Bilaterale Investitionsschutzabkommen in der EU
Aktuelle Entwicklungen

Die Umsetzung eines Regulierungsrahmens und die Überwachung seiner Einhaltung gehören zu den Kernkompetenzen eines jeden Staates. Aber der staatliche Ermessensspielraum bei der Gestaltung und Durchsetzung seiner Regulierungssysteme ist nicht unbegrenzt, wie die unklare Rechtslage bei bilateralen Investitionsverträgen zwischen Österreich und Kroatien beweist.
Für alle EU-Mitgliedsstaaten gibt es zwei getrennte rechtliche Regelungen, die ihren eigenen Regulierungsspielraum einschränken: Einerseits verbietet das geltende EU-Recht die Diskriminierung von Marktteilnehmern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten. Und andererseits darf es auch im Rahmen von mit anderen Ländern bilateral abgeschlossenen Investitionsabkommen (BITs oder Intra-EU-BITs) keine ungerechte Behandlung von Investoren aus einem Staat auf dem Territorium des anderen Staates geben.
Diese beiden Regelungen sorgen jedoch häufig für Kontroversen und große Rechtsunsicherheit, wie das folgende Beispiel zeigt. Im September 2015 verabschiedete Kroatien ein umstrittenes Gesetz, mit dem Schweizer Franken-Kredite und -Hypotheken auf Euro umgestellt wurden. Anlass war eine starke Aufwertung des Schweizer Frankens gegenüber dem Euro, welche hohe Schulden bei kroatischen Schweizer-Franken-Schuldnern verursachte, die diese nicht zurückzahlen konnten. Die kroatische Gesetzgebung verpflichtete daher die Banken, die Kosten der über 1 Milliarde US-Dollar teuren Umstellung zu tragen. Daraufhin wurde von sechs europäischen Banken ein Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen Kroatien eingeleitet, das auf BITs basiert, die zwischen Kroatien und anderen EU-Mitgliedsstaaten abgeschlossen wurden. Vier dieser Banken stützten ihre Forderungen konkret auf das zwischen Österreich und Kroatien geschlossene BIT. Diese vier zwischen 2016 und 2017 initierten Schiedsverfahren sind derzeit noch anhängig.
In der Zwischenzeit hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im berühmten „Achmea-Urteil“ vom 6. März 2018 entschieden, dass BITs innerhalb der EU gegen EU-Recht verstoßen. Der EuGH begründete dies damit, dass diese BITs Investoren aus bestimmten Mitgliedsstaaten mehr Rechte einräumen als Investoren aus anderen Mitgliedsstaaten. Somit würden BITs innerhalb der EU auch die EU-Rechtsgrundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung missachten. Auf der Grundlage des Achmea-Urteils erhob Kroatien Einspruch gegen die Zuständigkeit der Schiedsgerichte in jenen Verfahren, die im Rahmen der EU-internen BITs gegen Kroatien angestrengt wurden. Auch die Europäische Kommission, die sich dem Verfahren als amicus curiae anschloss, vertrat den Standpunkt, dass das Achmea-Urteil auch für die Schiedsgerichte bindend sei.
Im Januar 2019 unterzeichneten schließlich alle EU-Mitgliedsstaaten eine politische Erklärung zur Beendigung aller BITs zwischen den Mitgliedsstaaten, bevor noch ein Urteil in den laufenden Schiedsgerichtsfällen gefällt wurde. Da diese Erklärung jedoch noch keine rechtsverbindliche Wirkung hatte, schlossen daraufhin 23 EU-Mitgliedsstaaten einen multilateralen Vertrag zur Beendigung aller bilateralen Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedsstaaten, welcher am 29. August 2020 in Kraft trat.
Österreich gehört nicht zu den Vertragsparteien des multilateralen Vertrages. Daher bleibt das BIT zwischen Österreich und Kroatien vorerst gültig, wobei die rechtliche Auswirkung des Achmea-Urteils darauf unklar ist. Während die österreichische Regierung ursprünglich in Erwägung zog, auch dem multilateralen Abkommen beizutreten, sprach sie sich letztlich dafür aus, die EU-internen BITs auf dem Wege einer bilateralen Vereinbarung zu beenden. Wann und wie die österreichischen Intra- EU-BITs gekündigt werden und welche rechtlichen Auswirkungen dies auf anhängige Schiedsverfahren haben wird, bleibt daher abzuwarten.
Erst kürzlich (im Juni und September 2020) haben zwei der Schiedsgerichte in den Verfahren gegen Kroatien aufgrund der BIT mit Österreich über ihre Zuständigkeit entschieden: Beide wiesen den Einspruch Kroatiens zurück und argumentierten, dass zu dem Zeitpunkt, als Kroatien dem Schiedsverfahren zustimmte, das Achmea- Urteil noch nicht gefällt worden sei. Die Gerichte begründeten dies damit, dass zu diesem Zeitpunkt der so genannte acquis des EU-Rechts – zu dem die von den EU-Institutionen verabschiedeten Rechtsvorschriften, internationalen Abkommen und auch die Rechtsprechung des EuGH gehören – Kroatien nicht daran hinderte, einem Schiedsverfahren im Rahmen eines BIT zuzustimmen. Daher befanden die Tribunale die Zustimmung Kroatiens zu einem Schiedsverfahren für gültig.
Für Österreich ergibt sich daraus eine ziemlich komplexe Situation: Unser Land muss sich natürlich an das EU-Recht halten, wozu auch die Entscheidung des Achmea-Urteils gehört. Geschieht dies nicht, könnte ein Verfahren wegen Vertragsverletzung durch die Europäische Kommission eingeleitet werden. Allerdings darf Österreich seinen eigenen Investoren nicht leichtfertig den Schutz vorenthalten, auf den diese sich bei Investitionen in anderen EU-Mitgliedsstaaten, wie z.B. Kroatien, verlassen haben.
Aufgrund der durch das Achmea-Urteil geschaffenen unklaren Rechtslage erscheint es kaum möglich, diese rechtliche Verstrickung aufzulösen, ohne die Interessen des einen oder anderen Stakeholders zu beeinträchtigen. Unsere LGP Schlichtungsexperten werden diese Situation jedenfalls sehr sorgfältig prüfen.
Autoren:
- MARA OKMAŽIĆ, Senior Legal Counsel bei LANSKY, GANZGER + partner
- Dr. MICHAEL KOMUCZKY, Rechtsanwalt bei LANSKY, GANZGER + partner