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Update: Coronavirus

Update: Coronavirus

FAQ zu den Relevante Neuerungen für Klein- und Mittelunternehmen auf Grundlage des 3.COVID-19- Gesetzes

Stand 10.04.2020

Die aktuelle Corona-Krise stellt zahlreiche Klein- und Mittelunternehmen (KMU) in finanzieller Hinsicht vor ernsthafte Herausforderungen. Der aktuelle Shutdown beeinträchtigt die Ertragssituation nahezu jedes Unternehmens in massiver Hinsicht, in vielen Fällen kam es bereits zu regelrechten Ertragseinbrüchen. Auf der anderen Seite laufen zahlreiche Kosten weiter. Auch mit einer Inanspruchnahme der aktuell vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang angebotenen Erleichterungen (zB.: Kurzarbeit) lassen sich die durch den allgemeinen Shutdown erlittenen Ertragseinbußen zum Teil bei weitem nicht auffangen.

Mit dem sogenannten 3. COVID-19-Gesetz wurden nun entsprechende Maßnahmen geschaffen und bereits bestehende Maßnahmen erweitert, bei deren Inanspruchnahme sich KMU bei einer angespannten Liquiditätssituation in vielen Fällen Abhilfe schaffen können. Es stellt sich daher die Frage, welche konkreten Maßnahmen hier von Relevanz sein können und von welchen Voraussetzungen jeweils die Berechtigung zu einer Inanspruchnahme abhängt.

Unter welchen Voraussetzungen spricht man von Klein- und Mittelunternehmen (KMU)?

Zu diesem Zweck wird auf die Definition der „Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (2003/361/EG) Bezug genommen.

Ein Kleinunternehmen liegt demnach vor, wenn es weniger als 50 Mitarbeiter hat sowie einen Umsatz von bzw. unter EUR 10 Mio. oder eine Bilanzsumme von bzw. unter EUR 10 Mio. aufweist.

Ein Mittelunternehmen beschäftigt hingegen weniger als 250 Mitarbeiter und weist einen Umsatz von oder unter EUR 50 Mio. oder eine Bilanzsumme von oder unter EUR 43 Mio. auf.

Welche Maßnahmen im 3. COVID-19-Gesetz sind in finanzieller Hinsicht für KMU relevant?

Durch das am 4.4.2020 im BGBl. I Nr. 23/2020 kundgemachte 3. COVID-19-Gesetz wurden zum einen bereits implementierte Maßnahmen aktualisiert und zum anderen wurde das Maßnahmenkatalog erweitert.

Das 3. COVID-19-Gesetz enthält folgende relevante Neuerungen für KMU:

  • Aufstockung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (Art 29);
  • Entbürokratisierung des Schnellverfahrens für Überbrückungsgarantien (Art. 5);
  • Gründung der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (Art. 26).


Was ist neu im Hinblick auf den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds?

Der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds wurde mit dem (ersten) COVID-19 Gesetz (BGBl. I Nr. 12/2020) errichtet. Der Gesamtumfang des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds betrug dabei jedoch ausschließlich EUR 4 Mrd.

Mit dem 3. COVID-19 Gesetz wurden nun die Fondsmittel auf bis zu EUR 28 Mrd. aufgestockt.

Auch der Einsatzbereich der Fondsmittel wurde erweitert:

Diese können nunmehr auch zum Zweck der Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen, die direkt oder indirekt von der Corona-Krise betroffen sind, verwendet werden. Dies soll im Rahmen der nachstehend dargestellten Maßnahmen wie zB.: die Gewährung von Garantien, Haftungsübernahmen oder Gewährung von Zuschüssen zu Betriebskosten erfolgen.

Was ist die Überbrückungsgarantie und unter welchen Voraussetzungen kann ein KMU diese Förderung in Anspruch nehmen?

Die Überbrückungsgarantie ist eine Förderungsmaßnahme gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU- FörderungsG), die von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) abgewickelt wird.

Durch diese Förderungsmaßnahme soll die Finanzierung von Betriebsmittelkrediten von KMU erleichtert werden, die wegen der Corona-Krise über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebs verfügen oder deren Umsatz- und Ertragslage durch die Corona-Krise beeinträchtigt wurde.

Förderungsberechtigt sind gewerbliche und industrielle KMU, die im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr weder reorganisationsbedürftig (Eigenmittelquote weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre), noch zahlungsunfähig oder überschuldet waren. Ausgenommen sind KMU aus dem Banken- und Finanzierungsbereich, aus der landwirtschaftlichen Branche sowie KMU aus dem Bereich der Tourismus- und Freizeitwirtschaft.

Die Leistung des AWS besteht in der Besicherung von bis zu 80 % eines Kredits in der Höhe von bis zu EUR 2,5 Mio. pro KMU. Dabei beträgt die Garantielaufzeit zwischen 6 Monate und 5 Jahre.

Der Antrag ist gemeinsam mit der kreditgewährenden Bank (ausschließlich online unter dem AWS Fördermanager: https://foerdermanager.aws.at/#/) zu stellen. Das AWS hat auch ein Schnellverfahren entwickelt, wobei gleichzeitig mit der Antragstellung auch die Garantieerklärung ausgestellt wird.

Durch das 3. COVID-19-Gesetz wurde dieses Schnellverfahren nun insoweit vereinfacht, als die Garantieerklärung dem Förderungsnehmer auch elektronisch übermittelt werden kann, wobei die Unterzeichnung dieser Garantieerklärung durch das AWS im Rahmen der Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen kann.

Gibt es besondere Hilfsmaßnahmen für KMU aus Tourismus- und Freizeitwirtschaft?

Für KMU aus der Branche der Tourismus- und Freizeitwirtschaft besteht eine eigene Förderungsmaßnahme, die von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GesmbH. (ÖHT) betrieben wird. Diese besteht in der Gewährung einer Bundeshaftung in Höhe von 80% mit einer Laufzeit von 36 Monaten zur Besicherung neu aufzunehmender Überbrückungskredite (Kontokorrentkredite) bis zu einem Betrag von EUR 500.000,00.

Der Antrag ist gemeinsam mit der kreditgewährenden Bank (online unter https://portal.oeht.at/) zu stellen.

Welche Hilfsmaßnahmen bietet die nun neu gegründete COFAG an?

Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ist eine Tochtergesellschaft der Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) und wurde durch das 3. COVID- 19-Gesetz errichtet.

Sie soll kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen zugunsten von Unternehmen setzen, die wegen der Corona-Krise an Liquiditätsschwierigkeiten leiden oder Unterstützung zur Erhaltung ihrer Zahlungsfähigkeit brauchen. Diese Maßnahmen sind nicht nur auf KMU beschränkt, sondern erstrecken sich auf alle Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben (§ 3b Abs. 1 ABBAG-G).

Zu diesem Zweck wurde der Corona-Hilfsfonds erstellt. Dieser verfügt über finanzielle Mittel von EUR 15 Mrd. und soll durch die COFAG – gemeinsam mit dem AWS, der ÖHT und der Österreichischen Kontrollbank (OeKB) – abgewickelt werden. Die Fondsmittel sollen je nach Bedarf für Betriebskostenzuschüsse oder für Garantien der Republik bzw. für Direktkredite verwendet werden.

Was sind die Betriebskostenzuschüsse und unter welchen Voraussetzungen können diese in Anspruch genommen werden?

Dabei handelt es sich um nicht-rückzahlbare Zuschüsse, die zur Deckung der fixen Betriebskosten (zB.: Geschäftsraummieten, Strom- und Gaskosten, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen) eines Unternehmens dienen sollen. Es besteht eine Obergrenze von EUR90 Mio. pro Unternehmen.

Antragsberechtigt sind nur jene Unternehmen, die wegen der Corona-Krise mit einem Umsatzrückgang von mindestens 40% rechnen. Ausgenommen sind große Unternehmen, die bis zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und nicht alle zumutbaren Maßnahmen zum Erhalt von Arbeitsplätzen (zB.: Beantragung von Kurzarbeit) gesetzt haben sowie Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und andere Finanzunternehmen.

Der Betriebskostenzuschuss ist gestaffelt und beträgt je nach der Höhe des Umsatzausfalles des antragstellenden Unternehmens entweder 25%, 50% oder 75%. Die Bemessungsgrundlage umfasst nur die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens, die zwischen 15. März 2020 und dem Ende der COVID-19 Maßnahmen anfallen.

Eine Antragstellung soll ab 15.4.2020 online auf dem AWS-Portal (https://www.aws.at/corona- hilfsfonds/?ref=topnews) möglich sein.

Was sind die Garantien bzw. die Direktkredite und unter welchen Voraussetzungen können sie beantragt werden?

Durch die Garantie der Republik bzw. durch Direktkredite sollen Betriebsmittelkredite besichert und die Liquidität eines Unternehmens rasch wiederhergestellt werden, indem sie die nicht gedeckten Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens (zB.: Mieten, Löhne und Gehälter, Steuern, Abgaben und Gebühren) abdecken.

Antragsberechtigt sind gesunde Unternehmen, die ihren Standort und ihre Geschäftstätigkeit in Österreich haben und den Bestand eines Liquiditätsbedarfs für den heimischen Standort nachweisen.

Aktiengesellschaften dürfen Garantien bzw. Direktkredite nur dann in Anspruch nehmen, wenn Boni an Vorstände nur im Ausmaß von bis zu 50% der letztjährigen Boni ausgeschüttet wurden. Zudem dürfen aus der in Anspruch genommenen Hilfsmaßnahme zwischen dem Zeitraum von 16.3.2020 bis 16.3.2021 keine Dividendenzahlungen erfolgen.

Die Garantie soll 90% der Kreditsumme abdecken; für KMU wird sogar 100% der Kreditsumme bis zu einem Kreditnennbetrag von EUR 500.000 übernommen. Die Obergrenze beträgt höchstens 3 Monatsumsätze oder EUR 120 Mio. Die Garantie beläuft sich auf maximal 5 Jahre

und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden. Es werden ein Kreditzinssatz von höchstens 1% und Garantieentgelte zwischen 0,25 und 2% in Rechnung gestellt.

Eine Beantragung der Garantie ist seit 8.4.2020 über die Hausbank des antragstellenden Unternehmens möglich. Zuständig für KMU ist das AWS.

Falls Sie weitere Fragen zu solchen Maßnahmen haben oder Unterstützung bei der Wahl der richtigen Maßnahme für Ihr Unternehmen oder Beantragung einer Maßnahme benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne beratend zur Verfügung.

Wir halten Sie selbstverständlich auch hinsichtlich allfälliger weiterer Neuerungen in diesem Zusammenhang auf dem Laufenden.

AUTOR:

Mag. Ronald Frankl, Managing Partner, Head of Corporate, M&A and Capital Markets und Head of Blockchain and Cryptocurrencies bei LANSKY, GANZGER + partner

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