Lieferkettengesetz

wie Konzerne in Zukunft haften sollen

Lieferkettengesetz

Im Zuge der Globalisierung wurden Lieferketten zunehmend internationaler und umfassen nun zumeist auch EU-Drittstaaten mit niedrigeren Umwelt- und Menschenrechtsstandards. Dies führt häufig dazu, dass auch europäische Unternehmen indirekt diese Zustände in den Produktionsländern prolongieren bzw. zumindest davon profitieren. 

Um die negativen Auswirkungen dieser Entwicklung auf Menschenrechte und die Umwelt zu minimieren, erließ eine Reihe von Staaten bereits nationale Lieferkettengesetze. Diese unterscheiden sich aber stark in Umfang und Inhalt sowie in den daraus folgenden Pflichten, Haftungen und Sanktionen. Mittels einer neuen EU-Richtlinie, die von den Staaten umzusetzen ist, soll nun eine europaweit einheitliche Regelung vorgenommen werden. Ein entsprechender Vorschlag der Europäischen Kommission liegt derzeit bereits vor. Doch was genau regelt dieser? 

Der Richtlinie sind europäische Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie alle regulierten Finanzunternehmen unterworfen, die bestimmte Umsatz- oder Mitarbeitergrenzen überschreiten, wobei für Gesellschaften aus sog. „High-Impact“-Branchen niedrigere Grenzen gelten. Für Unternehmen aus Drittstaaten ist die Richtlinie nur dann verbindlich, sofern sie gewisse Umsatzlimits innerhalb der EU übertreffen. Zu den „High-Impact“-Branchen zählen unter anderem die Textilbranche, die Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion, Unternehmen, die Mineralien oder Chemikalien gewinnen oder verarbeiten sowie die Finanzbranche. Hingegen haben kleinere Gesellschaften aus den Risikobranchen noch zwei Jahre Zeit, um die Einhaltung der neuen Sorgfaltspflichten zu regeln. 

Die Sorgfaltspflichten betreffen die eigene unternehmerische Tätigkeit, jene von Tochtergesellschaften sowie sämtliche Tätigkeiten von Gesellschaften in der Wertschöpfungskette, mit welchen etablierte Geschäftsbeziehungen bestehen. Der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission sieht außerdem die Durchführung von Risikoanalysen vor. Damit sollen aktuelle bzw. allfällige negative Auswirkungen einer unternehmerischen Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Menschenrechte identifiziert sowie geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen geschaffen werden. Zusätzlich haben Unternehmen ein internes Beschwerdeverfahren für Einzelpersonen und Organisationen einzurichten. 

Das Kernstück des EU-Vorschlags befasst sich eingehend mit der zivilrechtlichen Haftungsfrage für betroffene Unternehmen, welche ihrer Verpflichtung, negative Auswirkungen zu verhindern oder zu beenden, nicht nachgekommen sind. Im Fokus stehen also jene negativen Folgen einer Geschäftstätigkeit, welche identifiziert, verhindert oder beendet hätten werden müssen oder durch Maßnahmen zu minimieren gewesen wären. Der Anspruch kann nicht verneint werden, weil der Staat, in dem der Schaden entstanden ist, keine Haftung für Lieferketten vorsieht. Neben der zivilrechtlichen Haftung sollen Mitgliedsstaaten in Zukunft auch verbindliche Strafen für Verletzungen der Umsetzung der Richtlinie vorsehen. 

Über den aktuellen Entwurf entscheiden nun das EU-Parlament und der Rat. Danach haben die Staaten zwei Jahre lang Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Wir unterstützen Sie bereits jetzt bei der Durchführung von Risikoanalysen. 


AUTORIN:

Dr. Julia Andras, Rechtsanwältin und Managing Partner bei LGP

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