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Update: Coronavirus

Update: Coronavirus

INFO zu Gesellschaftsrecht im Hinblick auf das Coronavirus

Stand: 23.03.2020

Das Parlament beschloss am 20.03. das 2. COVID-19-Gesetz (397/A). Diese Sammelnovelle sieht in Artikel 32 auch Änderungen für das Gesellschaftsrecht vor (COVID-19-GesG).

Versammlungen von Gesellschaftern, Organmitgliedern oder Mitgliedern von:

  • Kapitalgesellschaften;
  • Personengesellschaften;
  • Genossenschaften;
  • Privatstiftungen;
  • Vereinen;
  • Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit; oder
  • kleinen Versicherungsvereinen

auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden.

Wie genau die Versammlungen durchzuführen sind, wird das Bundesministerium für Justiz per Verordnung regeln. Wir werden Sie am Laufenden halten! 

Ebenso müssen die ordentlichen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften innerhalb von 12 Monaten des Geschäftsjahres abgehalten werden. Laut § 104 Abs 1 AktG müsste die ordentliche Hauptversammlung normalerweise binnen 8 Monaten des Geschäftsjahrs abgehalten werden. Das Gesetz gilt bis zum 31.12.2020.

Gemäß diesem Gesetz müssten ordentliche Generalversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung weiterhin binnen der ersten 8 Monate eines Geschäftsjahrs abgehalten werden. Für die meisten GmbHs wird dies jedoch keine Schwierigkeiten darstellen, weil die zu fassenden Beschlüsse einer ordentlichen Generalversammlung auch im Wege eines Umlaufbeschlusses gefasst werden können.

Mag. Piotr Daniel Kocab, LL.M., Rechtsanwalt bei LANSKY, GANZGER + partner

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