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Update: Medienrecht - Gerald Ganzger im Horizont

‚Hass im Netz gegen einen Arbeitnehmer – kann auch der Arbeitgeber klagen?‘

Update: Medienrecht - Gerald Ganzger im Horizont

Hass im Internet kann für die Betroffenen dramatische Auswirkungen haben. Hasspostings, Beleidigungen, Verleumdungen, üble Nachrede oder auch massive Verletzungen der Privatsphäre können schwere psychische und psychosomatische Schäden bei der betroffenen Person hervorrufen. Diese können auch massive Auswirkungen am Arbeitsplatz der betroffenen Person haben. Dementsprechend hat das am 01. Jänner 2021 in Kraft getretene Hass-im-Netz-Beseitigungs-Gesetz (HiNBG) nicht nur der betroffenen Person einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch eingeräumt, sondern auch dem Arbeitgeber der betroffenen Person einen eigenen, von der betroffenen Person unabhängigen, Klagsanspruch ermöglicht. 

Voraussetzung dieses Klagsanspruchs ist eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung durch die rechtswidrige Handlung den Arbeitnehmer einzusetzen oder die Eignung der rechtswidrigen Handlung das Ansehen des Arbeitgebers erheblich zu schädigen. Aus den parlamentarischen Materialien zum HiN-BG erschließt sich, welche typischen Fallkonstellationen der Gesetzgeber bei der Einräumung dieser Klagsmöglichkeit auch für den Arbeitgeber bei Angriffen gegen den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Sinn hatte. Die erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz sprechen beispielsweise von Hetze gegen Rechtsprechungsorgane wegen unliebsamer Rechtsprechung, was diese Rechtsprechungsorgane in die Befangenheit treiben kann. Dies kann wiederum den Gang der Rechtsprechung insgesamt beeinträchtigen oder sogar blockieren. 

Als weiteres Beispiel wird die „Vorführung“ eines Polizeiorgans mit dem Ziel, die Staatsgewalt „herunterzumachen“ angeführt. Der Gesetzgeber hatte aber auch Journalisten als praktische Anwendungsfälle vor Augen, deren Persönlichkeitsrechte systematisch verletzt werden. „Wenn ein Journalist wegen seiner Recherchen in einem gesellschaftlichen emotionalisierten Thema Zielscheibe von Hassattacken wird, könnte das seine Bereitschaft beeinträchtigen, in diesem Umfeld zu recherchieren oder die Ergebnisse zu veröffentlichen. Das beeinträchtigt die Fähigkeit des Medieninhabers, über ein Thema zu berichten und letztendlich auch die Meinungsäußerungsfreiheit.“ 

Wenn ein Arbeitgeber somit aus Anlass von Hasstiraden gegen einen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit zu dem Ergebnis kommt, dass dadurch auch seine Interessen beeinträchtigt werden, kann er unabhängig vom Arbeitnehmer gegen den Verletzer auf Unterlassung und Beseitigung (Löschung der Postings oder entsprechende Stellen der Webseite) klagen.