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Update: Blockchain & Cryptocurrencies

Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie

Update: Blockchain & Cryptocurrencies

Virtuelle Währungen ermöglichen schnelle Überweisungen abseits von streng regulierten und überwachten Finanz- und Kreditinstituten. Nicht zuletzt deshalb wird das Risiko des Missbrauchs von virtuellen Währungen für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter anderem von der Europäischen Bankaufsichtsbehörde als sehr hoch eingestuft.

Um auch im Hinblick auf virtuelle Währungen eine erhöhte Transparenz in der Finanz- und Wirtschaftswelt gewährleisten zu können, haben sich die europäische Kommission, das europäische Parlament und der Rat auf die Novellierung der 4. Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2015/849), nämlich die sogenannten 5. Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2018/843) geeinigt, welche nun erstmals den Begriff „virtuelle Währung“ definiert und diesbezüglich zusätzliche gesetzlich Verpflichtete vorsieht. Die 5. Geldwäscherichtlinie führt damit unter besonderem Augenmerk auf Bitcoin, Ether und Co zu einer Verschärfung des europäischen Regelwerks zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Zur Umsetzung dieser 5. Geldwäscherichtlinie in das nationale Recht hat der österreichische Gesetzgeber insbesondere weitreichende Änderungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) und im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) vorgenommen, welche größtenteils ab 10. Jänner 2020 in Kraft treten.

Konkret sind von der 5. Geldwäscherichtlinie ab dem 10.1.2020 Unternehmen aus dem „Crypto-Bereich“ betroffen, die folgende Dienstleistungen anbieten:

  • Tausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld und umgekehrt;
  • Tausch von virtuellen Währungen untereinander;
  • Übertragung von virtuellen Währungen;
  • Ausgabe und Verkauf von virtuellen Währungen; und
  • elektronischen Geldbörsen (Wallets) zur Sicherung privater kryptographischer Schlüssel im Namen ihrer Kunden, um virtuelle Währungen zu halten, speichern und zu übertragen.

Für diese betroffenen Unternehmen bedeutet dies, dass diese verpflichtend Sorgfaltsmaßnahmen im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu implementieren haben. Der Umfang der Sorgfaltspflichten umfasst dabei insbesondere die Feststellung der Identität der Kunden und deren wirtschaftlichen Eigentümer sowie die Einholung und Überprüfung von Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel („Mittelherkunft“). Die Feststellung der Identität der Kunden und deren wirtschaftlicher Eigentümer hat dabei auf Grundlage von glaubwürdigen und von einer unabhängigen Quelle stammenden Dokumenten stattzufinden.

Weiters verlangen die Sorgfaltspflichten auch, dass Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen sind. Ist die Geschäftsbeziehung einmal begründet, ist diese – einschließlich aller getätigten Transaktionen - kontinuierlich zu überwachen. Durch diese Überwachung soll beispielsweise sichergestellt werden, dass die im Verlauf der Geschäftstätigkeit ausgeführten Transaktionen – unter anderem – in ihrem Umfang mit der angegebenen Mittelherkunft übereinstimmen. 

Treten bei diesen Maßnahmen Verdachtsfälle von Geldwäsche auf, kann das betroffene Unternehmen die Verpflichtung treffen, den jeweiligen Verdachtsfall der Geldwäschemeldestelle zu melden.

Neben der Einhaltung der Sorgfaltspflichten müssen betroffene Unternehmen eine Registrierung bei der FMA beantragen, der Informationen und Beilagen anzuschließen sind, die eine entsprechende Eignung für die jeweilige Tätigkeit darlegen. Eine derartige Eignung muss insbesondere durch die Beschreibung des beabsichtigen Geschäftsmodells und des internen „Geldwäsche-Kontrollsystems“ nachgewiesen werden. Hat ein derartiger Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen ab dem 10.1.2020 keine Registrierung vorgenommen, hat die FMA dessen Tätigkeit zu untersagen und kann eine Verwaltungsstrafe bis zu EUR 200.000,00 verhängen.

Wichtig ist daher für sämtliche Dienstleister im Zusammenhang mit virtuellen Währungen sich umfassend mit dieser Thematik zu befassen, ein entsprechendes Compliance-Management einzurichten sowie eine Registrierung bei der FMA zu beantragen, damit das neue Jahr nicht mit bösen Überraschungen startet.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Etablierung eines gesetzeskonformen Compliance-Managements für Ihr Unternehmen und/oder bei der Registrierung ihres Unternehmens bei der FMA.

Kontakte und Autoren:

Mag. Ronald Frankl, Managing Partner und Head of Blockchain & Cryptocurrencies bei LANSKY, GANZGER + partner

Mag. Peter Virtbauer, LL.B. , Rechtsanwaltsanwärter bei LANSKY, GANZGER + partner