Update: Coronavirus

FAQ zu Gelegenheitsmärkten
Stand: 24.10.2020
Anlässlich der bevorstehenden Weihnachtszeit hat der Gesundheitsminister in § 10c COVID-19-Maßnahmenverordnung („COVID-19-MV“) Bestimmungen für die Durchführung sogenannter „Gelegenheitsmärkte“ festgelegt (2. COVID-19-MV-Novelle; BGBl II Nr. 446/2020).
Was versteht die COVID-19-MV unter „Gelegenheitsmärkten“?
Gelegenheitsmärkte im Sinne der COVID-19-MV sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben saisonal (zB.: Weihnachts- und Christkindlmärkte) oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
Nicht regelmäßige Gelegenheitsmärkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden; konkret erwähnt werden Tausch- und Benefizmärkte (§10c Abs. 7 COVID-19-MV).
Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen Gelegenheitsmärkten in geschlossenen Räumen und im Freien, sodass die neuen Regelungen bei allen Gelegenheitsmärkten einzuhalten sind (also etwa auch bei Weihnachtsmärkten in Einkaufszentren udgl.).
Welche besonderen Regelungen wurden für Gelegenheitsmärkte eingeführt (Überblick)?
Gemäß § 10c COVID-19-MV müssen VeranstalterInnen müssen unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere ein COVID-19-Präventionskonzept erstellen und einen COVID-19-Beauftragten bestellen. BesucherInnen von Gelegenheitsmärkten müssen auf Gelegenheitsmärkten auch im freien den Mindestabstand von 1 Meter einhalten und Mund-Nasen-Schutzmasken (MNS) tragen.
Wann müssen VeranstalterInnen von Gelegenheitsmärkten ein COVID-19-Präventionskonzept erstellen?
Wenn VeranstalterInnen mehr als 250 gleichzeitig anwesende Personen erwarten, haben sie eine Risikoanalyse durchzuführen und auf Grundlage dieser Risikoanalyse ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos erstellen; dieses Präventionskonzept muss dann auch umgesetzt werden (§ 10c Abs 3 COVID-19-MV).
Was muss ein Präventionskonzept für einen Gelegenheitsmarkt beinhalten?
Das COVID-19-Präventionskonzept für Gelegenheitsmärkte muss grundsätzlich dieselben Themen behandeln, die auch für COVID-19-Präventionskonzepte für Veranstaltungen vorgesehen sind, nämlich:
- spezifische Hygienevorgaben,
- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
- Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
- Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
- Regelungen zur Steuerung der Besucherströme und Regulierung der Anzahl der Besucher.
Darüber hinaus muss das COVID-19-Präventionskonzept für Gelegenheitsmärkte folgende weitere (besondere) Inhalte regeln:
- Entzerrungsmaßnahmen (zB.: Abstände zwischen den Ständen sowie Absperrungen oder Bodenmarkierungen) sowie
- Vorgaben zur Schulung der HändlerInnen und BetreiberInnen von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Die VeranstalterInnen dürfen im COVID-19-Präventionskonzept auch ein datenschutzkonformes System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der BesucherInnen zwecks Contact-Tracing einführen.
Wann müssen die VeranstalterInnen von Gelegenheitsmärkten einen COVID-19-Beauftragten bestellen?
Ein COVID-19-Beauftragter ist dann zu bestellen, wenn die VeranstalterInnen damit rechnen, dass mehr als 250 Personen gleichzeitig einen Gelegenheitsmarkt besuchen werden.
Sorgen die VeranstalterInnen nicht für die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten, drohen Geldstrafen von bis zu EUR 3.600,00.
Müssen Gelegenheitsmärkte von den Bezirksverwaltungsbehörden bewilligt werden?
JA, wenn über 250 BesucherInnen gleichzeitig erwartet werden.
Wenn die VeranstalterInnen einen Gelegenheitsmarkt durchführen, bei dem mehr als 250 gleichzeitig anwesende Personen erwartet werden, ohne eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen, begehen sie eine Verwaltungsübertretung und können mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 3.600,00 bestraft werden.
Welche Pflichten gelten beim Betreten von Gelegenheitsmärkten?
Die BesucherInnen müssen beim Betreten von Gelegenheitsmärkten gegenüber Personen, mit denen sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben, den Mindestabstand von 1 Meter einhalten.
Ferner haben die BesucherInnen auch eine Mund-Nasen-Schutzmaske (MNS) zu tragen. Diese Pflicht gilt auch für BetreiberInnen und MitarbeiterInnen der Gelegenheitsmärkte.
Diese Pflichten gelten unabhängig davon, ob die Gelegenheitsmärkte in geschlossenen Räumen oder im Freien stattfinden.
Dürfen VeranstalterInnen Speisen und Getränken verabreichen?
JA, aber (§ 6 COVID-19-MV):
- Die Verabreichung von Speisen und Getränken ist lediglich zwischen 05.00 und 01.00 des folgenden Tages Uhr zulässig. Wenn jedoch strengere Sperrstundenregelungen gelten, so sind diese zu beachten.
- Die Konsumation von Speisen und Getränken darf nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgen. Zudem ist die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an den Verabreichungsplätzen (also bei Tischen) zulässig.
- Die BetreiberInnen dürfen in geschlossenen Räumen nur Besuchergruppen einlassen, die aus maximal sechs Personen (zuzüglich ihrer aufsichtspflichtigen minderjährigen Kinder) oder ausschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
- Die BetreiberInnen dürfen im Freien nur Besuchergruppen einlassen, die aus maximal zwölf Personen (zuzüglich ihrer aufsichtspflichtigen minderjährigen Kinder) oder ausschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
- Bei der Einrichtung von Verabreichungsplätzen muss zwischen Besuchergruppen ein Mindestabstand von 1 Meter eingehalten werden, es sei denn, es wurden sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (zB Trennwände) implementiert.
- Für BetreiberInnen und ihre MitarbeiterInnen gilt die Pflicht zum Tragen einer MNS. Dasselbe gilt auch für Gäste, mit Ausnahme der Zeit, wo sich diese an ihren Verabreichungsplätzen befinden.
- Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Ab wann gelten diese Bestimmungen?
Der neue § 10c COVID-19-MV ist mit 16.10.2020 in Kraft getreten. Die Bestimmungen sind jedoch nur auf solche Gelegenheitsmärkte anzuwenden, die nach dem 13.11.2020 stattfinden.
Autoren:
- Mag. Andreas Bauer, Rechtsanwalt und Head of Environmental & Public Commercial Law bei LANSKY, GANZGER + partner.
- Mag. Andreea Muresan, Rechtsanwaltsanwärterin bei LANSKY, GANZGER + partner.