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Update: Medienrecht - Gerald Ganzger im Horizont

‚Bericht über eine Strafanzeige – gegendarstellungsfähig?‘

Update: Medienrecht - Gerald Ganzger im Horizont

Die von einer unrichtigen oder unvollständigen Berichterstattung in einem periodischen Medium (zum Beispiel Tageszeitungen, Magazine und Websites) betroffene Person kann vom Medieninhaber die unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung (früher Entgegnung genannt) verlangen. Die Gegendarstellung muss von der betroffenen Person formuliert werden und muss sich in knapper Form auf die unwahren oder unvollständigen Tatsachen beziehen und ausführen, inwieweit die Tatsachenmitteilung unrichtig oder unvollständig sei. 

Wenn das Medium die Gegendarstellung nicht veröffentlicht, kann die betroffene Person die gerichtliche Durchsetzung der Veröffentlichung beantragen. Bloße Meinungsäußerungen und Wertungen können nicht entgegnet werden. Das gilt ebenso für den Inhalt von strafrechtlichen Anklagen und Urteilen. Diese von der Judikatur geprägte Einschränkung ist zur Vermeidung von „Parallelprozessen“ im Gegendarstellungsverfahren nachvollziehbar. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien musste sich vor kurzem mit der Frage befassen, ob diese Einschränkung auch für Berichte über den Inhalt einer Strafanzeige gilt. Anlassfall war ein Onlineartikel über eine gegen eine Ex-Ministerin erstattete Strafanzeige wegen „Tierquälerei“, weil sie angeblich „einen kerngesunden Hund ohne Grund einschläfern ließ“. Die Ex-Ministerin begehrte vom Onlinemedium eine Gegendarstellung, in welcher sie unter anderem ausführte, dass „der Hund einen Herzfehler und ein Lungenödem hatte und die Tierärztin empfahl, den Hund sofort einzuschläfern“. 

Die Ex-Ministerin scheiterte mit ihrem Gegendarstellungsbegehren. Das OLG führte aus, dass bei einem Bericht über eine Strafanzeige nur entgegnet werden kann, dass eine solche Anzeige nicht vorliegt oder dass sich die Anzeige auf einen anderen Sachverhalt bezieht. Es ist aber rechtlich nicht möglich, unter Bezugnahme auf die berichtete Strafanzeige, dem Inhalt dieser mit einer Gegendarstellung entgegenzutreten. Die Ex-Ministerin hätte aber „unter Ausklammerung des Umstandes, dass eine Anzeige gegen sie erstattet wurde, dem Inhalt des Vorwurfs, sie habe ihren kerngesunden Hund ohne medizinische Notwendigkeit einschläfern lassen, entgegentreten können“. Dieser Entscheidung zufolge kann somit der Bericht über eine tatsächlich eingebrachte Strafanzeige nicht mit einer Gegendarstellung verfolgt werden. Ein solcher Versuch, strafrechtliche Vorwürfe in einer tatsächlich eingebrachten Anzeige durch ein medienrechtliches Gegendarstellungsverfahren „auszuhebeln“, ist somit zum Scheitern verurteilt.