Asset Tracing – zwischen Zivil- und Strafrecht
Wie kommen die Eigentümer unterschlagener Vermögen wieder zu ihrem Geld?

Welche Regeln gelten für die Auslieferung von vermeintlichen Straftätern in solchen Fällen? Welche Rolle spielen menschenrechtliche Fragen in den Auslieferungsbeziehungen zwischen zwei Staaten? LGP nimmt Stellung zur Verhinderung von Ausschöpfung von unrechtmäßigen Gewinnen durch flüchtige Straftäter.
Seit dem G20-Gipfel in Hangzhou im Jahr 2016 sucht die internationale Gemeinschaft nach neuen Wegen, um den Kampf gegen die Korruption zu verstärken und gleichzeitig den Schutz der Menschenrechte wie das Non-Refoulement-Prinzip zu wahren. Auf der Grundlage der hochrangigen G20-Prinzipien für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption und der Rückgewinnung von Vermögenswerten haben sich die Staaten verpflichtet, einen Ansatz zu entwickeln, der auf den Prinzipien von „Null-Toleranz“, „Null Schlupflöcher“ und „Null Barrieren“ basiert. Die Realität ist jedoch um einiges komplexer.
In Europa ist es im Wesentlichen der Besitzstand der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der zusammen mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den bei der Auslieferung zu beachtenden Menschenrechtsschutz definiert. Im Gegensatz zum System des Europäischen Haftbefehls, welches vor allem die Auslieferungsbeziehungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten ersetzt hat, folgen die Auslieferungsbeziehungen mit Drittländern immer noch dem traditionellen Muster. Interessanterweise ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwar der Auffassung, dass das nationale Verfahren, in dem über ein eingegangenes Ersuchen entschieden wird, nicht Teil des Strafverfahrens im ersuchten Staat ist und daher nicht durch die Garantien für einen fairen Prozess nach Artikel 6 EMRK geschützt ist. Aber der ersuchte Staat ist verpflichtet, die Auswirkungen einer positiven Auslieferungsentscheidung gegen die Wahrscheinlichkeit von Folter, unmenschlicher oder anderweitig erniedrigender Behandlung oder der Entziehung eines fairen Verfahrens im ersuchenden Staat zu prüfen. Der zu beachtende Standard ist in Othman (Abu Qatada) vs. Großbritannien definiert:
„187. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, tatsächlich der Gefahr einer Misshandlung ausgesetzt ist, berücksichtigt der Gerichtshof sowohl die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land als auch die besonderen Merkmale des Antragstellers. In einem Fall, in dem vom Empfangsstaat Zusicherungen gegeben wurden, stellen diese Zusicherungen einen weiteren relevanten Faktor dar, den der Gerichtshof berücksichtigen wird. Die Zusicherungen allein reichen jedoch nicht aus, um einen angemessenen Schutz gegen das Risiko von Misshandlungen zu gewährleisten. Es ist zu prüfen, ob die Zusicherungen in ihrer praktischen Anwendung eine ausreichende Garantie dafür bieten, dass der Antragsteller vor dem Risiko einer Misshandlung geschützt wird. Das Gewicht, das den Zusicherungen des Empfängerstaates beizumessen ist, hängt jeweils von den zum jeweiligen Zeitpunkt herrschenden Umständen ab“
In Bezug auf China, das in den letzten Jahren große Anstrengungen unternommen hat, um die Rückkehr von flüchtigen Straftätern und ihrer unrechtmäßigen Gewinne in das Heimatland zu erhöhen, stellt dieser Ansatz eine ernsthafte Herausforderung dar. Einerseits steht die Unabhängigkeit der Gerichte in China nicht außer Zweifel und das Justizsystem lässt viel zu wünschen übrig. Andererseits dürfen auch nicht zusammenhängende Menschenrechtsverletzungen, die in jedem Land vorkommen können, nicht als Beweis für eine allgemein beklagenswerte Menschenrechtslage dienen.
Eine bisher weitgehend unerforschte Facette ist die Rolle der Zusicherungen des ersuchenden Staates. LGP verfügt bei der Beratung von staatlichen Mandanten über umfangreiche Erfahrung in der Entwicklung solcher Zusicherungen und der Sicherstellung ihrer Wirksamkeit. Diskussionen über dieses Problem werden heuer unter anderem auf dem „Vierten Internationalen Symposium über gesuchte Personen und die Rückgewinnung von Vermögenswerten“ stattfinden, an dem Prof. Thomas Krüßmann (Senior Expert Counsel bei LGP) teilnehmen wird. Das Symposium wird vom Forschungszentrum für internationale Zusammenarbeit zur Ergreifung von Personen, die in den G20-Mitgliedstaaten für Korruption und die Rückgewinnung von Vermögenswerten gesucht werden, veranstaltet.
Frankreich und Spanien haben bereits Auslieferungsverträge mit China ratifiziert. Australien wäre 2017 das erste Land der sogenannten „Fünf-Augen“-Geheimdienstallianz gewesen, das ein ähnliches Abkommen ratifiziert hätte. Die „Fünf Augen“ sind ein Bündnis, das die USA, Großbritannien, Kanada, Australien und Neuseeland umfasst. Die Ratifizierung in Australien scheiterte jedoch, da die Regierung gezwungen war, einen Gesetzesvorschlag über Menschenrechtsfragen zurückzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist es umso wichtiger, sich mit den diplomatischen Zusicherungen in den Auslieferungsbeziehungen zu befassen und sicherzustellen, dass auf die Bedenken hinsichtlich der Menschenrechte angemessen eingegangen werden kann.
In der Rechtssache Othman (Abu Qatada) gegen Großbritannien erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass er erstens die Qualität der gegebenen Zusicherungen bewerten werde und zweitens, ob sie angesichts der Praktiken des Aufnahmestaates verlässlich sind. Dabei berücksichtigt das Gericht unter anderem folgende Faktoren:
(i) ob die Bedingungen der Zusicherungen dem Gericht offengelegt wurden;
(ii) ob die Zusicherungen spezifisch oder allgemein und vage sind;
(iii) wer die Zusicherungen gegeben hat und ob diese Person den Empfangsstaat binden kann;
(iv) wenn die Zusicherungen von der Zentralregierung des Aufnahmestaates gegeben wurden, ob von den lokalen Behörden erwartet werden kann, dass sie sich daran halten;
(v) ob die Zusicherungen eine Behandlung betreffen, die im Aufnahmestaat legal oder illegal ist;
(vi) ob sie von einem Vertragsstaat erteilt wurden;
(vii) die Länge und Stärke der bilateralen Beziehungen zwischen dem Entsende- und dem Empfangsstaat, einschließlich der Tatsache, dass der Empfangsstaat ähnliche Zusicherungen eingehalten hat;
(viii) ob die Einhaltung der Zusicherungen objektiv durch diplomatische oder andere Überwachungsmechanismen überprüft werden kann, einschließlich der Gewährung eines ungehinderten Zugangs zu den Anwälten des Antragstellers;
(ix) ob es im Aufnahmestaat ein wirksames System zum Schutz vor Folter gibt, einschließlich der Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit internationalen Überwachungsmechanismen (einschließlich internationaler Menschenrechts-NGOs), und ob er bereit ist, Foltervorwürfen nachzugehen und die Verantwortlichen zu bestrafen;
(x) ob der Antragsteller zuvor im Aufnahmestaat misshandelt worden ist und
(xi) ob die Zuverlässigkeit der Zusicherungen von den innerstaatlichen Gerichten des Entsende-/Vertragsstaates geprüft wurde.
Menschenrechtsverteidiger haben Bedenken über die Praxis der diplomatischen Zusicherungen geäußert und behauptet, es sei unmöglich, „Inseln der Legalität“ zu schaffen. Wenn sich andererseits die Praxis der Schaffung solcher „Inseln“ durchsetzt und es eine ausreichende Zahl von ihnen gibt, kann dies die Diskussion unter den Fachleuten der Strafjustiz vorantreiben und eine Diskussion über Mängel im allgemeinen Strafrechtssystem ermöglichen.
Siehe auch „Flüchtlingsstatus als Auslieferungshindernis? Eine vergleichende Untersuchung des russischen und belarussischen Rechts“, Zeitschrift der Belarussischen Staatlichen Universität. Recht, 2 (2019) S. 38-45.
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