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Update: Coronavirus

Update: Coronavirus

FAQ zu Missbrauch von Förderungen

Stand: 15.05.2020

Vor dem Hintergrund der zahlreichen Förderungen, die wegen der Corona-Krise zur Verfügung gestellt wurden, sieht der Gesetzgeber nunmehr auch den erhöhten Bedarf einer nachträglichen Kontrolle der Vergabe dieser Förderungen.

Dies wurde im Rahmen des am 13.5.2020 beschlossenen Bundesgesetzes über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVlD-19-Pandemie („COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG“) im Artikel 8 des 18. COVID-19-Gesetzes (BGBl. I Nr. 44/2020) umgesetzt.

Laut den Bestimmungen des CFPG sollen Finanzämter die Vergabe von Förderungen an Unternehmen auf ihre Richtigkeit überprüfen.

Welche Förderungen sind von einer solchen Prüfung betroffen?

Das CFPG sieht eine Prüfung der Vergabe von Zuschüssen nach dem ABBAG-Gesetz vor. Dabei handelt es sich um jene Zuschüsse, die einem Unternehmen mit Sitz oder mit einer Betriebsstätte in Österreich, die ihre wesentliche operative Tätigkeit ebenfalls in Österreich ausübt, wegen den wirtschaftlichen Nachteilen der Corona-Krise von der Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) zur Verfügung gestellt wurden (zB.: Direktzuschüssen, Garantien und Direktkrediten aus dem Corona-Hilfsfonds).

Darüber hinaus werden auch die sogenannten „Garantieübernahmen“ (Haftungen betreffend Finanzierungen, für die die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) bzw. die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig übernommen hat) geprüft. 

Ebenso wird die Vergabe von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds und von Kurzarbeitsbeihilfen geprüft.

Wer führt die Prüfung durch?

Die Prüfung erfolgt durch das Finanzamt, welches für die Erhebung der Umsatzsteuer bzw. für die Lohnsteuerprüfung (bei Kurzarbeitsbeihilfen) des Zuschussempfängers zuständig ist.

Wann hat eine solche Prüfung zu erfolgen?

Das zuständige Finanzamt führt die Prüfung im Rahmen einer abgabenrechtlichen Außenprüfung durch. Diese kann bei jedem Unternehmer durchgeführt werden, welcher zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen sowie zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist. Die Vergabe der Förderungen kann auch im Rahmen einer begleitenden Kontrolle durch das Finanzamt vorgenommen werden.

Sollte es kein Grund für eine Außenprüfung oder eine begleitende Kontrolle der Abgaben eines Unternehmens geben, kann die Vergabe von Förderungen auch im Rahmen einer Nachschau kontrolliert werden. Die Finanzämter halten Nachschau insbesondere bei den Unternehmern, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben.

Auch außerhalb einer abgabenrechtlichen Prüfung oder Nachschau kann der Bundesminister für Finanzen ein Finanzamt anweisen, eine Missbrauchskontrolle der Förderungen durchzuführen.

Wie erfolgt die konkrete Prüfung der Vergabe einer Förderung?

Das Finanzamt prüft die Richtigkeit der Auskünfte sowie der Unterlagen oder Bestätigungen, die ein Unternehmen bei der Beantragung einer Förderungsmaßnahme abgegeben bzw. vorgelegt hat.

Ebenso wird die Plausibilität der Angaben geprüft, die ein Unternehmen zur Höhe der in Anspruch genommenen Förderung gemacht hat.

Was passiert, wenn ein Unternehmen bei der Beantragung einer Förderungsmaßnahme unrichtige Angaben macht oder unrichtige Urkunden vorlegt?

Wenn bei der Antragstellung Fehler auftreten, hat das Finanzamt einen gesonderten Prüfungsbericht zu erstellen. Dieser wird folgenden Stellen übermittelt:

  • der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH – COFAG (bei Zuschüssen nach dem ABBAG-Gesetz);
  • der AWS / ÖHT (bei Garantieübernahmen);
  • der Wirtschaftskammer Österreich oder Agrarmarkt Austria (bei Zuschüssen aus dem Härtefallfonds); oder
  • dem Arbeitsmarktservice (bei Vergabe von Kurzarbeitsbeihilfen); und
  • in jedem Fall auch dem Bundesminister für Finanzen.

Darüber hinaus hat das Finanzamt eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten, wenn die Zweifel an der Richtigkeit der Prüfung einen Verdacht einer strafbaren Handlung entstehen lässt.

Welche Straftaten kommen in Betracht?

Hier kann insbesondere der Betrug relevant sein, weil die zuständige Stelle (zB.: COFAG, AWS, ÖHT, die Wirtschaftskammer Österreich oder die Agrarmarkt Austria sowie das Arbeitsmarktservice) durch die Abgabe unrichtiger Auskünfte bzw. Angaben oder der Vorlage fehlerhafter Unterlagen darüber getäuscht wurde, dass das Unternehmen zur Inanspruchnahme einer Förderung berechtigt ist.

Je nach der Schwere der Tat und der Höhe der erschlichenen Förderung kann im Worst-Case-Szenario sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Wird darüber hinaus eine Förderung, die aufgrund wahrheitsgetreuer Angaben und Unterlagen gewährt wurde zu anderen Zwecken als zB.: zur Wiederherstellung der Liquidität oder zur Unterstützung der wirtschaftlichen Situation des betroffenen Unternehmens verwendet, kommt auch die Straftat des Förderungsmissbrauchs in Betracht. In diesem Fall kann eine Höchst-Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Droht mir als Vertreter eines Unternehmens eine Freiheitsstrafe?

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe droht primär natürlichen Personen, die als organschaftliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter eines Unternehmens tätig werden.

Das Unternehmen selbst kann strafrechtlich nur dann belangt werden, wenn zB.: der Geschäftsführer, der Vorstand oder der Prokurist strafrechtlich gehandelt hat und die Tat zu Gunsten des Unternehmens begangen wurde oder durch die Tat Pflichten verletzt wurden, die vom Unternehmen zu erfüllen waren.

In einem solchen Fall wird dem Unternehmen die Zahlung einer Geldbuße nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG aufgetragen.

Autorin:

Mag. Andreea Muresan, Rechtsanwaltsanwärterin bei LANSKY, GANZGER + partner.

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