Update: Medienrecht - Gerald Ganzger im Horizont
rebel Wilson und der Schutz der Privatsphäre

Vor wenigen Wochen hat die australische Schauspielerin Rebel Wilson, vor allem bekannt aus der Filmreihe „Pitch Perfect“, auf Instagram ihre Beziehung zu einer Frau öffentlich gemacht. Weltweiten Medienberichten zufolge ist Wilson vor ihrem „Coming-out“ von einer australischen Zeitung mit einer Aufforderung zur Stellungnahme unter Druck gesetzt worden.
Dieser weltweit diskutierte Fall wirft die Frage auf, ob in Österreich ein „mediales Zwangsouting“ rechtlich möglich wäre. Diese Frage kann eindeutig mit NEIN beantwortet werden. Das Sexualverhalten eines Menschen, einschließlich gleichgeschlechtlicher Beziehungen, gehört zum höchstpersönlichen Lebensbereich, welcher medienrechtlich, zivil rechtlich und verfassungsrechtlich (Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention) vor (medialen) Indiskretionen geschützt ist. Durch die Berichterstattung über das Sexualleben eines Menschen wird diesem die Chance „der Selbstbestimmung über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild genommen“. Schon durch die Verbreitung dieser sensiblen Informationen wird die Person bloßgestellt, weitere nachteilige Auswirkungen müssen von der Person nicht besonders nachgewiesen werden. Nur in ganz seltenen Fällen ist es aufgrund des überwiegenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit ausnahmsweise möglich, über homosexuelle Beziehungen zu berichten. Einer dieser seltenen Fälle war der Bericht eines österreichischen Magazins im Jahre 2004 über die homosexuellen Beziehungen der beiden Leiter eines Priesterseminars zu ihren Seminaristen. In seinem 2012 gefällten Urteil sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aus, dass „die Öffentlichkeit – im Hinblick auf die ablehnende Haltung der katholischen Kirche zur Homosexualität – das Recht hat, über das Verhalten kirchlicher Würdenträger informiert zu werden, das in offenem Widerspruch zur kirchlichen Position steht, umso mehr, wenn dieses Verhalten in einem Priesterseminar gesetzt wird“.
Der EGMR hatte somit damals die Berichterstattung über die homosexuellen Beziehungen in diesem Priesterseminar rechtlich nicht beanstandet, gleichzeitig aber die von den österreichischen Gerichten vor genommene Untersagung der Bildveröffentlichung nicht für unzulässig erklärt. Dieser sehr spezielle Fall ändert aber nichts daran, dass der Sexualbereich einer Person, einschließlich gleichgeschlechtlicher Beziehungen, medienrechtlich und persönlichkeitsrechtlich ganz besonders geschützt ist.