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Update: Coronavirus

Update: Coronavirus

FAQ zu DIY-MNS und Gesichtsvisiere

Stand: 24.10.2020

Im Rahmen der 4. COVID-19-MV-Novelle (BGBl II Nr. 456/2020) vom 22.10.2020 hat der Gesundheitsminister Klarstellungen zu den Merkmalen der zulässigen Mund-Nasen-Schutzvorrichtungen erlassen.

Worin unterscheiden sich Mund-Nasen-Schutzmasken (MNS) und Gesichtsvisiere oder Kinnschutzvorrichtungen?

MNS sind dadurch charakterisiert, dass sie über Mund, Nase und Wangen platziert sind und an den Rändern möglichst eng anliegen, sodass das Vorbeiströmen von Luft an den Seiten minimiert ist.

Gesichtsvisiere (und Kinnschutzvorrichtungen) schützen hingegen nur beschränkt, denn sie können lediglich die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen.

Dürfen MNS durch Gesichtsvisiere oder Kinnschutzvorrichtungen ersetzt werden?

NEIN: Bisher war dies zulässig, weil die gesetzlichen Bestimmungen der COVID-19-MV vorsahen, dass „eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung“ in den jeweiligen Bereichen (Massenbeförderungsmittel, Kundenbereiche von Betriebsstätten, Gastronomie-Betriebsstätten, Veranstaltungen, usw.) zu tragen ist. 

Das hat sich nunmehr durch die 4. COVID-19-MV-Novelle geändert. Ab 7. November müssen „den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung“ verwendet werden. Dem entsprechen die bisher üblichen Gesichtsvisiere nicht mehr.

Demnach sind Gesichtsvisiere und sonstige, nicht eng anliegende Schutzvorrichtungen nicht mehr zulässig.

Welche Schutzvorrichtungen sind weiterhin erlaubt?

Jede Schutzvorrichtung, die Mund, Nase und Kinn bedecken und eng anliegen. Darunter fallen jedenfalls MNS (und selbstverständlich auch medizinische MNS oder partikelfiltrierende Halbmasken), sowie weiterhin auch Schals und Tücher, wenn sie eng anliegen.

Eine Pflicht zur Verwendung von speziellen medizinischen Gesichtsmasken besteht jedoch nicht. Es dürfen also auch weiterhin Stoffmasken (auch wenn sie selbst genäht sind) verwendet werden. Voraussetzung ist aber immer, dass die Maske auch tatsächlich den gesamten Mund- und Nasenbereich abdeckt und eng am Gesicht anliegt. Das Tragen der MNS unter dem Kinn oder auf der Stirn ist weder wirksam noch regelkonform.

Gibt es Ausnahmen?

Das Tragen von eng anliegenden MNS ist nicht verpflichtend

  • für Kinder bis zum vollendeten 6.Lebensjahr;
  • und während der Konsumation von Speisen und Getränken.

Außerdem dürfen Personen, denen das Tragen einer eng anliegenden MNS aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, auch nicht eng anliegende MNS (also Gesichtsvisiere uÄ.) verwenden. Solche Vorrichtungen müssen dann jedoch bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reichen. Sofern auch das den betreffenden Personen (objektiv) nicht zumutbar ist, entfällt die MNS- Pflicht für diese Personen zur Gänze.

Ab wann gilt diese Änderung?

Die neuen Regelungen gelten ab dem  7.11.2020.

Weitere Informationen zu den Bereichen, in denen die MNS- Pflicht gilt, finden Sie hier.

Autoren:

Mag. Andreas Bauer, Rechtsanwalt und Head of Environmental & Public Commercial Law bei LANSKY, GANZGER + partner.
Mag. Andreea Muresan, Rechtsanwaltsanwärterin bei LANSKY, GANZGER + partner.

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