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Entwurf zur Besteuerung von Kryptos steht fest!

Entwurf zur Besteuerung von Kryptos steht fest!

Über die neue Besteuerung von Krpytowährungen wurde im Vorfeld viel spekuliert. Nun stehen der Entwurf zum Ökosozialen Steuerreformgesetz und die damit einhergehenden Änderungen im Detail fest.

Wie vermutet, hat sich bestätigt, dass Kryptowährungen durch die Steuerreform ab 1. März 2022 wie Wertpapiere behandelt werden. Das bedeutet, dass realisierte Kurssteigerungen sodann mit dem Sondersteuersatz von 27,5 % besteuert werden.

Bis dato hat der Fiskus für Privatanleger angeordnet, dass die Veräußerung oder der Tausch von Krypto-Assets jeweils als Spekulationsgeschäft einzustufen ist. Ein solches Spekulationsgeschäft hatte den Vorteil, dass die Erträge nach einer Haltedauer von über einem Jahr steuerfrei realisiert werden konnten. Das bedeutet, dass, wenn zwischen An- und Verkaufszeitpunkt von Kryptowährungen mehr als ein Jahr vergangen ist, die allfällige positive Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufswert steuerfrei war.

Dieser Vorteil der Steuerbefreiung von Kurssteigerungen nach über einjähriger Haltedauer fällt nun für alle Kryptowährungen weg, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft worden sind. Kryptowährungen, die hingegen vor dem 28. Februar 2021 angeschafft worden sind, gelten als „Altbestand“ und genießen weiterhin den Vorteil der bisherigen Regelung. Der in der Vergangenheit liegende Stichtag wird freilich heiß diskutiert, da Investoren bei einer vergangenen Anschaffung stets von der entsprechenden Steuerbefreiung nach einjähriger Haltedauer ausgegangen sind.

Stellt man die derzeitige der neuen Besteuerung von Kryptowährungen gegenüber, ist klar, dass die geplante Regelung für Trader, die Krypto-Positionen rasch – und daher stets unter der (über) einjährigen Haltefrist – kaufen und verkaufen, steuerlich günstiger ist, weil deren Erträge sodann anstatt einer Besteuerung nach ihrem Einkommenssteuertarif (bis zu 55%) „lediglich“ einer Besteuerung von 27,5 % unterliegen. Für Investoren, die hingegen eine „Buy and Hold“-Strategie verfolgen, hat der Wegfall der Spekulationsfrist nachteilige Folgen, da deren Erträge aus Kryptowährungen sodann nach über einem Jahr nicht mehr steuerfrei sind, sondern einer Besteuerung von 27,5 % unterliegen.

Neu – und positiv überraschend – ist auch, dass mit der Neuregelung der Tausch von Kryptowährungen untereinander (zB BTC / ETH) kein steuerrelevantes Tauschgeschäft mehr darstellt. Bis dato war – sofern die einjährige Haltedauer nicht überschritten wurde – die etwaige positive Differenz zwischen dem ursprünglichen Ankaufswert und dem im Tauschzeitpunkt vorliegenden Wert (in Euro) der eingetauschten Kryptowährung zu besteuern. Mit der neuen Regelung wird die Steuer erst fällig, wenn die jeweilige Kryptowährung wieder in ein gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel – daher in FIAT-Währung (zB Euro, Dollar) – getauscht wird.

Positiv im Sinne der Rechtssicherheit ist, dass es nun auch eine klare Regelung für Staking, Airdrops und Bounties gibt. Kurz zur Erläuterung dieser Begriffe: Beim Staking werden Coins in einer Wallet gehalten und diese quasi – für die Validierung der Blockchain – „eingefroren“. Im Gegenzug erhält man als Belohnung „Staking-Rewards“ – daher weitere Krypto-Assets – auf seine Wallet übertragen. Bei „Airdrops“ erhält man unentgeltlich Kryptowährungen – üblicherweise im Gegenzug für die Erbringung von Marketingleistungen, Stakingleistungen oder die Zurverfügungstellung von personenbezogenen Daten. Werden Kryptowährungen für nur unwesentliche sonstige Leistungen übertragen, nennt man dies „Bounties“.

Der Gesetzgeber sieht nun vor, dass Kryptowährungen, die man in Zusammenhang mit Staking, Airdrops oder Bounties erhält, mit einem Anschaffungswert von Null anzusetzen sind und eine Steuerpflicht erst bei einer allfälligen späteren Veräußerung entsteht. Erhält man beispielsweise durch Staking von MINA Staking-Rewards mit einem Gegenwert von EUR 100,00 und veräußert man diese MINA später für EUR 500,00, ist nicht die Kurssteigerung in der Höhe von EUR 400,00, sondern der gesamte – durch Staking herbeigeführte – Vermögenszuwachs in der Höhe von EUR 500,00 als steuerrelevante Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Staking-Rewards in der Höhe von EUR 500,00 sind damit bei Veräußerung mit 27,5 % zu besteuern, wodurch EUR 137,5 an Steuern abzuführen sind.

Aufgrund der Komplexität der Besteuerung von Krypto-Assets empfehlen wir stets eine individuelle rechtliche Beratung, die wir gerne für Sie übernehmen.

 


AUTOREN:

Mag. Ronald Frankl, Rechtsanwalt und Managing Partner bei LANSKY, GANZGER, GOETH, FRANKL + partner