Update: Medienrecht - Gerald Ganzger im Horizont
‚Onlinebewertungen – Wo sind die rechtlichen Grenzen?‘

Unzählige Onlineplattformen sammeln und veröffentlichen die Kundenbewertungen von Unternehmen, Produkten und Dienstleistungen. Für potenzielle Kunden sind solche Bewertungsplattformen bei der Auswahl von Waren oder Dienstleistungen eine wichtige Entscheidungshilfe, für betroffene Unternehmen können natürlich negative Bewertungen große wirtschaftliche Nachteile verursachen.
Rechtlich betrachtet handelt es sich bei Bewertungen um Werturteile, die in der Regel vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind. Dieses Recht auf freie Meinungsäußerung ist auch bei Onlinebewertungen nicht schrankenlos. Diese Grenzen wurden einem Poster, der auf der Google-Bewertungsplattform einen Immobilienmakler mit einem von fünf Sternen bewertet hat und dazu unter anderem ausgeführt hat „sehr herablassende Umgangsweise gegenüber Kunden/Mietern. Makler beleidigt, bedroht und denunziert Mieter bei Wohnungsübergabe – ein absolut unprofessionelles Auftreten.“ Der Makler klagte auf Beseitigung der Bewertung, Unterlassung und Schadenersatz. Im Verfahren stellte sich heraus, dass der Poster gar keine eigenen Wahrnehmungen hatte, sondern die Behauptungen bloß aus (vagen) Schilderungen seiner Eltern ableitete.
Den Wahrheitsbeweis blieb er im Verfahren schuldig. Der Poster versuchte sich damit zu rechtfertigen, dass „Bewertungen auf Internetplattformen nicht für bare Münze genommen werden und es allgemein bekannt sei, dass es sich bei Bewertungen um sehr subjektiv geprägte Meinungen von Personen handelt.“ Der OGH versagte diesen Argumenten den Erfolg und sprach aus: „Zwar sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt; der unwahre Vorwurf, jemanden beleidigt, bedroht und denunziert zu haben, kann allerdings auch in Bewertungen von Unternehmen auf Plattformen im Internet ebenso wenig hingenommen werden, wie der unwahre Vorwurf sonstiger strafbarerer Handlungen.“
Damit machte der OGH unmissverständlich klar, dass auch Bewertungsplattformen kein rechtsfreier Raum sind und Unternehmen unwahre rufschädigende Ehrenbeleidigungen, die in der Form von Bewertungskommentaren abgegeben werden, nicht dulden müssen. Ein Zuspruch des vom Makler (auch) begehrten Schadenersatzes blieb aber diesem versagt, weil er (zumindest exemplarisch) darlegen hätte müssen, ob beziehungsweise welche Aufträge er aufgrund der Bewertung des beklagten Posters verloren hat.