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Update: Medienrecht - Gerald Ganzger im Horizont

Das Beste, der erste und der Schnellste – Wann ist Superlativwerbung zulässig?

Update: Medienrecht - Gerald Ganzger im Horizont

Vor wenigen Tagen musste die Tageszeitung Österreich auf der fast gesamten Titelseite über Verlangen der Kronen Zeitung den Spruch eines Urteils des Oberlandesgerichts Wien veröffentlichen. Nach dem Inhalt des veröffentlichten Urteilsspruchs ging es in diesem Gerichtsverfahren unter anderem auch um die Behauptung, dass die Website oe24.at „alle Nachrichten am schnellsten und/oder als Erster veröffentlichen würde“. 

Da es nur sehr selten vorkommt, dass Urteile auf der Titelseite veröffentlicht werden müssen, hat diese Veröffentlichung Aufsehen erregt und auch die Aufmerksamkeit auf die Frage, die jedes werbende Unternehmen betrifft, wann Alleinstellungswerbung bzw. Superlativwerbung erlaubt ist, gelenkt. Eine solche Spitzenstellungswerbung, wie „Erster oder Schnellster oder Bester“ ist dann irreführend und somit unzulässig, wenn die in der Werbung behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht und das beworbene Produkt nicht tatsächlich einen stetigen und erheblichen Vorsprung vor allen Mitbewerbern besitzt. Wenn sich somit die Alleinstellungswerbung auf überprüfbare Tatsachen bezieht, müssen diese richtig sein. Die Beweislast dafür trägt der Werbende, auch Unklarheiten oder Undeutlichkeiten gehen zu seinen Lasten. Eine Alleinstellungswerbung kann auch dann zulässig sein, wenn die angesprochenen Adressaten die Werbe- aussagen als „nicht ernst gemeinte Übertreibungen auffassen und somit leicht als reklamehafte Anpreisung erkennen“. 

Ob eine solche marktschreierische Übertreibung vorliegt, ist rechtlich immer im Einzelfall zu beurteilen. Es hängt davon ab, welchen Gesamteindruck die konkrete Werbeankündigung erweckt. Dabei ist aber rechtlich zu beachten, dass der Gesamteindruck nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtinhalt der Ankündigung sein kann, weil der Gesamteindruck durch einzelne blickfangartig herausgestellte Teile entscheidend geprägt werden kann. Da nützt es auch dem Werbenden nichts, wenn viel unauffälliger oder kleiner ein „aufklärender oder richtigstellender Hinweis“ veröffentlicht wird. 

Dass die Differenzierung zwischen zulässiger und unzulässiger Superlativwerbung oft ein schmaler Grat sein kann, zeigen Beispiele aus der Rechtsprechung zur Werbung mit Bier. Die Werbeankündigung „Das beste Bier Österreichs“ war im konkreten Fall eine subjektive, nicht überprüfbare Wertung. Entgegen war der Werbeslogan „Österreichs reinstes Bier“ nicht erlaubt, weil damit der Eindruck erweckt worden ist, andere österreichische Biere „seien weniger rein, als sie unzulässige oder verfälschende Zusätze enthalten“.