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(Kurz)Arbeit in Zeiten des Corona-Virus

(Kurz)Arbeit in Zeiten des Corona-Virus

Der Arbeitsmarkt in Österreich ist in noch nie dagewesener Weise von der Corona-Krise betroffen. Die Arbeitslosenzahlen sind höher als im Jahr nach dem zweiten Weltkrieg, über eine Million Jobs konnten aber durch das Modell der Corona-Kurzarbeit (vorerst) erhalten werden. 

In seiner Bedeutung für den Wirtschaftsstandort kaum zu überschätzen ist das Modell der ab 16. März 2020 neu eingeführten „Corona-Kurzarbeit“ (KUA), das derzeit über 1,2 Millionen Menschen in Österreich den Job sichert. Seit März haben über 95.000 Unternehmer Anträge auf Förderung nach dem Modell der neu eingeführten KUA gestellt. Die Bundesregierung hat den Finanztopf alleine für dieses Instrument auf 8,8 Milliarden Euro aufgestockt.

Als Anwälte haben wir zur Umsetzung der neuen Vorgaben gemeinsam mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) und den betroffenen Unternehmen völliges Neuland betreten. Zudem überschlugen sich in den beiden Wochen nach dem 16. März 2020 die Ereignisse mit täglich wechselnden Voraussetzungen, Fristen und Formblättern. Es hat sich sehr bewährt, in engem Kontakt zu Behörden und Kollegen laufend am Ball zu bleiben, übereilte Schritte zu vermeiden und aktiv an der Ausgestaltung des Modells mitzuarbeiten. Dadurch ließen sich zum Teil auch Fragen klären, die sich die Verfasser der Richtlinien in der Eile nicht einmal gestellt hatten. Dasselbe gilt für die nun anstehende neue Phase der Verlängerung des Modells für weitere 3 Monate.

Auch sonst alltägliche arbeitsrechtliche Lösungen müssen in Corona-Zeiten in geändertem Licht gesehen werden – wie die folgenden Beispiele aus unserem Beratungsalltag zeigen:

  • Der Schutz der Arbeitsplätze hat Vorrang. Selbst im Rahmen der vereinbarten KUA kann es aber Fälle geben, wo eine Kündigung aus persönlichen Gründen unausweichlich wird. Das ist entgegen weit verbreiteter Annahmen sehr wohl möglich. Derzeit geltende Regulative verlangen aber – was sonst undenkbar wäre und was viele Dienstgeber übersehen – dass statt des gekündigten Mitarbeiters ein weiterer Arbeitnehmer aufgenommen wird, denn die Kurzarbeit geht mit einer Garantie der Aufrechterhaltung der Beschäftigtenzahlen einher.
  • Insbesondere der Tourismus ist weltweit völlig gelähmt. Mitarbeiter stellen sich die Frage, ob sie ihren bereits vereinbarten oder eingetragenen Urlaub einseitig „zurücklegen“ können. Dafür wäre das Argument geeignet, dass dem Dienstnehmer ein Urlaubsverbrauch unter so eingeschränkten Umständen nicht zumutbar sei. Dieses Argument wird aber konkret nicht greifen, weil die Unabsehbarkeit der Dauer der Maßnahmen sowohl Dienstgeber wie Dienstnehmer in gleicher Weise nachteilig betreffen. Als Dienstnehmer wird sich in diesem besonderen Jahr zumuten lassen müssen, österreichische Ferien zu „improvisieren“. Falls andererseits das Unternehmen wegen behördlicher Vorgaben geschlossen werden musste, erlaubt eine neu in das ABGB eingefügte Bestimmung sogar – ebenfalls ein Novum unseres Rechtssystems – eine einseitige Anordnung von Urlaubsverbrauch durch den Dienstgeber.
  • Die Herabsetzung des Arbeitsausmaßes auf ein Mindestmaß von 10% des üblichen Arbeitspensums („Corona-Kurzarbeit“) ermöglicht es Firmen, nur die tatsächlich geleistete Arbeit abzugelten. Mitarbeiter erhalten dennoch zwischen 80% und 90% ihres Nettogehaltes aus „Vor-Corona-Zeiten“, wobei die Gehalts-Differenz samt dazu gehörenden Sozialversicherungsabgaben als Förderung des Staates ausbezahlt werden. Das ist ein im internationalen Vergleich sehr großzügiges Modell. Erfreulicherweise gibt es Fälle, in denen die Auslastung besser ist als erwartet und im KUA-Antrag auch angeführt wurde. Mehr Arbeit ist zulässig und erwünscht, die Förderung wird schlicht im Rahmen der Abrechnung daran angepasst. Überstundenzahlungen sind – wie von Unternehmen ursprünglich befürchtet – also nicht nötig. Allerdings empfiehlt sich eine gute und klare Adressierung dieses Themas in der Kurzarbeitsvereinbarung mit den einzelnen Mitarbeitern oder dem Betriebsrat. So kann sichergestellt werden, dass die angemeldete Grenze (von z.B. 10 %) bei Bedarf natürlich überschritten werden kann. Sollte das nicht in der ursprünglichen Vereinbarung enthalten sein, ist eine Klarstellung bei Vereinbarung der Verlängerung der KUA ab Anfang Juni empfehlenswert.
  • Die Corona-Situation bringt Dienstgeber und Dienstnehmer einander näher. Die unmittelbarere Kommunikation wird durch die höhere Anzahl von Video-Konferenzen innerhalb von Teams zum Teil sogar erstaunlich gesteigert. Auch der Wert direkter Vereinbarungen zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern nimmt zu. Ganz außergewöhnlich ist etwa, dass KUA-Vereinbarungen selbst dann möglich sind, wenn der Betriebsrat – an sich die Stimme der Belegschaft – dagegen sein sollte. Der Individualschutz ist derzeit so bedeutend, dass die Mitarbeiter auch in einem solchen Fall durch Individualvereinbarungen die Kurzarbeit für den Betrieb ermöglichen können.
  • Die Bedeutung dieser Einzelvereinbarungen zeigt sich aber auch, wenn nicht alles nach Plan läuft. Zahlreiche Unternehmen, die KUA beantragt haben, sehen sich mit zunehmender Dauer der Krise mit geänderten Parametern konfrontiert. Es kann sich herausstellen, dass das KUA-Modell trotz bester Absichten nicht haltbar ist und der Abbau von Mitarbeitern doch unvermeidlich ist. Während ein KUA-Antrag jederzeit zurückgezogen werden kann, um Kündigungen aussprechen zu können, werden die mit den Mitarbeitern getroffenen Vereinbarungen dadurch nicht obsolet. Hier bedarf es der Übereinkunft, der Einsicht und der Abwägung aller Optionen im Sinne der wechselseitigen Treuepflichten, um eine gute Lösung zu finden, die eine weitere Existenz des Unternehmens ermöglicht. Einvernehmliche Kündigungen mit Wiedereinstellungszusagen können die Lösung sein – sofern sie richtig ausgestaltet werden.

Die Phase, in der unser Arbeitsalltag von neuen Regeln bestimmt wird, dürfte wesentlich länger ausfallen als angenommen. Dienstnehmer mit Kindern stehen bis zum Ende des Schuljahrs weiterhin vor enormen Herausforderungen, innovative und rechtssichere Home-Office-Lösungen sind überall gefragt, wo es die jeweilige Branche zulässt. Die neue Lage zeigt aber auch, wie stark Pflichtbewusstsein, wechselseitige Loyalität zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und gut durchdachte individuelle Vereinbarungen dazu beitragen, die derzeitige wirtschaftliche Krisenphase überstehen zu können. Gerne unterstützen wir unsere Corporate-Klienten ebenso wie Einzelmandanten dabei, rechtssicher durch die arbeitsrechtlichen Herausforderungen der Corona-Zeit zu kommen.

Autorin:

Mag. Piroska Vargha, Rechtsanwältin und Head of Employment and Corporate Litigation bei LANSKY, GANZGER + partner

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