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Update: Medienrecht - Gerald Ganzger im Horizont

‚Blick in den Kleiderschrank – medienrechtlich zulässig?‘

Update: Medienrecht - Gerald Ganzger im Horizont

Der höchstpersönliche Lebensbereich einer Person ist medienrechtlich besonders geschützt. Zum höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person gehört nicht das gesamte private Leben, jedenfalls aber die Intimsphäre eines Menschen. Dazu zählen nach der Rechtsprechung beispielsweise das Familienleben, sein Sexualverhalten, sein Gesundheitszustand und seine persönliche Identität. Wenn in einem Medium dieser höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt wird, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, hat die betroffene Person gegen den Medieninhaber Anspruch auf Zahlung einer medienrechtlichen Entschädigung und Veröffentlichung des Urteils im jeweiligen Medium. Die Frage, ob durch eine Veröffentlichung der höchstpersönliche Lebensbereich dieser Person verletzt worden ist, wird von den Gerichten stets an den Umstanden des Einzelfalls beurteilt. Vor kurzem mussten sich zwei Gerichtsinstanzen mit dem Thema befassen, ob auch ein veröffentlichtes Foto des offenen Kleiderschranks einer Person den höchstpersönlichen Lebensbereich dieser Person verletzt.

Bei einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Ex-Politiker wurde von den einschreitenden Polizeibeamten unter anderem ein Foto des geöffneten Schlafzimmerschranks des Ex-Politikers angefertigt. Nach den Feststellungen der mit diesem Fall befassten Gerichte war die Aufnahme des Schlafzimmerschranks scharf bzw. groß genug, „um auch jegliche Details des Schrankinhalts zu erkennen“. Dieses von den Beamten angefertigte Foto ist zu einem Onlinemedium gelangt, welches das Foto im Rahmen eines redaktionellen Artikels veröffentlicht hat. Der Ex- Politiker hat dagegen geklagt und in beiden Instanzen Recht bekommen. Das Onlinemedium wurde zur Zahlung einer medienrechtlichen Entschädigung in Höhe von € 500,00 und zur Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung verurteilt. Die Gerichte haben ausgesprochen, „dass durch die Veröffentlichung eines Lichtbilds des geöffneten Schlafzimmerschranks Wohnverhältnisse des Antragstellers dargestellt würden, wodurch der intimste Bereich seiner Privatsphäre veröffentlicht worden sei. Anhand der Ablichtung seines Kleiderschrankes können die Leser Rückschlüsse auf Charaktereigenschaften des Antragstellers – wie etwa, ob er ein (un-) ordentlicher Mensch ist – ziehen. Aus den Gerichtsentscheidungen in diesem Fall folgt somit eindeutig, dass der Inhalt eines geöffneten Kleiderschranks zum höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen zählt und durch die Veröffentlichung die private Identität verletzt wird.

Hier finden Sie den Artikel aus dem Horizont.