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FAQ zur Stundung von Kreditverträgen für Verbraucher und Kleinstunternehmer
Stand: 24.04.2020
Am 4. April wurde das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz kundgemacht. Dieses Gesetz sieht insbesondere Regelungen zur Verschiebung der Fälligkeit bei Kreditverträgen vor, welche sowohl für Verbraucherkredite als auch für Kredite von Kleinstunternehmern zur Anwendung gelangen.
Wann gelte ich als Kleinstunternehmer?
Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen, welches weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz EUR 2 Mio. nicht überschreitet.
Ich habe Probleme meinen Kredit zurückzuzahlen. Was kann ich tun?
Für Verbraucherkredite oder Kredite von Kleinstunternehmern, welche vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden gilt, dass Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 01.04.2020 und 30.06.2020 fällig werden, ab Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden.
Dies bedeutet, dass die Fälligkeit der Raten aufgeschoben wird und die Raten erst zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen sind.
Bei Inanspruchnahme der Stundung verlängert sich das Vertragsverhältnis um die entsprechende Dauer.
Was sind die Voraussetzungen für eine Stundung?
Voraussetzung ist, dass der Verbraucher bzw. Kleinstunternehmer aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19 Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist.
Nicht zumutbar ist dem Kreditnehmer die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist bzw. wenn dem Kleinstunternehmen die Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.
Fallen während der Stundung meines Kredits Verzugszinsen an?
Nein. Für die Dauer der Stundung befindet sich der Kreditnehmer mit der Zahlung seiner Leistung nicht im Verzug und fallen somit während dieser Zeit keine Verzugszinsen an.
Kann mich der Kreditgeber aufgrund des Zahlungsverzuges kündigen?
Vertragskündigungen des Kreditgebers wegen Zahlungsverzuges oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers sind für die Dauer der Stundung ausgeschlossen.
Muss ich die Stundung in Anspruch nehmen?
Nein, als Kreditnehmer steht es Ihnen frei, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen oder bei dem ursprünglich vereinbarten Zahlungsplan zu bleiben.
Ebenso besteht die Möglichkeit sich einvernehmlich mit Ihrem Kreditgeber auf Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen zu einigen.
Was passiert, wenn keine einvernehmliche Regelung mit Ihrem Kreditgeber getroffen werden kann?
Grundsätzlich spricht sich der Gesetzgeber für einvernehmliche Lösungen für die Zeit nach dem 30. Juni 2020 aus.
Kommt keine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 zustande, so verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben.
Autorin:
- Mag. Karolina Zawila, Rechtsanwaltsanwärterin bei LANSKY, GANZGER + partner.