Update: Coronavirus

FAQ zu Auskunftserteilung für Contact Tracing
Stand: 28.09.2020
Am 25.9.2020 erließ der Magistrat der Stadt Wien eine Verordnung betreffend die Pflicht von Betriebsstätten – aus den Medienberichten als Registrierpflicht in der Gastronomie bekannt – zur Erteilung von Auskünften gegenüber der Gesundheitsbehörde im Zusammenhang mit Verdachtsfällen von COVID-19.
Diese soll ab Montag, den 28.9.2020 bis zum 31.12.2020 gelten.
Sind nur Restaurants von der Auskunftspflicht betroffen?
Sämtliche Betriebsstätte der Gastronomie – somit zusätzlich zu den Restaurants auch Cafés und Bars – unterliegen der Auskunftspflicht.
Die Verordnung trifft allerdings keine klaren Bestimmungen darüber, ob dies auch auf (kulturelle) Veranstaltungen (zB.: Theater, Konzerte oder sonstige Veranstaltungen), wo auch Speisen und Getränke ausgeschenkt und konsumiert werden können, zutrifft.
Welche Daten müssen die Gastronomiebetriebsstätten erheben?
GastronomiebetreiberInnen müssen Vor- und Nachname, Telefonnummer, E-Mail-Adresse der Kunden erheben. Zum Zwecke der Nachverfolgung müssen die GastronomiebetreiberInnen auch die von den Gästen benützen Tische durch Tischnummern erfasst werden.
Wie sind die Daten zu erheben?
Die Art und Weise der Datenerhebung durch die Gastronomiebetriebsstätten wird in der Verordnung offengelassen. Laut dem Magistrat der Stadt Wien soll dies allerdings mittels Formblätter erfolgen. Dazu findet sich in der Verordnung selbst aber kein Hinweis.
Ob die Datenerfassung bereits beim Betreten der Betriebsstätte oder erst zu einem späteren Zeitpunkt am Tisch erfolgen soll / darf, wurde ebenso wenig geregelt.
Müssen die Daten überprüft werden?
Nein. Der Verordnung lässt sich nicht entnehmen, dass die GastronomiebetreiberInnen verpflichtet sind, die Richtigkeit der Kundendaten (zB.: durch eine Ausweiskontrolle) zu überprüfen.
Wann müssen die Kundendaten herausgegeben werden?
Die Auskunftspflicht kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Verdacht einer COVID-19- Infektion auftritt und die Gesundheitsbehörde die Herausgabe der Kundendaten von den GastronomiebetreiberInnen verlangt. Es gibt also weder eine Pflicht noch ein Recht der Gastwirte die Daten vorsorglich an die Behörde weiterzuleiten; dies wäre sogar datenschutzrechtlich unzulässig.
Welche Folgen hat die Verweigerung der BetreiberInnen, die Daten an die Gesundheitsbehörde herauszugeben?
Ein solches Verhalten würde eine Verwaltungsübertretung darstellen und könnte nach § 40 lit a EpidemieG mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 1.450,00 bestraft werden.
Was passiert, wenn ein Kunde seine Daten nicht herausgeben will?
Die Verordnung enthält grundsätzlich nur eine Verpflichtung der (Betreiber von) Gastronomiebetriebsstätten, die Kundendaten zu erheben und allenfalls an die Gesundheitsbehörde weiterzuleiten; eine entsprechende Verpflichtung des Kunden, seine Daten in die entsprechenden Formulare einzutragen, gibt es aber nicht.
Wenn der Kunde die Herausgabe seiner Daten verweigert, besteht aber die Gefahr, dass der/die GastronomiebetreiberIn nach dem EpidemieG bestraft wird. Um dies zu vermeiden, können GastwirtInnen von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und solche Gäste des Lokals verweisen.
Welche anderen Einrichtungen müssen eine Auskunft an die Gesundheitsbehörde erteilen?
Die Pflicht zur Auskunftserteilung betrifft auch Krankenanstalten, Wohnheime, Pflegeheime und Pflegestationen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, Unterkünfte, in denen Grundversorgung gemäß dem Wiener Grundversorgungsgesetz (WGVG) an hilfs- und schutzbedürftige Fremde gewährt wird sowie alle anderen Betriebsstätten.
Welche Daten müssen diese Einrichtungen gegenüber der Gesundheitsbehörde offenlegen?
Einerseits müssen die Bezeichnung und die Adresse der Einrichtung selbst, andererseits Vor- und Nachname, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer zentralen und einer medizinischen Ansprechperson (falls vorhanden) sowie des Personals der Einrichtung bekannt gegeben werden.
Krankenanstalten, Wohnheime, Pflegeheime und Pflegestationen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und Unterkünfte, in denen Grundversorgung gemäß dem Wiener Grundversorgungsgesetz (WGVG) an hilfs- und schutzbedürftige Fremde gewährt wird, müssen darüber hinaus Vor- und Nachname, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der BewohnerInnen, deren ErwachsenenvertreterInnen und der BesucherInnen an die Gesundheitsbehörde weitergeben.
Zu welchem Zweck und wie lange dürfen diese Daten von der Gesundheitsbehörde verwendet werden?
Die von den Betriebsstätten und Einrichtungen weitergegebenen Informationen dürfen von der Gesundheitsbehörde ausschließlich zum Zweck der Nachverfolgung der Kontakte bei Auftreten eines Verdachtsfalles von COVID-19 (Contact Tracing) gespeichert und verarbeitet werden.
4 Wochen nach ihrer Aufnahme müssen die Daten gelöscht werden.
Noch ist offen, ob in den übrigen Bundesländern eine ähnliche Registrierpflicht angeordnet wird. Aus den bisherigen Medienberichten lässt sich dazu eine Bereitschaft in Niederösterreich, Tirol, Salzburg und Kärnten erkennen; in Vorarlberg, in der Steiermark und im Burgendland wird noch keine Notwendigkeit für eine derartige Maßnahme gesehen.
Autoren:
- Mag. Andreas Bauer, Rechtsanwalt und Head of Environmental & Public Commercial Law bei LANSKY, GANZGER + partner.
- Mag. Andreea Muresan, Rechtsanwaltsanwärterin bei LANSKY, GANZGER + partner.