Update: Coronavirus

FAQ zur Durchführung von Veranstaltungen
Stand: 24.10.2020
Die am 22.10.2020 ausgegebene 3. COVID-19-Novelle (BGBl II Nr. 455/2020) enthält weitere Verschärfungen der Maßnahmen für Veranstaltungen.
Was gilt bei Veranstaltungen in Bezug auf die maximale Besucherzahl?
Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern) dürfen in geschlossenen Räumen nur mehr sechs Personen und im Freien zwölf Personen teilnehmen.
Minderjährige Kinder der Personen, die bei einer solchen Veranstaltung teilnehmen, bzw. Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen – jedoch höchstens 6 – sowie Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind nicht in die maximal zulässige Besucherzahl einzurechnen.
Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen dürfen in geschlossenen Räumen nicht mehr als 1.000 Personen und im Freien nicht mehr als 1.500 Personen teilnehmen.
Gelten diese Zahlen auch für Begräbnisse?
NEIN. Nach § 10 Abs. 10a COVID-19-MV ist bei Begräbnissen die Teilnahme von maximal 100 Personen erlaubt.
Was gilt für die Verabreichung von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze?
Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze gelten die bereits bekannten Regelungen für Gastronomie-Betriebe:
- In geschlossenen Räumen werden nur Besuchergruppen mit sechs Personen zugelassen, wobei höchstens sechs minderjährige bzw. aufsichtspflichtige Kinder dieser Personen in diese Höchstzahl nicht einzurechnen sind, ODER solche Besuchergruppen, die ausschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben;
- Im Freien werden nur Besuchergruppen mit zwölf Personen zugelassen, wobei auch hier höchstens sechs minderjährige bzw. aufsichtspflichtige Kinder dieser Personen in diese Höchstzahl nicht einzurechnen sind, ODER solche Besuchergruppen, die ausschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben;
- Der Betrieb ist zwischen 05.00 und 01.00 Uhr des folgenden Tages zulässig.
- Die Konsumation von Speisen und Getränken darf nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle und nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen erfolgen.
- Die Gäste haben den Mindestabstand einzuhalten und MNS zu tragen, solange sie sich nicht an ihrem jeweiligen Verabreichungsplatz befinden.
- Auch BetreiberInnen und MitarbeiterInnen haben MNS zu tragen.
Was gilt für die Verabreichung von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen?
Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen gelten dieselben Regelungen wie oben mit folgenden Besonderheiten:
- Speisen und Getränke mit Ausnahme von Wasser dürfen erst ab einer Veranstaltungsdauer von mindestens drei Stunden verabreicht werden;
- oder die Verabreichung von Speisen und Getränken an den zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist typischerweise kennzeichnender Bestandteil der Veranstaltung.
Dürfen in einer Veranstaltungsstätte oder an einem sonstigen Veranstaltungsort auch mehrere Veranstaltungen stattfinden?
JA. Dabei haben die BetreiberInnen zu beachten, dass die maximale Besucherzahl pro Veranstaltung nicht überschritten wird und eine Durchmischung der Personen durch organisatorische Maßnahmen (entweder räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung) ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
Wann ist ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen?
Die für eine Veranstaltung Verantwortlichen haben bei einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit über sechs Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über zwölf Personen ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen.
Welcher Mindestinhalt muss ein COVID-19-Präventionskonzept enthalten?
Das COVID-19-Präventionskonzept muss folgende Aspekte regeln:
- Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
- spezifische Hygienevorgaben,
- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
- Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
- Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Contact Tracing (beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten der BesucherInnen) beinhalten.
Wann ist eine Veranstaltung anzuzeigen?
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über sechs Personen und Veranstaltungen mit im Freien mit über zwölf Personen sind der für den Veranstaltungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Beifügung des Präventionskonzepts anzuzeigen, wenn sie nicht ohnehin bewilligungspflichtig sind.
Wann ist eine Veranstaltung bewilligungspflichtig?
Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit mehr als 250 Personen dürfen nur durchgeführt werden, nachdem sie von der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt wurden.
Die VeranstalterInnen haben der Bezirksverwaltungsbehörde ein COVID-19-Präventionskonzept mit den oben beschriebenen Mindestinhalte vorlegen.
Was hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Bewilligung einer Veranstaltung zu berücksichtigen?
Bei der Entscheidung der Behörde, ob eine Veranstaltung bewilligt wird, ist die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde für Contact Tracing zu berücksichtigen.
Was ist beim Betreten eines Veranstaltungsortes zu beachten?
Sowohl bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze als auch bei solchen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen – und zwar sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien – gilt nunmehr, dass beim Betreten der jeweiligen Veranstaltungsorte sowohl der Mindestabstand von 1 Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, einzuhalten und eine MNS zu tragen ist.
Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen muss die MNS auch dann getragen werden, wenn sich die BesucherInnen auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten.
Sind diese Bestimmungen auch für Proben und künstlerischen Darbietungen anzuwenden?
JA, jedoch unter folgenden Maßgaben:
- Die Beschränkung zur maximalen Besucherzahl (6 Personen in geschlossenen Räumen und 12 Personen im Freien) gilt auch für Proben und künstlerische Darbietungen.
- Davon sind jedoch solche Proben und künstlerischen Darbietungen ausgenommen, die zu beruflichen Zwecken oder im Zuge der Vorbereitung zur Mitwirkung an professionell organisierten Darbietungen stattfinden.
- Für Letztere ist entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen.
Ab wann gelten diese Bestimmungen?
Die neuen Bestimmungen treten grundsätzlich mit Ablauf des 24.10.2020 in Kraft.
Davon gibt es jedoch folgende Ausnahmen:
- Die neuen maximal zulässigen Besucherzahlen treten mit Ablauf des 22.11.2020 wieder außer Kraft. Ab dem 23.11.2020 gilt somit bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (voraussichtlich) wieder maximal zehn Personen in geschlossenen Räumen und 100 im Freien.
- Die Regelungen für Proben und künstlerischen Darbietungen treten mit 31.10.2020 in Kraft.
- Die Pflicht zur Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzepts tritt erst mit 31.10.2020 in Kraft und gilt derzeit bis zum 22.11.2020. Ab 23.10.2020 tritt wieder die bisherige Rechtslage des § 10 Abs 5 COVID-19-MV in Kraft, also: Die Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzepts und zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten ist dann wieder nur bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen verpflichtend.
Autoren:
- Mag. Andreas Bauer, Rechtsanwalt und Head of Environmental & Public Commercial Law bei LANSKY, GANZGER + partner.
- Mag. Andreea Muresan, Rechtsanwaltsanwärterin bei LANSKY, GANZGER + partner.