch wieder im Freien sowie in geschlossenen Räumen an öffentlichen Orten der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Zusätzlich gilt in geschlossenen Räumen an öffentlichen Orten eine Mundnasenschutzpflicht („MNS-Pflicht“).
Gastronomie
In der Gastronomie dürfen ab 25.10.2020 Besuchergruppen in geschlossenen Räumen nur noch maximal 6 Personen und im Freien nur noch maximal 12 Personen umfassen. In diese Höchstzahlen sind bis zu maximal 6 minderjährige Kinder nicht miteinzurechnen. Das bedeutet, dass eine Besuchergruppe in geschlossenen Räumen maximal 12 Personen (6 Personen und 6 minderjährige Kinder) und im Freien maximal 18 Personen (12 Personen und 6 minderjährige Kinder) umfassen darf. Die bisher geltende MNS-Pflicht für Personal und Gäste in geschlossenen Räumen (ausgenommen am Verabreichungsplatz), wird mit 25.10.2020 nun auf die Gastronomie im Freien ausgeweitet.
Darüber hinaus dürfen nach der Sperrstunde um 01:00 Uhr im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte keine alkoholischen Getränke mehr konsumiert werden. Für Imbissstände im Freien wurde eine Ausnahme dahingehend geschaffen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken auch im Stehen erfolgen darf.
Veranstaltungen
Ab 25.10.2020 dürfen Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze in geschlossenen Räumen nur noch maximal 6 Personen und im Freien nur noch maximal 12 Personen umfassen. Hierbei gilt die gleiche Regelung wie betreffend die Gastronomie, wonach maximal 6 minderjährige Kinder nicht in diese Höchstzahlen einzurechnen sind. Sowohl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen als auch im Freien ist jedenfalls ein MNS zu tragen.
Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen ab 25.10.2020 in geschlossenen Räumen nur noch maximal 1.000 Personen und im Freien nur noch maximal 1.500 Personen umfassen. Die MNS-Pflicht bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (ausgenommen am zugewiesenen Sitzplatz), wird mit 25.10.2020 auch auf Veranstaltungen im Freien ausgeweitet.
Darüber hinaus wird die Möglichkeit der Verabreichung von Speisen und Getränke im Rahmen von Veranstaltungen eingeschränkt. Ab 25.10.2020 dürfen Speisen und Getränke (ausgenommen Wasser) nur noch dann verabreicht werden, wenn die Veranstaltung entweder länger als 3 Stunden andauert, oder die Verabreichung von Speisen und Getränken an den zugewiesenen Sitzplätzen ein „typischerweise kennzeichnender Bestandteil der Veranstaltung“.
Ausnahme von der MNS-Pflicht
Mit der Novellierung der Verordnung wird nun auch klargestellt, dass Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS tragen können, dies nur durch Vorzeigen einer ärztlichen Bestätigung glaubhaft machen können.
COVID-19-Präventionskonzepte
Ab 1.11.2020 gelten auch weitreichender Bestimmungen betreffend die Erstellung eines COVID19-Präventionskonzepts sowie die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten für Gastronomen und Veranstalter. So müssen Gastronomiebetriebe, in denen insgesamt mehr als 50 Sitzplätze zur Verfügung stehen, einen COVID-19-Beuaftragten bestellen sowie ein COVID-19- Präventionskonzept erstellen. Darüber hinaus ist für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 6 Personen sowie im Freien mit mehr als 12 Personen ein COVID-19- Präventionskonzept zu erstellen und die Veranstaltung unter Beilegung dieses Konzepts der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Gesichtsvisiere
Ab 7.11.2020 muss ein MNS im Sinne der Verordnung auch „eng anliegend“ sein. Das bedeutet, dass die sogenannten Gesichtsvisiere ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als MNS gelten. Lediglich Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS tragen können, dürfen Gesichtsvisiere („nicht eng anliegende MNS“) tragen. Sollte auch das aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, so müssen diese Personen gar keinen MSN tragen.