Newsroom / News / Medien / Update: Coronavirus

Update: Coronavirus

Update: Coronavirus

Update zu COVID-19-MaßnahmenG

Stand: 04.04.2020

Änderungen für Gaststätten und Beherbergungsbetriebe

Mit Verordnung vom 2.4.2020, BGBl II 130/2020, hat der BMSGPK die COVID-19-Maßnahmen- Verordnung, BGBl II 96/2020, betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID- 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2020, neuerlich geändert. Die Änderungen betreffen Betretungsverbote bezüglich Gastgewerbebetriebe und Beherbergungsbetriebe.

Gastgewerbebetriebe dürfen künftig wieder vorbestellte Speisen in ihren Betriebsstätten zubereiten und zur Abholung bereithalten:

  • Gastgewebebetriebe dürfen zur Abholung vorbestellter Speisen betreten werden.

  • Die Ausnahme gilt nur für vorbestellte Speisen, ein Gassenverkauf für Laufkundschaft ist

    von dieser Ausnahme somit nicht erfasst.

  • Die Speisen dürfen nur abgeholt, nicht aber (auch) vor Ort konsumiert werden.

  • Von der Ausnahme erfasst sind nur Speisen, nicht auch Getränke.

  • Es muss sichergestellt sein, dass bei der Abholung gegenüber anderen Personen der obligatorische Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Das gilt sowohl zwischen den Kunden als auch zwischen Kunden und dem Personal der Gastwirtschaft.

Sowohl das Betretungsverbot betreffend Gastgewerbetriebe als auch die Ausnahmen davon sind vorerst bis zum 13.4.2020 in Kraft.

Bisher waren Beherbergungsbetriebe vom Betretungsverbot der COVID-19-Maßnahmen- Verordnung nicht erfasst (von abweichenden Verboten aufgrund des EpidemieG abgesehen). Diese Ausnahme wird nun durch nachstehende Verbote deutlich beschränkt:
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist nunmehr untersagt.

Erfasst ist sowohl die entgeltliche als auch die unentgeltliche Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt.
Das Verbot gilt auch für beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten.

Weiterhin zulässig bleiben aber:

  • Die Beherbergung von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (4.4.2020) bereits in Beherbergung befunden haben und zwar für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung (Dauer der Buchung).

  • Die Beherbergung zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen.

  • Die Beherbergung aus beruflichen Gründen.

  • Die Beherbergung zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses.

Die Änderungen betreffend Beherbergungsbetriebe sind mit 4.4.2020 in Kraft getreten und gelten vorerst bis 24.4.2020.

Update zu COVID-19-MaßnahmenG - Stand: 21.03.2020

Mit zwei Verordnung vom 19.3.2020, BGBl II 107/2020 und BGBl II 108/2020, hat der BMSGPK die COVID-19-Maßnahmen-Verordnung, BGBl II 98/2020, mit der erst am 16.3.2020 das Betreten öffentlicher Orte weitgehend verboten wurde, in mehreren Punkten ergänzt und diese (ergänzten) Maßnahmen bis zum 13. April 2020 (Ostermontag) verlängert.

Das sind die wesentlichen Änderungen:

  • Die Ausnahme vom Betretungsverbot öffentlicher Orte (wozu grundsätzlich auch Lebensmittelgeschäfte gehören), wonach das Betreten öffentlicher Orte zur erforderlichen Deckung der notwenigen Grundbedürfnisse des täglichen Bedarfs (zB Lebensmittelgeschäfte, Apotheken) nur dann erlaubt ist, wenn ein Mindestabstand von 1 Meter gewährleistet ist, wurde dadurch entschärft, dass der Mindestabstand dann nicht eingehalten werden muss, wenn durch entsprechende andere Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  • Begräbnisse sind nur noch im engsten Familienkreis zulässig, und zwar auch nur dann, wenn entweder ein Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird oder durch entsprechende andere Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  • Das Betreten öffentlicher Orte für berufliche Zwecke ist nunmehr nicht nur dann zulässig, wenn der Mindestabstand von 1 Meter eingehalten werden kann, sondern auch dann, wenn durch entsprechende andere Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (zB Schutzkleidung).
  • Die berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden. Es werden also weder ArbeitgeberInnen noch ArbeitnehmerInnen - gegen Ihren Willen - zu einer Homeoffice-Lösungen verpflichtet. 
  • Kuranstalten dürfen von Kurgästen nicht mehr betreten werden.
  • Rehabilitationseinrichtungen dürfen von Patienten nur noch für die Inanspruchnahme von unbedingt notwenigen Rehabilitationsmaßnahmen betreten werden.
  • Das Betreten von Sportplätzen ist ausnahmslos verboten.

 

Mit Verordnung vom 20.3.2020, BGBl II 110/2020, hat der BMSGPK auch die COVID-19-Maßnahmen-Verordnung BGBl II 96/2020, mit der das Betreten des Kundenbereichs aller Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen (Ausnahmen für notwendige Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sind vorgesehen) sowie von Freizeit- und Sportbetrieben und von Gastgewerbebetrieben verboten wurde, bis zum 13. April 2020 verlängert.

  • Gleichzeitig wurde eine weitere Ausnahme, nämlich für Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner eingefügt. Erlaubt sind jedoch ausschließlich die Erbringung von Postdienstleistungen, andere von den bereits derzeit bestehenden Ausnahmen erlaubte Tätigkeiten und die Telekommunikation

FAQ zum COVID-19-MaßnahmenG - Stand: 16.03.2020

Mit dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MaßnahmenG) wurde der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) ermächtigt, per Verordnung das Betreten von Betriebsstätten und bestimmter Orte zu beschränken oder zu untersagen (idF: COVID-19- Maßnahmen).

Werden mit das COVID-19-MaßnahmenG die am 11.3.2020 erlassenen Verordnungen aufgrund des Erlasses des BMSGPK vom 10.3.2020 zu Veranstaltungen außer Kraft gesetzt?

In rechtlicher Hinsicht sind die Beschränkungen von Veranstaltungen aufgrund des Erlasses des BMSGPK bzw. der Durchführungsverordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden (idF Veranstaltungsverbote) mit dem COVID-19-MaßnahmenG (und dessen Durchführungsverordnungen; COVID-19-Maßnahmen) nicht ungültig oder außer Kraft gesetzt worden – die Veranstaltungsverbote gelten vorerst bis zum 3.4.2020 weiter.

Zumal die COVID-19-Maßnahmen aber deutlich restriktiver sind, so besteht (bis auf wenige Ausnahmen) ein Betretungsverbot für öffentliche Orte, sind die davor ergangenen Veranstaltungsverbote für die zeitlich beschränkte Dauer der COVID-19-Maßnahmen durch die strengeren Verbote der COVID-19-Maßnahmen faktisch überlagert.

Das Betretungsverbot stellt in seiner Wirkung auch ein absolutes Veranstaltungsverbot dar, das es keine Ausnahme vorsieht, die eine Veranstaltung im auch noch so kleinen Rahmen zuließe.

Falls die COVID-19-Maßnahmen nicht verlängert oder sogar noch verschärft werden, treten Bestimmungen der Veranstaltungsverbote mit Ablauf der COVID-19-Maßnahmen (22.3.2020) wieder voll in Wirkung.

Was hat sich durch das am 15.3.2020 beschlossenen COVID-19-MaßnahmenG geändert?

Aufgrund des am 15.3.2020 beschlossenen COVID-19-MaßnahmenG sowie der entsprechenden erforderlichen Durchführungsverordnungen des Gesundheitsministers wurden mittlerweile deutlich strengere Maßnahmen/Verbote als bisher nach dem EpidemieG verordnet, beschlossen. Verboten sind (mit Ausnahmen),

  • das Betreten öffentlicher Orte sowie
  • das Betreten von Betriebsstätten des Handels, Dienstleistungsunternehmen sowie Freizeit- und Sportbetrieben.

 

Diese Maßnahmen gelten vorerst bis zum 22.3.2020.

Steht Unternehmen eine Entschädigung bei Einnahmensausfällen aufgrund der COVID-19-Maßnahmen zu?

Für Einnahmenausfällen, die Unternehmen aufgrund von Verboten des COVID-19-MaßnahmenG bzw. der erlassenen Durchführungsverordnungen entstehen, sieht das COVID-19-MaßnahmenG keinen Entschädigungsanspruch mehr zu. § 4 COVID-19-MaßnahmenG bestimmt sogar, dass bei der Erlassung von Betretungsverboten nach § 1 COVID-19-MaßnahmenG die entsprechenden Bestimmungen des § 20 EpidemieG - und damit wohl auch die Ersatzansprüche gemäß § 32 EpidemieG - nicht zur Anwendung kommen.

Zwar sieht das am 15.3.2020 beschlossene Maßnahmenpaket auch die Errichtung eines Krisenbewältigungsfonds vor, mit dem „Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise“ finanziert werden sollen, ein Rechtsanspruch auf Entschädigungszahlungen, wie er sich aus dem EpidemieG ergibt, ist aber nicht mehr gegeben.

Was ist ab 17.3.2020 im Einzelnen verboten?

Verboten (mit Ausnahmen) ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten von,

  • Gastgewerbebetrieben
  • Handelsbetrieben 
  • Dienstleistungsunternehmen sowie von 
  • Freizeit- und Sportbetrieben. 

Nicht erfasst sind Unternehmen, die notwendige Waren des täglichen Bedarfs (zB.: Apotheken, Lebensmittelhandel, Verkauf von Tierfutter, Tankstellen, Banken, Trafiken, Post, Banken etc) und entsprechende Dienstleistungen (Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Lieferdienste, Abfallentsorgung, Kfz-Werkstätten) anbieten.

Nicht erfasst sind Gastgewerbetriebe, die innerhalb von Kranken- und Kuranstalten, Pflegeanstalten und Seniorenheime; Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, Schulen und Kindergärten betrieben werden sowie Betriebskantinen. Auch ist das Betreten von öffentlichen Orten grundsätzlich verboten; das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel (Massenverkehrsmittel). Öffentliche Orte dürfen nur noch dann betreten werden, wenn diese auf folgenden Gründen erfolgt,

  • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum (zB.:  Arztbesuch, Apothekenbesuch, notwendige Bankgeschäfte, uä)
  • zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (zB.: Lebensmitteeinkauf)
  • und die für berufliche Zwecke erforderlich

Zu diesen Zwecken dürfen auch öffentliche (Massen-)Verkehrsmittel benutz werden.

Auch sind Spaziergänge oder Laufrunden im Freien zulässig, wenn diese alleine, oder mit Personen erfolgen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Auch der Spaziergang mit dem Hund (oder sonstigen Haustieren) ist zulässig. Stets ist aber darauf zu achten, dass zu anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.

Wie lange gelten diese Verbote nach dem COVID-19-MaßnahmenG?

Die derzeit verordneten Maßnahmen gelten vorerst bis zum 22.3.2020.

Falls die COVID-19-Maßnahmen nicht verlängert oder sogar noch verschärft werden, treten diese mit Ablauf des 22.3.2020 außer Kraft. Ab 23.3.2020 würden dann lediglich wieder die Bestimmungen der Veranstaltungsverbote voll wirksam werden.

Autor:

Mag. Andreas Bauer, Rechtsanwalt und Head of Environmental & Public Commercial Law bei LANSKY, GANZGER + partner

Meine Dokumente

Seite hinzufügen

There are currently no documents in your basket.