Telemedizin
im rechtlichen Spannungsverhältnis

In unserer digitalisierten Gesellschaft besteht ein immer größerer Bedarf an telemedizinischen Leistungen. Um mehr Anwendungs- und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, wären einheitliche Richtlinien und Empfehlungen für die korrekte Umsetzung wünschenswert.
Unter „Telemedizin“ versteht man jegliche Bereitstellung oder Unterstützung von Leistungen des Gesundheitswesens mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien, bei der Patient und Gesundheitsdiensteanbieter (GDA) nicht am selben Ort physisch anwesend sind. Konkret fällt darunter jegliche Form der Fernbehandlung – sei es via Telefon, Videokonferenz oder Befundübermittlung über eine Onlineplattform. Auch das Anwendungsspektrum ist breit und reicht von Telemonitoring (medizinische Überwachung des Gesundheitszustandes aus der Entfernung) über Teletherapie, bei der ein GDA aktiv aus der Entfernung in die Behandlung von Patienten eingreift, sowie das Telekonzil bis hin zur Telekonferenz.
Gerade in Zeiten von Corona werden diese telemedizinischen Formen der Behandlung immer attraktiver. Weil sich kaum jemand gerne in das volle Wartezimmer einer Arztpraxis setzt, klären viele Patienten lieber vorab mit dem Arzt, ob eine Behandlung aus der Ferne stattfinden kann. Seit dem ersten „Shutdown“ im vergangenen März bieten immer mehr Ärzte entsprechende Fernbehandlungen an. Doch um hier Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, bedarf es einer entsprechenden technischen Vorbereitung und der Beachtung zahlreicher rechtlicher Bestimmungen.
Leider gibt es kein „Telemedizingesetz“, in dem alle Vorgaben aufgelistet werden, sondern es müssen – abhängig vom jeweiligen Einsatzgebiet – eine Vielzahl an Gesetzen beachtet werden. Dies sind beispielsweise das Ärztegesetz, das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, die Datenschutz-Grundverordnung und auch das Gesundheitstelematikgesetz, das immer dann zu berücksichtigen ist, wenn Gesundheitsdaten regelmäßig elektronisch verarbeitet werden. Hier muss bei der Auswahl von Plattformen oder Anbietern vor allem darauf geachtet werden, dass eine verschlüsselte Datenübertragung garantiert ist. Denn keinesfalls sollte Korrespondenz, die vertrauliche Gesundheitsdaten enthält, über „normale“ E-Mails stattfinden.
Im Hinblick auf das Ärztegesetz ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit von telemedizinischen Behandlungen besonderes Augenmerk auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß § 49 Abs. 2 zu legen. Obwohl modernere Lehrmeinungen die Ansicht vertreten, dass Telemedizin mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz vereinbar sei, sollte man m. E. nicht so weit gehen, auch reine Fernbehandlungen als prinzipiell zulässig anzusehen. Vielmehr ist zu empfehlen, dass ein Mindestmaß an „persönlichem“ Kontakt stattfindet, sodass eine gewisse Unmittelbarkeit des Arzt-Patienten-Verhältnisses gewährleistet bleibt. Das heißt, der Arzt hat den Patienten zumindest schon einmal „physisch“ in seiner Ordination untersucht und anschließende (Weiter)Behandlungen finden aus der Ferne statt, sofern damit kein Qualitätsverlust verbunden ist. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass derzeit (auch) noch Erfahrungswerte oder Richtlinien fehlen, wann eine telemedizinische Behandlung als „lege artis“ im Sinne der Qualitätswahrung anzusehen ist. Diese Einschätzung muss vom behandelnden Arzt getroffen werden, ohne dass dieser entsprechende Studien oder sonstige Vorgaben heranziehen kann.
Ein weiterer Vorteil von Telemedizin kann das dadurch gewonnene umfassende Datenmaterial sein, das – unter der Voraussetzung des Vorliegens einer Rechtsgrundlage und/oder einer Anonymisierung – für medizinische Forschung zur Verfügung steht. Hier sind Länder wie beispielsweise Dänemark, Estland oder Schweden bereits sehr viel weiter als Österreich, was wohl auch an einem moderateren Datenschutzverständnis liegt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Telemedizin ein wichtiger Baustein für die künftige flächendeckende medizinische Versorgung ist. Um Anwendungs- und Rechtssicherheit zu schaffen, wäre es wünschenswert, den damit befassten Protagonisten einheitliche Richtlinien und Empfehlungen für die korrekte Umsetzung zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ein europaweites Zertifikat für Anbieter, Plattformen und sonstige Applikationen würde die Auswahl erleichtern. Zusätzlich könnten einheitliche Aufklärungsmaterialien – sowohl für anwendende Ärzte als auch für Patienten – gleichbleibende Standards gewährleisten und mehr Rechtssicherheit bringen.
Autorin:
- Mag. KATHARINA RAABE-STUPPNIG, Managing Partner und Head of TMT bei LANSKY, GANZGER + partner