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Taktiken gegen Fake News und Hate Speech

Taktiken gegen Fake News und Hate Speech

Der kostenfreie und grenzenlose Zugriff auf Wissen und Information ist so einfach wie noch nie zuvor. Das Internet und seine sozialen Netzwerke eignen sich hervorragend für eine schnelle Verbreitung von Informationen. Naturgemäß ist dadurch auch die Gefahr gegeben, dass immer häufiger Meldungen ungeprüft geteilt und reproduziert werden.

Das Phänomen „Fake News“ ist spätestens seit dem US-amerikanischen Präsidentschaftswahlkampf 2016 prägend für die gesellschaftspolitische Debatte über die Kommunikation im Internet. Darunter werden grundsätzlich Fehl- und Falschinformationen verstanden, die vor allem online in Umlauf gebracht werden, um gezielt Desinformation zu verbreiten und die gesellschaftliche Meinung zu beeinflussen. Sie werden als wahre, auf Fakten basierende Berichterstattung dargestellt, ohne auf den „Unwahrheitsgehalt“ hinzuweisen. In den letzten Jahren ist der Begriff zu einem politischen Kampfbegriff mutiert und in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen. Bisherige Definitionen sind allerdings weder einheitlich noch widerspruchsfrei. Auf eine allgemeingültige oder juristische Definition kann bislang nicht zurückgegriffen werden. Nach der Definition der EU-Kommission versteht man unter Fake News „falsche, ungenaue oder irreführende Informationen, die erfunden, präsentiert und verbreitet werden, um Gewinne zu erzielen oder bewusst öffentlichen Schaden anzurichten“. Mittlerweile wird der Begriff aber auch sehr oft dafür verwendet, um Fakten und legitime politische Aussagen zu diffamieren. 

Fake News und Social Media 

Insbesondere in den sozialen Medien ist die Verbreitung von Fake News schwer aufzuhalten. Die Verbreitung von Falschinformationen, um die gesellschaftliche Meinung zu bestimmten Themen zu beeinflussen, ist keine Erfindung des Internets. Reißerische Schlagzeilen oder Artikel, die zu politischen Zwecken Lügen und Propaganda verbreiten, gibt es seit Bestehen der Printmedien. Durch moderne Informations- und Kommunikationstechnologien sind solche in den vergangenen Jahren jedoch vermehrt im Umlauf und nunmehr schwer zu kontrollieren.

Für die Verbreitung von Fake News werden meist Algorithmen und sogenannte „Social Bots“ eingesetzt. Oft werden Fake News über soziale Medien anonym, also ohne erkennbaren Urheber oder über „Fake Profile“ geteilt, was es Laien erschwert,die Beiträge zu verifizieren. Soziale Medien können folglich als Treiber der Fake News-Distribution gesehen werden, da sie vielen Menschen bereits als primäre (politische) Informationsquelle dienen. Es ist daher nicht überraschend, dass Forderungen nach konkreten Kontrollmaßnahmen lauter werden. 

Erste Reaktionen gab es bereits: So versah Twitter im Frühjahr 2020 beispielsweise einen Tweet des ehemaligen US-Präsidenten Trump, der nicht belegbare Behauptungen über die Briefwahl verbreitete, mit einem Faktencheck. Facebook kooperiert hingegen mit mehr als 50 unabhängigen internationalen Faktencheck-Organisationen – wie zum Beispiel der Deutschen Presseagentur (dpa), bei denen Experten Nachrichten und Bildmaterial auf ihre Richtigkeit überprüfen und gegebenenfalls richtigstellen. Werden Meldungen anhand der vorgegebenen Kriterien als unwahr eingestuft, werden sie auf Facebook mit einem entsprechenden Hinweis versehen und weniger häufig angezeigt. Im Rahmen der Corona-Pandemie und der weitverbreiteten Verschwörungstheorien überarbeitete Youtube seine Community-Richtlinien, die es der Plattform nunmehr erlaubt, Videos mit falschen Inhalten zu löschen. 2020 veröffentlichte die EU-Kommission überarbeitete Leitlinien zur Bekämpfung der Verbreitung von Fake News über soziale Medien. Die Betreiber werden aufgefordert, gegen Desinformationskampagnen aktiv mit faktenbasierten Daten anzukämpfen. Sie sollen zudem in monatlichen Abständen über Zahlen, Inhalte und Reichweite von irreführenden Postings und Fake-Profilen berichten. 

Regulierung durch den Staat & Medienkompetenz 

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass in einer offenen und demokratischen Gesellschaft Verbote als Steuerungsmittel der Grundrechte Presse- und Informationsfreiheit im Bereich von Social Media eine ultima ratio darstellen sollten. Auch wenn sich die Rechtsprechung dazu stetig weiterentwickelt, ist vor allem der Bildungsbereich ein Schlüsselfaktor, um Manipulationsversuche mittels gezielter Desinformation besser erkennen und antizipieren zu können. Die Stärkung der Medienkompetenz und die Fähigkeit Quellen eigenständig auf ihre Richtigkeit zu prüfen, sollte bereits in der Schule erfolgen und fester Bestandteil des Lehrplans sein. Außerdem ist es unerlässlich, eine aktive Aufklärung und die Richtigstellung von Desinformationen zu forcieren. Ein erster Ansatz ist hier beispielsweise die „East StratCom Task Force“ auf EU-Ebene. 

Eng mit den Problematiken der Verbreitung von Fake News verbunden ist die zunehmende sogenannte „Hate Speech“ im Internet. Die Zunahme von Hass im Netz in Form von Beleidigungen, Diffamierung, Bloßstellungen bis hin zu Gewalt- und Morddrohungen hat in Österreich zur Einführung des Gesetzespakets „Hass im Netz“ (HiNBG) geführt, welches seit dem 1. Jänner 2021 in Kraft ist. Das Gesetz soll die Kluft zwischen Meinungsfreiheit und rechtswidrigen Aussagen schließen. Durch das HiNBG soll es Betroffenen erleichtert werden, effizienter gegen Hass im Netz vorgehen zu können. 

Im Rahmen dessen wurde die Rechtsdurchsetzung erleichtert, weitere Straftatbestände geschaffen und bestehende Delikte ausgeweitet. Neben den zentralen zivilrechtlichen Bestimmungen, wie jener des Persönlichkeitsrechts und den einschlägigen strafrechtlichen Tatbeständen, hat das HiNBG vor allem zu prozessualen Erleichterungen für die Betroffenen geführt. Durch das neu geschaffene Mandatsverfahren besteht nun ein kürzeres und günstigeres Verfahren für alle Betroffene ohne Anwaltspflicht und mittels einfachem Formblatt. Die Rechtsfolgen gehen von Feststellungsbegehren zu Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren, Urteilsveröffentlichung und bei Verschulden auch Schadenersatz, dessen Höhe im Rahmen des Gesetzespakets erhöht wurde. 


AUTOR:

Mag. Daniel Söllner, Rechtsanwaltsanwärter bei LGP

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