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Update: Medienrecht - Gerald Ganzger im Horizont

rebel Wilson und der Schutz der Privatsphäre

Update: Medienrecht - Gerald Ganzger im Horizont

Vor wenigen Wochen hat die aus­tralische Schauspielerin Rebel Wilson, vor allem bekannt aus der Filmreihe „Pitch Perfect“, auf Insta­gram ihre Beziehung zu einer Frau öffentlich gemacht. Weltweiten Me­dienberichten zufolge ist Wilson vor ihrem „Coming-­out“ von einer aus­tralischen Zeitung mit einer Aufforde­rung zur Stellungnahme unter Druck gesetzt worden. 

Dieser weltweit diskutierte Fall wirft die Frage auf, ob in Österreich ein „mediales Zwangsouting“ recht­lich möglich wäre. Diese Frage kann eindeutig mit NEIN beantwortet wer­den. Das Sexualverhalten eines Men­schen, einschließlich gleichge­schlechtlicher Beziehungen, gehört zum höchstpersönlichen Lebensbe­reich, welcher medienrechtlich, zivil­ rechtlich und verfassungsrechtlich (Artikel 8 Europäische Menschen­rechtskonvention) vor (medialen) In­diskretionen geschützt ist. Durch die Berichterstattung über das Sexualle­ben eines Menschen wird diesem die Chance „der Selbstbestimmung über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild genommen“. Schon durch die Verbreitung dieser sensiblen In­formationen wird die Person bloßge­stellt, weitere nachteilige Auswirkun­gen müssen von der Person nicht besonders nachgewiesen werden. Nur in ganz seltenen Fällen ist es auf­grund des überwiegenden Informati­onsinteresses der Öffentlichkeit aus­nahmsweise möglich, über homosexuelle Beziehungen zu be­richten. Einer dieser seltenen Fälle war der Bericht eines österreichischen Magazins im Jahre 2004 über die ho­mosexuellen Beziehungen der beiden Leiter eines Priesterseminars zu ihren Seminaristen. In seinem 2012 gefällten Urteil sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aus, dass „die Öffentlichkeit – im Hin­blick auf die ablehnende Haltung der katholischen Kirche zur Homosexualität – das Recht hat, über das Verhal­ten kirchlicher Würdenträger infor­miert zu werden, das in offenem Widerspruch zur kirchlichen Position steht, umso mehr, wenn dieses Ver­halten in einem Priesterseminar ge­setzt wird“.

Der EGMR hatte somit damals die Berichterstattung über die homosexuellen Beziehungen in die­sem Priesterseminar rechtlich nicht beanstandet, gleichzeitig aber die von den österreichischen Gerichten vor­ genommene Untersagung der Bild­veröffentlichung nicht für unzulässig erklärt. Dieser sehr spezielle Fall ändert aber nichts daran, dass der Sexu­albereich einer Person, einschließlich gleichgeschlechtlicher Beziehungen, medienrechtlich und persönlich­keitsrechtlich ganz besonders geschützt ist.