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Die Wegzugbesteuerung von Krypto-Assets

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Weitreichende Verschärfungen der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen sind die Folge der ökosozialen Steuerreform. Krypto-Investments ins Ausland zu verschaffen, um der Besteuerung zu entfliehen, scheint nur auf den ersten Blick ein günstiger Ausweg zu sein. Seit dem Inkrafttreten der Änderungen des Einkommensteuergesetzes am 1.3.2022 laufen auch solche Bemühungen ins Leere.

Zuerst wird man sich die Frage stellen, was der Gesetzgeber überhaupt unter dem Begriff „Einkünfte aus Kryptowährungen“ versteht. Darunter fallen insbesondere Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Kryptowährungen, Einkünfte aus der Blockerstellung („Mining“) sowie Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen. Eine Überlassung von Kryptowährungen liegt laut dem Gesetzgeber vor, wenn Kryptowährungen vom Steuerpflichtigen an einen anderen Marktteilnehmer entgeltlich, beispielsweise gegen eine zinsähnliche Gegenleistung („Lending“) überlassen werden. Mining ist der Einsatz von Rechenleistung zur Erstellung eines neuen Datenblocks in der Blockchain. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen stellen Einkünfte aus deren Veräußerung oder Tausch dar. Diese Einkünfte aus Kryptowährungen unterliegen nunmehr dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Versteuert wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten der jeweiligen Kryptowährung. Das Gesetz sieht wiederum für bestimmte Einkünfte aus Kryptowährungen Ausnahmen vor (z.B. für Einkünfte aus „Staking“), die je nach Einzelfall zu prüfen sind und allenfalls keiner Besteuerung unterliegen. Beim klassischen Staking werden vorhandene Kryptowährungen als Leistung zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt („Proof of Stake“), wobei die Gegenleistung („Reward“) für eine richtige Transaktionsverarbeitung wiederum aus Kryptowährungen besteht. Der Erwerb von Kryptowährung beim klassischen Staking unterliegt beispielsweise nicht der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen.

Die sogenannte „Wegzugsbesteuerung“ – also die Besteuerung der Einkünfte bei Wegzug aus Österreich – betrifft die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen. Allgemein tritt die Steuerpflicht bei einer realisierten Wertsteigerung mit Veräußerung oder Tausch von Kryptowährungen ein. Steuerpflichtig sind dabei grundsätzlich jene Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland haben. Die Wegzugsbesteuerung soll jedoch einem Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich bei Wegzug des Steuerpflichtigen ins Ausland durch die Statuierung einer Veräußerungsfiktion vorbeugen. Umstände, wie etwa die Wohnsitzverlegung ins Ausland oder die unentgeltliche Zuwendung von Kryptowährungen an eine nicht im Inland steuerpflichtige Person, sollen daher eine Veräußerung fingieren und die Steuerpflicht auslösen. Zu versteuern ist der Wertzuwachs der Kryptowährungen während der Dauer der Ansässigkeit in Österreich, somit der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert zum Zeitpunkt des Wegzugs und den Anschaffungskosten.

Bei Wegzug in einen Staat der EU oder EWR ist es jedoch grundsätzlich möglich, einen Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuerschuld zu stellen. Dies hat zur Folge, dass über die entstandene Steuerschuld zwar lediglich abgesprochen wird, diese jedoch nicht mit Abgabebescheid festgesetzt und daher noch nicht fällig wird. Für die rechtzeitige Antragstellung sind strikte Fristen einzuhalten, andernfalls ist dieses Recht verwirkt. Werden die Kryptowährungen nach Wegzug tatsächlich veräußert, so wird die Steuerschuld festgesetzt. Der Umstand der Veräußerung und somit der tatsächlichen Realisierung der Wertsteigerung ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, andernfalls kann der Tatbestand eines Finanzvergehens nach dem Finanzstrafgesetz (z.B. Abgabenhinterziehung) vorliegen.

Kommt es zwischen dem Wegzug und der tatsächlichen Veräußerung zu einer Wertminderung der Kryptowährungen, so kann sich die Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer bis auf null reduzieren. Dies kann bei der Festsetzung der Steuerschuld jedoch nur berücksichtigt werden, sofern im Wegzugjahr ein entsprechender Antrag auf Nichtfestsetzung gestellt wurde. Der Wegzug in einen Staat, welcher nicht der EU oder EWR zugehörig ist, gilt ebenso als Veräußerung und hat grundsätzlich sogleich die Festsetzung der Steuerschuld zur Folge. Ein Antrag auf Nichtfestsetzung kann in diesem Fall gar nicht gestellt werden.

Der Wegzug aus Österreich kann daher seit 1.3.2022 einer Besteuerung der Kryptowährungen nach österreichischem Steuerrecht nicht mehr entgegenwirken. Für komplexe Fragen betreffend die Besteuerung von Kryptowährungen empfehlen wir, eine entsprechende Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Gerne unterstützen wir Sie in diesen Angelegenheiten.

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